Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß mit Wirkung vom 1. Mai 1982 mit der beklagten Partei eine Handel- und Gewerbeversicherung ab. Diese enthält unter anderem eine Rechtsschutzversicherung für seinen Betrieb (mit Arbeitsgerichts-, Sozialversicherungs- und Beratungsrechtsschutz, nicht jedoch Allgemeinem Vertragsrechtsschutz nach den Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung ÄSBRÜ) sowie Familienrechtsschutz im privaten Bereich (einschließlich Beratungsrechtsschutz und Allgemeinem Vertragsrechtsschutz nach den SBR). Der Rechtsschutzversicherungsvertrag wurde sowohl für den Betriebsrechtsschutz als auch den Familienrechtsschutz unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965/82) einschließlich der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB), der SBR und der Besonderen Bedingung Nr. 4719 vereinbart. Die SBR lauten auszugsweise:
Punkt V Art. 1:Punkt römisch fünf Artikel eins :
"Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Art. 1"Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Artikel eins
Abs 1 lit a der ARB hinaus im Bereich desAbsatz eins, Litera a, der ARB hinaus im Bereich des
Berufs- und Betriebsrechtsschutzes
Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen."
Punkt V Art. 2:Punkt römisch fünf Artikel 2 :
Der Versicherungsschutz gemäß Art. 1 bezieht sich nicht auf die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften, der
Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, der Genossenschaften und der
bergrechtlichen Gewerkschaften ......"
Punkt V Art. 5:
"(1) Versicherungsfall ist die tatsächliche oder behauptete
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen.
(2) Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der
Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmalig begonnen hat oder
begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu
verletzen. Bei mehreren Verletzungen gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen ist die erste maßgeblich. Tritt der Versicherungsfall
innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ein, so wird
kein Versicherungsschutz gewährt ......"
Die Besonderen Bedingungen Nr. 4719 lauten auszugsweise:
...........
"2. Familienrechtsschutz (FS): .........
2.2. Versicherungsumfang:
f) Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den privaten Bereich gemäß Sonderbedingungen V, ausgenommen Art. 1 lit b."f) Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den privaten Bereich gemäß Sonderbedingungen römisch fünf, ausgenommen Artikel eins, lit b."
Beim Kläger besteht demnach Allgemeiner Vertragsrechtsschutz gemäß Punkt V, ausgenommen Art. 1 lit b, SBR nur im Bereich des Familienrechtsschutzes für den privaten Bereich.Beim Kläger besteht demnach Allgemeiner Vertragsrechtsschutz gemäß Punkt römisch fünf, ausgenommen Artikel eins, Litera b,, SBR nur im Bereich des Familienrechtsschutzes für den privaten Bereich.
1980 plante der Kläger die Errichtung einer Gesellschaft mbH mit Rudolf R*** und anderen, wobei er selbst lediglich stiller Gesellschafter dieser Gesellschaft sein sollte. Am 17. Jänner 1981 übergab der Kläger Rudolf R*** 500.000 S als Einlage. Nach dem Scheitern der Verhandlungen wurde die Errichtung einer stillen Gesellschaft (mit Rudolf R*** als Einzelkaufmann sowie dem Kläger und Rudolf B***, einem Angestellten der beklagten Partei, als stillen Gesellschaftern) geplant. Auch dieses Projekt scheiterte im März/April 1981. Als Rudolf R*** - der das Geld des Klägers zur Deckung von Schulden verwendet hatte - nicht in der Lage war, die im Voraus bezahlte Einlage zurückzuerstatten, mußte der Kläger, um sein Geld zurückzuerhalten, eine Sachhaftung zur Sicherstellung eines von Rudolf R*** bei der V***
