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Rechtssatz RS0062138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0062138

Geschäftszahl

3Ob507/79; 7Ob25/89; 13Os140/04

Entscheidungsdatum

02.03.2005

Rechtssatz

Die in den Paragraphen 335, 336, HGB umschriebene stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise beteiligt, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. Diese gesetzliche Regelung schließt aber eine davon abweichende Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen durch die Gesellschaft nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 507/79
    Veröff: EvBl 1979/200 S 514 = GesRZ 1979,162
  • 7 Ob 25/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 25/89
    Ähnlich; Beisatz: Der stille Gesellschafter ist nur Gläubiger des Unternehmensinhabers (SZ 23/12). (T1) Veröff: VersR 1990,683 = VersRdSch 1990,185
  • 13 Os 140/04
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 140/04
    Auch; nur: Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. (T2); Beisatz: Ohne dass dies nach außen (insbesondere durch Eintragung in das Firmenbuch) offengelegt wird. (T3); Beisatz: Nunmehr: §§ 178 ff HGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062138

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00507_7900000_007