Die gegen den Schuldspruch I gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht zum Ergebnis gekommen sei, der Angeklagte habe mit dem Tatopfer weder im Jahr 1999 noch am 20. Juni 2000 ein intimes Verhältnis gehabt. Die diesbezügliche im Rechtsmittel zitierte Urteilspassage (US 8 dritter und vierter [richtig:] Satz) gibt aber nur einen Teil der gegenteilig lautenden Verantwortung des Angeklagten wieder, welche die Tatrichter mit formell mängelfreier Begründung verworfen haben (US 8 bis 12). Im Übrigen stellt das Vorliegen eines "intimen Verhältnisses" zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer (auch unter dem Aspekt des § 203 StGB) keine für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung entscheidende Tatsache dar, zumal eine Lebensgemeinschaft gar nicht behauptet wird.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht zum Ergebnis gekommen sei, der Angeklagte habe mit dem Tatopfer weder im Jahr 1999 noch am 20. Juni 2000 ein intimes Verhältnis gehabt. Die diesbezügliche im Rechtsmittel zitierte Urteilspassage (US 8 dritter und vierter [richtig:] Satz) gibt aber nur einen Teil der gegenteilig lautenden Verantwortung des Angeklagten wieder, welche die Tatrichter mit formell mängelfreier Begründung verworfen haben (US 8 bis 12). Im Übrigen stellt das Vorliegen eines "intimen Verhältnisses" zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer (auch unter dem Aspekt des Paragraph 203, StGB) keine für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung entscheidende Tatsache dar, zumal eine Lebensgemeinschaft gar nicht behauptet wird.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag aus dem Akteninhalt keine Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken. Es erschöpft sich vielmehr in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung mit spekulativen Erwägungen hinsichtlich jener Konstatierungen, die sich auf das Geschehen bloß bis zum Beginn der Tathandlungen beziehen.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag aus dem Akteninhalt keine Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken. Es erschöpft sich vielmehr in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung mit spekulativen Erwägungen hinsichtlich jener Konstatierungen, die sich auf das Geschehen bloß bis zum Beginn der Tathandlungen beziehen.
Soweit die Rechtsmittelanträge die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht (gemeint offenbar nach gänzlicher Urteilsaufhebung) begehren, mangelt es ihnen zu den Schuldspruchfakten II und III an jeglichem Substrat, weshalb diesbezüglich eine sachliche Erörterung nicht möglich ist.Soweit die Rechtsmittelanträge die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht (gemeint offenbar nach gänzlicher Urteilsaufhebung) begehren, mangelt es ihnen zu den Schuldspruchfakten römisch zwei und römisch drei an jeglichem Substrat, weshalb diesbezüglich eine sachliche Erörterung nicht möglich ist.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz ergibt (§ 285i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Erstgericht durch den Schuldspruch zu I auch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Erstgericht durch den Schuldspruch zu römisch eins auch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Beim Verbrechen der Vergewaltigung ist zwar auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz), etwa durch Vornahme eines Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung grundsätzlich möglich. Dies erfordert aber nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit (Mayerhofer StGB5 § 201 E 47; EvBl 1991/13). Mehrere zeitlich nicht allzu sehr differierende Ausführungshandlungen stellen jedoch, sofern sie von einem einheitlichen - wenngleich im Verlauf der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung ein und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, eine Straftat dar, und zwar auch dann, wenn eine Ausführungshandlung fehl schlägt und eine weitere folgt (14 Os 112/93; 13 Os 140/00).Beim Verbrechen der Vergewaltigung ist zwar auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (echte Realkonkurrenz), etwa durch Vornahme eines Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung grundsätzlich möglich. Dies erfordert aber nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit (Mayerhofer StGB5 Paragraph 201, E 47; EvBl 1991/13). Mehrere zeitlich nicht allzu sehr differierende Ausführungshandlungen stellen jedoch, sofern sie von einem einheitlichen - wenngleich im Verlauf der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung ein und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, eine Straftat dar, und zwar auch dann, wenn eine Ausführungshandlung fehl schlägt und eine weitere folgt (14 Os 112/93; 13 Os 140/00).
Nach den Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 6, 7), die sich im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Kevser J***** (S 7 ff, 252, 281 ff, 378 ff) stützen, besteht kein Zweifel daran, dass die auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs des Tatopfers gerichteten Handlungen des Angeklagten unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, womit der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurücktritt (Ratz in WK2 §§ 28 bis 31 Rz 41 ff).Nach den Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 6, 7), die sich im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Kevser J***** (S 7 ff, 252, 281 ff, 378 ff) stützen, besteht kein Zweifel daran, dass die auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs des Tatopfers gerichteten Handlungen des Angeklagten unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, womit der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurücktritt (Ratz in WK2 Paragraphen 28 bis 31 Rz 41 ff).
Diese rechtsirrige Beurteilung gereicht aber fallbezogen - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - dem Angeklagten nicht zum Nachteil, wie sich aus den Strafbemessungserwägungen des Schöffensenates ergibt. Hier führt das Erstgericht bei den Erschwerungsumständen betreffend "der Vergewaltigung" (= Einzahl) die "Wiederholung der Tathandlung" offenbar im Sinne einer erhöhten Tatintensität an, die infolge der dreifachen Vornahme des Beischlafs und des versuchten Oralverkehrs auch bei rechtsrichtiger Subsumtion zutreffend als aggravierend erhalten bliebe, während der Angeklagte des Milderungsgrundes des versuchten Verbrechens der Vergewaltigung verlustig würde.
Ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO konnte daher unterbleiben.Ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO konnte daher unterbleiben.