Gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des ansonsten geständigen Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des ansonsten geständigen Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Formelle Begründungsmängel (Z 5) werden von der Beschwerde nicht dargetan:Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) werden von der Beschwerde nicht dargetan:
Das Vorbringen, die Tatrichter hätten die Behauptung des Angeklagten, "während der Abwesenheit seiner Ärztin einen Rückfall in die Rauschgiftsucht erlitten" zu haben, als unglaubwürdig abgetan, geht schon deshalb ins Leere, weil sie diesen Teil der Verantwortung gar nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern dahin argumentiert haben, daß Dieter A***** nicht etwa nur die urlaubsbedingte Abwesenheit seiner Ärztin und den Betriebsurlaub überbrücken wollte, vielmehr bereits bei Begehung der ersten Straftaten den Halt verlor und sie in der Absicht beging, sich durch derenwiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wofür die große Zahl gleichartiger, rasch aufeinanderfolgender Straftaten spreche (US 12 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang mehrere Beweiserhebungen vermißt, fehlt mangels Antragstellung in erster Instanz bereits die Legitimation.
Widersprüchliche oder undeutliche Feststellungen werden bloß substanzlos behauptet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche aus dem Rückfall des Angeklagten in die Sucht andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse abzuleiten trachtet, stellt sich der Sache nach bloß als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nicht zulässigen Schuldberufung dar, ohne solcherart erhebliche Bedenken gegen die festgestellte Absicht (§ 70 StGB) wecken zu können.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), welche aus dem Rückfall des Angeklagten in die Sucht andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse abzuleiten trachtet, stellt sich der Sache nach bloß als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nicht zulässigen Schuldberufung dar, ohne solcherart erhebliche Bedenken gegen die festgestellte Absicht (Paragraph 70, StGB) wecken zu können.
Auch dann, wenn die "Drogensucht die einzige Triebfeder für die Tat" gewesen sein sollte, wäre damit die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Angeklagten (§ 70 StGB) nach der Lebenserfahrung zwanglos zu vereinbaren.Auch dann, wenn die "Drogensucht die einzige Triebfeder für die Tat" gewesen sein sollte, wäre damit die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Angeklagten (Paragraph 70, StGB) nach der Lebenserfahrung zwanglos zu vereinbaren.
Weil die die Qualifikation des § 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 10) die tatsächlichen Feststellungen des Urteils (US 12) negiert, entspricht sie nicht den prozessualen Bestimmungen.Weil die die Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB in Abrede stellende Rechtsrüge (Ziffer 10,) die tatsächlichen Feststellungen des Urteils (US 12) negiert, entspricht sie nicht den prozessualen Bestimmungen.
Schließlich verstößt die Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und eines raschen Rückfalles als erschwerend auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 33 RN 5), womit auch das auf § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO gestützte Vorbringen sein Ziel verfehlt.Schließlich verstößt die Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und eines raschen Rückfalles als erschwerend auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 5), womit auch das auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO gestützte Vorbringen sein Ziel verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.