Rechtssatz RS0114523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114523
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Beim Verbrechen der Vergewaltigung, welches hinsichtlich der Begehungsarten durch Beischlaf und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ein alternatives Mischdelikt ist, ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (= echte Realkonkurrenz), etwa auch durch Vornahme beider Begehungsarten möglich. Dies erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit. Erfolgen die Angriffe gegen dasselbe Opfer in Verfolgung eines einheitlichen, auf Vollendung ein und desselben (alternativen Misch-)Deliktes ausgerichteten Willensentschlusses und liegen sie zudem zeitlich so eng beisammen, dass sie nicht als (grundsätzlich mögliche) realkonkurrierende Fälle (eines alternativen Mischdelikts), sondern unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, tritt der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurück.
Entscheidungstexte
- 13 Os 140/00
Entscheidungstext OGH 13.12.2000 13 Os 140/00
- 13 Os 5/01
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 13 Os 5/01
Auch
- 14 Os 165/03
Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 165/03
Vgl auch
- 15 Os 175/03
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 175/03
Auch
- 15 Os 12/05m
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 12/05m
Vgl auch
- 15 Os 9/05w
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 15 Os 9/05w
Vgl auch; nur: Echte Realkonkurrenz erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit. (T1)
Beisatz: Hier: § 207 Abs 1 StGB. (T2)
- 15 Os 134/05b
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 134/05b
Vgl auch
- 11 Os 146/08t
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 11 Os 146/08t
Auch
- 11 Os 114/14w
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 114/14w
Auch; Beisatz: Echte Realkonkurrenz zwischen § 205 Abs 1 StGB und § 201 StGB, wenn der Täter das infolge Tiefschlafs wehrlose Tatopfer unter Ausnutzung dieses Zustands zum Beischlaf missbraucht und nach dessen Erwachen auf Grund eines gesondert gefassten Entschlusses vergewaltigt. (T 3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114523
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20001213_OGH0002_0130OS00140_0000000_001