Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter, welcher Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter, welcher Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigen die (auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Veruntreuung in Abrede stellenden) Beschwerdeführer aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO auf, dass die Annahme der Tatrichter, der Geldbetrag von 21.000 Euro sei ihnen iSd § 133 Abs 1 StGB „anvertraut" worden, rechtsirrig ist.Zutreffend zeigen die (auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Veruntreuung in Abrede stellenden) Beschwerdeführer aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, dass die Annahme der Tatrichter, der Geldbetrag von 21.000 Euro sei ihnen iSd Paragraph 133, Absatz eins, StGB „anvertraut" worden, rechtsirrig ist.
Körperliche Sachen sind nämlich einem anderen nur dann gemäß § 133 Abs 1 StGB „anvertraut", wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie - wie hier - als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung (vgl Bertel in WK² § 133 Rz 2, 11, 13; Mayerhofer StGB5 § 133 Rz 21, 22). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der in Rede stehende Geldbetrag von 21.000 Euro den beiden Angeklagten - der Rechtsansicht des Erstgerichtes (US 16) zuwider - nicht iSd § 133 Abs 1 StGB anvertraut wurde. Denn vorerst wurde er ihnen - so unmissverständlich die Konstatierungen im Ersturteil - schenkungsweise mit der auflösenden Bedingung, ihn zum Ankauf eines Kraftfahrzeuges für Iwona M***** zu verwenden, übergeben und später in eine Geschäftseinlage in die (ua dem Angeklagten P***** gehörige und von ihm als gewerberechtlicher Geschäftsführer geleitete) P***** KEG (eine Erwerbsgesellschaft iSd § 1 Z 2 EGG) umgewidmet. Da das Geld tatsächlich für den zur P***** KEG gehörigen Getränkemarkt verwendet wurde (US 8), ist von einer Beteiligung des Zeugen Mü***** an der P***** KEG als stiller Gesellschafter (§§ 178 ff HGB) auszugehen. Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich lediglich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen (wozu auch eine minderkaufmännische tätige Erwerbsgesellschaft zählt), ohne dass dies nach außen (insbesondere durch Eintragung in das Firmenbuch) offengelegt wird (vgl Straube, Komm zum HGB³ vor 105 Rz 2, § 178 Rz 13). Dabei geht die vom stillen Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über, der aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet wird (§ 178 HGB). Der stille Gesellschafter erwirbt mit seiner Einlage hingegen einen Anteil am Gewinn und Verlust, der vertraglich nicht bestimmt sein muss (§ 181 HGB). Erst nach Auflösung der Gesellschaft (etwa durch Kündigung) hat sich der Inhaber der Handelsgesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (§ 186 Abs 1 HGB).Körperliche Sachen sind nämlich einem anderen nur dann gemäß Paragraph 133, Absatz eins, StGB „anvertraut", wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie - wie hier - als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung vergleiche Bertel in WK² Paragraph 133, Rz 2, 11, 13; Mayerhofer StGB5 Paragraph 133, Rz 21, 22). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der in Rede stehende Geldbetrag von 21.000 Euro den beiden Angeklagten - der Rechtsansicht des Erstgerichtes (US 16) zuwider - nicht iSd Paragraph 133, Absatz eins, StGB anvertraut wurde. Denn vorerst wurde er ihnen - so unmissverständlich die Konstatierungen im Ersturteil - schenkungsweise mit der auflösenden Bedingung, ihn zum Ankauf eines Kraftfahrzeuges für Iwona M***** zu verwenden, übergeben und später in eine Geschäftseinlage in die (ua dem Angeklagten P***** gehörige und von ihm als gewerberechtlicher Geschäftsführer geleitete) P***** KEG (eine Erwerbsgesellschaft iSd Paragraph eins, Ziffer 2, EGG) umgewidmet. Da das Geld tatsächlich für den zur P***** KEG gehörigen Getränkemarkt verwendet wurde (US 8), ist von einer Beteiligung des Zeugen Mü***** an der P***** KEG als stiller Gesellschafter (Paragraphen 178, ff HGB) auszugehen. Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich lediglich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen (wozu auch eine minderkaufmännische tätige Erwerbsgesellschaft zählt), ohne dass dies nach außen (insbesondere durch Eintragung in das Firmenbuch) offengelegt wird vergleiche Straube, Komm zum HGB³ vor 105 Rz 2, Paragraph 178, Rz 13). Dabei geht die vom stillen Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über, der aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet wird (Paragraph 178, HGB). Der stille Gesellschafter erwirbt mit seiner Einlage hingegen einen Anteil am Gewinn und Verlust, der vertraglich nicht bestimmt sein muss (Paragraph 181, HGB). Erst nach Auflösung der Gesellschaft (etwa durch Kündigung) hat sich der Inhaber der Handelsgesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (Paragraph 186, Absatz eins, HGB).
