Rechtssatz RS0062138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0062138
Geschäftszahl
3Ob507/79; 7Ob25/89; 13Os140/04
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Die in den §§ 335, 336 HGB umschriebene stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise beteiligt, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. Diese gesetzliche Regelung schließt aber eine davon abweichende Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen durch die Gesellschaft nicht aus.Die in den Paragraphen 335, 336, HGB umschriebene stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise beteiligt, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. Diese gesetzliche Regelung schließt aber eine davon abweichende Gestaltung der internen Rechtsbeziehungen durch die Gesellschaft nicht aus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 507/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 507/79
Veröff: EvBl 1979/200 S 514 = GesRZ 1979,162
- 7 Ob 25/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 25/89
Ähnlich; Beisatz: Der stille Gesellschafter ist nur Gläubiger des Unternehmensinhabers (SZ 23/12). (T1) Veröff: VersR 1990,683 = VersRdSch 1990,185
- 13 Os 140/04
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 140/04
Auch; nur: Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen in der Weise, daß er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet und dafür am Gewinn des Geschäftsbetriebes teilnimmt. (T2); Beisatz: Ohne dass dies nach außen (insbesondere durch Eintragung in das Firmenbuch) offengelegt wird. (T3); Beisatz: Nunmehr: §§ 178 ff HGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062138
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00507_7900000_007