P*** reg. GenmbH aufgenommenen Kontokorrentkredites im Höchstbetrag von insgesamt 800.000 S (23. Mai 1981 500.000 S, 19. Juni 1981 300.000 S) übernehmen, um eine Freigabe der als Sicherheit erliegenden Sparbücher mit einem Einlagestand von 500.000 S zu erreichen. Rudolf R*** übergab die Sparbücher vereinbarungsgemäß dem Kläger als Rückzahlung der geplanten Einlage und versprach Pfandfreistellung seiner Liegenschaft binnen zwei Jahren. Als Rudolf R*** dieses Versprechen nicht hielt, wandte sich der Kläger an Rudolf B***, der für die beklagte Partei als Versicherungsvertreter im Außendienst tätig ist und deren Geschäftsstelle in Scheibbs führt und ersuchte um Deckung für ein Vorgehen gegen R***. Rudolf B***, der zur Vermittlung von Versicherungsverträgen, Erteilung von Auskünften und Entgegennahme von Schadensmeldungen befugt und sowohl mit R*** als auch dem Kläger gut bekannt ist, leitete die Schadensmeldung an die Landesstelle Niederösterreich der beklagten Partei weiter, indem er bekanntgab, daß der Kläger im privaten Bereich eine Vertragsstreitigkeit habe (Schreiben vom 16. Mai 1983). Mit Schreiben vom 30. Mai 1983 ersuchte der Rechtsanwalt des Klägers, Dr. Manfred L***, die beklagte Partei um Versicherungsschutz für ein Vorgehen gegen Rudolf R*** wegen der Nichtentlassung des Klägers aus den beiden "Bürgschaften"; Rudolf R*** habe den Kläger bei Übernahme der
"Bürgschaften" über seine finanzielle Lage getäuscht. Die beklagte Partei erwiderte (Schreiben vom 20. Juni 1983), daß die Auseinandersetzung um den bestehenden Bürgschaftsvertrag Gegenstand der vereinbarten Versicherung sei, und daß sie grundsätzlich Kostendeckung gewähre. Bei dieser Zusage ging die beklagte Partei irrtümlich davon aus, daß die Firmenrechtsschutzversicherung des Klägers auch Allgemeinen Vertragsrechtsschutz beinhalte. Anläßlich eines Ersuchens um Kostenübernahme für einen Außentermin entdeckte die beklagte Partei ihren Irrtum und lehnte mit Schreiben vom 18. Jänner 1985 (Beilage ./7) jede Deckung mit Ausnahme der Beratungskosten des Rechtsanwaltes mit der Begründung ab, die Auseinandersetzung um die Bürgschaft sei eine Rechtsangelegenheit, die in den Bereich der Firma des Klägers gehöre. Dr. Manfred L*** stellte letztlich ein Honorar von 45.000 S in Rechnung. Die beklagte Partei erklärte sich zu einer Kulanzzahlung von 22.500 S zuzüglich 7.500 S aus Anlaß des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages bereit und leistete 1985 auch tatsächlich eine Zahlung von 30.000 S.
Am 20. Juni 1985 wurde über das Vermögen des Rudolf R*** der Konkurs eröffnet.
Mit der am 12. Dezember 1985 gegen den Kläger eingebrachten Hypothekarklage 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten begehrte die V*** Ö*** als Rechtsnachfolgerin der V***
P*** Zahlung von 300.000 S bei Exekution in die Liegenschaft des Klägers. Der Vertreter des Klägers, Dr. Max U***, ersuchte die beklagte Partei mit Schreiben vom 31. Jänner 1986 (Beilage ./11) um Übernahme der Kosten für diesen Rechtsstreit. Auf Grund einer Anfrage der beklagten Partei teilte der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom 11. Februar 1986 (Beilage ./12) der beklagten Partei mit, er habe 500.000 S als Privatmann geborgt, und schilderte das Zustandekommen der Pfandbestellungsurkunden. Dem Schreiben legte er eine Bestätigung des Rudolf R*** vom 17. Jänner 1981 über den Erhalt von 500.000 S "als Einlage in seine Firma" bei. Mit Schreiben vom 20. Februar 1986 (Beilage ./13) teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß zur Beurteilung der Deckungsfrage noch die Klagebeantwortung fehle; nach deren Einlangen würde zur Frage der Deckung endgültig Stellung genommen werden. In einem weiteren Schreiben vom 3. März 1986 (Beilage ./14) erklärte sich die beklagte Partei bereit, Dr. Max U*** als Vertreter des Klägers zu akzeptieren. Voraussetzung für die Kostenhaftung sei, daß sie über alle Erweiterungen zuverlässig informiert werde, Kopien sämtlicher Unterlagen, Protokolle und dergleichen erhalte und vor etwaigen kostenverursachenden Maßnahmen kontaktiert werde. Die Zusage beziehe sich nur auf den Prozeß V*** Ö*** gegen den Kläger wegen 300.000 S. Die beklagte Partei ersuche, vorerst eine Kopie der Klagebeantwortung zu übermitteln.
