Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert nämlich das Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt. Wenn die Beschwerde ausführt, der Vorsatz des Angeklagten habe ausdrücklich nicht das Einsperren der Zeugin G***** umfasst, negiert sie die gegenteilige Feststellung (US 6 oben); mit der weiteren Behauptung, das Tatopfer habe das Verhalten des Angeklagten nicht als Entzug der persönlichen Freiheit erlebt, übergeht sie die Konstatierung (US 5), wonach dies bloß "vorerst", dh bis zum Beginn sexualbezogener Angriffe der Fall war.
Soweit die Beschwerde meint, eine Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB erfordere "Gewaltausübung und Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Nötigung)" und demgemäß Konstatierungen vermisst, legt sie nicht dar, warum trotz anderslautendem Gesetz ("mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben") die Begehungsmittel kumulativ vorliegen müssen.Soweit die Beschwerde meint, eine Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB erfordere "Gewaltausübung und Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Nötigung)" und demgemäß Konstatierungen vermisst, legt sie nicht dar, warum trotz anderslautendem Gesetz ("mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben") die Begehungsmittel kumulativ vorliegen müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen. Aus deren Anlass hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig (Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) angewendet wurde (§ 290 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen. Aus deren Anlass hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig (Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Mag auch § 28 StGB im Strafausspruch des Ersturteils nicht zitiert sein, und die strafbare Handlung auf "das" Verbrechen lauten, zeigt doch die Annahme des Versuchs neben der Tatvollendung, dass die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Taten erfolgte.Mag auch Paragraph 28, StGB im Strafausspruch des Ersturteils nicht zitiert sein, und die strafbare Handlung auf "das" Verbrechen lauten, zeigt doch die Annahme des Versuchs neben der Tatvollendung, dass die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Taten erfolgte.
Hiezu ist zu erwägen:
Beim Verbrechen der Vergewaltigung, welches hinsichtlich der Begehungsarten durch Beischlaf und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ein alternatives Mischdelikt ist, ist zwar auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (= echte Realkonkurrenz), etwa auch durch Vornahme beider Begehungsarten möglich. Dies erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit (vgl Mayerhofer StGB4 § 201 E 47). Nach den Urteilsfeststellungen (US 5 f) erfolgten die als echt (real-)konkurrierende Verbrechen der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung gesondert zugerechneten Angriffe gegen dasselbe Opfer in Verfolgung eines einheitlichen, auf Vollendung ein und desselben (alternativen Misch-)Deliktes ausgerichteten Willensentschlusses (vgl Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 [400]) und liegen zudem zeitlich so eng beisammen, dass sie hier nicht als (grundsätzlich mögliche) realkonkurrierende Fälle (eines alternativen Mischdelikts), sondern unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, womit der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurücktritt (Ratz in WK §§ 28-31 Rz 41 ff). Die rechtliche Annahme versuchter neben vollendeter Vergewaltigung war daher als verfehlt - ohne Freispruch (13 Os 40, 41/00) - aus dem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) auszuscheiden.Beim Verbrechen der Vergewaltigung, welches hinsichtlich der Begehungsarten durch Beischlaf und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ein alternatives Mischdelikt ist, ist zwar auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (= echte Realkonkurrenz), etwa auch durch Vornahme beider Begehungsarten möglich. Dies erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit vergleiche Mayerhofer StGB4 Paragraph 201, E 47). Nach den Urteilsfeststellungen (US 5 f) erfolgten die als echt (real-)konkurrierende Verbrechen der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung gesondert zugerechneten Angriffe gegen dasselbe Opfer in Verfolgung eines einheitlichen, auf Vollendung ein und desselben (alternativen Misch-)Deliktes ausgerichteten Willensentschlusses vergleiche Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 [400]) und liegen zudem zeitlich so eng beisammen, dass sie hier nicht als (grundsätzlich mögliche) realkonkurrierende Fälle (eines alternativen Mischdelikts), sondern unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, womit der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurücktritt (Ratz in WK Paragraphen 28 -, 31, Rz 41 ff). Die rechtliche Annahme versuchter neben vollendeter Vergewaltigung war daher als verfehlt - ohne Freispruch (13 Os 40, 41/00) - aus dem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) auszuscheiden.
Übereinstimmend mit der Meinung der Generalprokuratur war daher, weil sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (Tatwiederholung durch ein weiteres, wenn auch beim Versuch gebliebenes Faktum), mit der spruchgemäßen teilweisen Urteilsaufhebung und Entscheidung in der Sache selbst vorzugehen. Bei der Strafbemessung war unter Übernahme der - mit den sich aus dem geänderten Rechtsstandpunkt gegebenen Einschränkungen - vom Erstgericht ansonsten zutreffend genannten Strafzumessungsgründe und mit der Überlegung, dass mit dem Wegfall eines Delikts auch der Entfall des Versuchs als mildernd verbunden war und sich letztlich wenig Gravierendes an der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert der angelasteten Tat änderte, eine gegenüber der in erster Instanz bloß moderat herabgesetzte Freiheitsstrafe zu verhängen, die fallbezogen wegen des schweren Vertrauensmissbrauchs sowohl generalals auch spezialpräventiv nicht (teilweise) bedingt nachgesehen werden konnte.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.