Mit der vereinbarungsgemäßen Einbringung des den Angeklagten überlassenen Geldbetrages von 21.000 Euro in die P***** KEG zwecks Beteiligung Rudolf Mü*****s am Gewinn und Verlust des zur P***** KEG gehörigen Getränkemarktes hat Rudolf Mü***** sich daher rechtlich mit einer Vermögenseinlage in dieser Höhe als stiller Gesellschafter an der P***** KEG beteiligt. Als sich die beiden Angeklagten (den Feststellungen zur Folge) den Geldbetrag von 21.000 Euro zugeeignet haben, war diese Vermögenseinlage bereits gemäß § 178 HGB in die freie Verfügung der P***** KEG übergegangen, den beiden Angeklagten sohin nicht iSd § 133 Abs 1 StGB anvertraut. Der vorliegende Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung erfolgte somit schon mangels Vorliegens dieser objektiven Tatbestandsvoraussetzung zu Unrecht.Mit der vereinbarungsgemäßen Einbringung des den Angeklagten überlassenen Geldbetrages von 21.000 Euro in die P***** KEG zwecks Beteiligung Rudolf Mü*****s am Gewinn und Verlust des zur P***** KEG gehörigen Getränkemarktes hat Rudolf Mü***** sich daher rechtlich mit einer Vermögenseinlage in dieser Höhe als stiller Gesellschafter an der P***** KEG beteiligt. Als sich die beiden Angeklagten (den Feststellungen zur Folge) den Geldbetrag von 21.000 Euro zugeeignet haben, war diese Vermögenseinlage bereits gemäß Paragraph 178, HGB in die freie Verfügung der P***** KEG übergegangen, den beiden Angeklagten sohin nicht iSd Paragraph 133, Absatz eins, StGB anvertraut. Der vorliegende Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung erfolgte somit schon mangels Vorliegens dieser objektiven Tatbestandsvoraussetzung zu Unrecht.
Obgleich nach Annahme der Tatrichter beide Angeklagte die Überlassung des Geldbetrages von 21.000 Euro zwecks Autokaufs und später auch dessen Umwidmung in eine Geschäftseinlage nicht mit Betrugsvorsatz betrieben haben und der (wegen unrechtmäßiger Zueignung dieser Vermögenseinlage ergangene) vorliegende Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung rechtlich verfehlt ist, kann nicht (sogleich) auch mit Freispruch vorgegangen werden. Denn nach der Aufhebung des Schuldspruches wegen Veruntreuung ist fallbezogen noch die (dem Obersten Gerichtshof nicht mögliche) Prüfung der Beweisergebnisse dahingehend geboten, ob sich die Angeklagten allenfalls erst im Zusammenhang mit dem festgestellten Herauslocken der inhaltlich unrichtigen Rückzahlungsbestätigung vom 31. März 2003 des - vom historischen Sachverhalt des Anklagevorwurfs des am 17. März 2003 begangenen Darlehensbetruges über 21.000 Euro (vgl Punkt 1. in ON 8) gemäß § 262 StPO noch mitumfassten - Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gemacht haben. Denn ausgehend von der Annahme der Tatrichter, dass die Geschäftseinlage von 21.000 Euro tatsächlich nicht an Rudolf Mü***** rückbezahlt und der Genannte zur Unterfertigung der demnach inhaltlich unrichtigen Rückzahlungsbestätigung vom 31. März 2003 (US 8) von beiden Angeklagten (und allenfalls auch von Jolanta P*****) durch Täuschung über ihren tatsächlichen fehlenden Rückzahlungswillen verleitet wurde (idS auch Rudolf Mü***** S 51 iVm S 218 f), ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die beiden Angeklagten (und allenfalls auch Jolanta P*****) dabei auch mit dem Vorsatz handelten, sich (bzw die P***** KEG) durch Hinderung der Rückforderung um den Wert der Vermögenseinlage von 21.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern und Rudolf Mü***** in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Das angefochtene Urteil, welches im freisprechenden Teil unberührt zu bleiben hatte, war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die weiters von der Beschwerde geltend gemachten Gründen bedurfte, in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung unter gleichzeitigem Erneuerungsauftrag aufzuheben (§ 285e StPO) worauf die Angeklagten mit ihren Berufungen zu verweisen waren.Obgleich nach Annahme der Tatrichter beide Angeklagte die Überlassung des Geldbetrages von 21.000 Euro zwecks Autokaufs und später auch dessen Umwidmung in eine Geschäftseinlage nicht mit Betrugsvorsatz betrieben haben und der (wegen unrechtmäßiger Zueignung dieser Vermögenseinlage ergangene) vorliegende Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung rechtlich verfehlt ist, kann nicht (sogleich) auch mit Freispruch vorgegangen werden. Denn nach der Aufhebung des Schuldspruches wegen Veruntreuung ist fallbezogen noch die (dem Obersten Gerichtshof nicht mögliche) Prüfung der Beweisergebnisse dahingehend geboten, ob sich die Angeklagten allenfalls erst im Zusammenhang mit dem festgestellten Herauslocken der inhaltlich unrichtigen Rückzahlungsbestätigung vom 31. März 2003 des - vom historischen Sachverhalt des Anklagevorwurfs des am 17. März 2003 begangenen Darlehensbetruges über 21.000 Euro vergleiche Punkt 1. in ON 8) gemäß Paragraph 262, StPO noch mitumfassten - Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig gemacht haben. Denn ausgehend von der Annahme der Tatrichter, dass die Geschäftseinlage von 21.000 Euro tatsächlich nicht an Rudolf Mü***** rückbezahlt und der Genannte zur Unterfertigung der demnach inhaltlich unrichtigen Rückzahlungsbestätigung vom 31. März 2003 (US 8) von beiden Angeklagten (und allenfalls auch von Jolanta P*****) durch Täuschung über ihren tatsächlichen fehlenden Rückzahlungswillen verleitet wurde (idS auch Rudolf Mü***** S 51 in Verbindung mit S 218 f), ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die beiden Angeklagten (und allenfalls auch Jolanta P*****) dabei auch mit dem Vorsatz handelten, sich (bzw die P***** KEG) durch Hinderung der Rückforderung um den Wert der Vermögenseinlage von 21.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern und Rudolf Mü***** in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Das angefochtene Urteil, welches im freisprechenden Teil unberührt zu bleiben hatte, war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die weiters von der Beschwerde geltend gemachten Gründen bedurfte, in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung unter gleichzeitigem Erneuerungsauftrag aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) worauf die Angeklagten mit ihren Berufungen zu verweisen waren.