Nach Einlangen der Klagebeantwortung - in der der Kläger im wesentlichen die Aktivlegitimation der V*** Ö***, die mangelnde Fälligkeit (mangels Mahnung) der Schuld und Subsidiarität des Pfandrechtes gegenüber dem Höchstbetragspfandrecht von 500.000 S geltend machte und behauptete, er sei bei Vertragsabschluß unter Druck gestanden, die Bank habe schon 1981 Kenntnis von der mangelnden Bonität des Rudolf R*** gehabt und dem Kläger gegenüber ihre Warn-, Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt; der Vertrag werde auch wegen Irrtums angefochten - lehnte die beklagte Partei (Schreiben vom 11. April 1986, Beilage ./16) die Deckung wegen Vorvertraglichkeit ab. Sie habe erst durch die ihr nunmehr übersandten Unterlagen (Klagebeantwortung, Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft) Aufschluß über die näheren Umstände erhalten: Wesentliche Umstände seien ihr bisher nicht bekanntgegeben worden.
Der Kläger wurde in dem Verfahren über die Hypothekarklage rechtskräftig schuldig erkannt, der V*** Ö*** 300.000 S bei Exekution in seine Liegenschaft zu bezahlen. An Kosten sind dem Kläger in diesem Verfahren 133.753,50 S entstanden. Der Kläger begehrte Zahlung von 22.500 S an restlichem Honorar seines Vertreters Dr. Manfred L*** für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche auf Pfandfreistellung sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, die im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages für alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten aus der Sachhaftung bis zur Höhe der Versicherungssumme Deckung zu gewähren, insbesondere für die Kosten des Rechtsstreites 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten. Er stellt ein Eventualbegehren auf Zahlung von 133.753,50 S sA an bereits entstandenen Kosten in dem genannten Verfahren. Die beklagte Partei habe in ihren Schreiben vom 20. Juni 1983, 17. Februar 1986 und 3. März 1986, die in Kenntnis des relevanten Sachverhalts erfolgt seien, ausdrücklich zugesagt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, und habe auch eine Teilzahlung von 22.500 S auf das Honorar des Dr. Manfred L*** geleistet. Ein Widerruf der Deckungszusagen sei unzulässig. Der Kläger habe keine Obliegenheiten verletzt und insbesondere nicht falsche Auskünfte erteilt. Vorvertraglichkeit liege nicht vor, weil die erste Vertragsverletzung des Rudolf R*** im Jahre 1983 erfolgt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Zusage der Kostendeckung hinsichtlich Dr. Manfred L*** sei irrtümlich erfolgt und widerrufen worden, weil eine Firmenangelegenheit vorliege, für die Allgemeiner Vertragsrechtsschutz nicht vereinbart worden sei. Mit dem Vergleich über eine Zahlung von 30.000 S seien alle Ansprüche betreffend die Tätigkeit des Dr. Manfred L*** abgegolten worden. Im übrigen habe die beklagte Partei erklärt, nur vorbehaltlich der Einsichtnahme in die Klagebeantwortung Kostendeckung zur Abwehr der Hypothekarklage zu gewähren, habe sie aber nach Vorlage der Klagebeantwortung abgelehnt, weil der Versicherungsfall als vorvertraglich anzusehen sei. Die erste Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten sei nach Behauptung des Klägers bereits 1981 - also vor Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - durch die V*** P*** erfolgt. Darüber hinaus stehe die Hypothekarklage im Zusammenhang mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft oder Handelsgesellschaft, sodaß der Leistungsauschluß nach Punkt V Art. 2 lit a der SBR gegeben und die Rechtssache überdies dem beruflichen Bereich des Klägers zuzurechnen sei. Diese Umstände seien der beklagten Partei infolge Obliegenheitsverletzung des Klägers erst durch die Klagebeantwortung bekannt geworden. Allfällige Deckungszusagen würden wegen Irrtums angefochten. Versicherungsschutz sei daher nicht gegeben.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Zusage der Kostendeckung hinsichtlich Dr. Manfred L*** sei irrtümlich erfolgt und widerrufen worden, weil eine Firmenangelegenheit vorliege, für die Allgemeiner Vertragsrechtsschutz nicht vereinbart worden sei. Mit dem Vergleich über eine Zahlung von 30.000 S seien alle Ansprüche betreffend die Tätigkeit des Dr. Manfred L*** abgegolten worden. Im übrigen habe die beklagte Partei erklärt, nur vorbehaltlich der Einsichtnahme in die Klagebeantwortung Kostendeckung zur Abwehr der Hypothekarklage zu gewähren, habe sie aber nach Vorlage der Klagebeantwortung abgelehnt, weil der Versicherungsfall als vorvertraglich anzusehen sei. Die erste Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten sei nach Behauptung des Klägers bereits 1981 - also vor Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - durch die V*** P*** erfolgt. Darüber hinaus stehe die Hypothekarklage im Zusammenhang mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft oder Handelsgesellschaft, sodaß der Leistungsauschluß nach Punkt römisch fünf Artikel 2, Litera a, der SBR gegeben und die Rechtssache überdies dem beruflichen Bereich des Klägers zuzurechnen sei. Diese Umstände seien der beklagten Partei infolge Obliegenheitsverletzung des Klägers erst durch die Klagebeantwortung bekannt geworden. Allfällige Deckungszusagen würden wegen Irrtums angefochten. Versicherungsschutz sei daher nicht gegeben.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 44.584,50 S sA (als eines Teils der Kosten des Verfahrens 3 Cg 121/86 des Landesgerichtes St. Pölten) und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger 148.753,15 S ("wovon S 133.753,50 das Eventualbegehren betreffen") samt Anhang zu ersetzen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 7.500 S sA sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S nicht übersteige und ließ die Revision zu. Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 20. Juni 1983 den Anspruch des Klägers auf Kostendeckung für ein Vorgehen gegen Rudolf R***, betreffend "die Auseinandersetzung um den bestehenden Bürgschaftsvertrag", konstitutiv anerkannt. Der Kläger habe weder einen Irrtum der beklagten Partei arglistig hervorgerufen, noch eine unzutreffende Schadensmeldung erstattet. Die beklagte Partei müsse sich überdies das Wissen ihres Angestellten Rudolf B*** über die Gesellschaftsplanung 1980/81 zurechnen lassen. Die offenen Honorarkosten des Dr. Manfred L*** betrügen allerdings nur 15.000 S. Auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten habe die beklagte Partei den Deckungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 20. Februar 1986 und 3. März 1986 konstitutiv anerkannt. Der Vorbehalt hinsichtlich der Klagebeantwortung berechtige sie nicht, den ihr durch das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 1986 bereits bekannten Sachverhalt rechtlich anders zu bewerten und deshalb ihre Deckungszusage zu widerrufen. Eine Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter stelle den in Punkt V Art. 2 lit a der SBR angeführten Ausschlußgrund nicht her, weil eine stille Gesellschaft keine Handelsgesellschaft sei. Das Feststellungsbegehren sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil das schuldrechtliche Verhältnis, nämlich das abzuwehrende Befriedigungsrecht, eine Liegenschaft und somit eine unbewegliche Sache betreffe. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von Rechtsfragen des materiellen Rechts abhänge, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukomme, zumal es im Bereich der Rechtsschutzversicherung an einer gefestigten Rechtsprechung zu Punkt V Art. 1 lit a SBR mangle. Die Entscheidung der zweiten Instanz ist in ihrem abweisenden Teil unbekämpft geblieben.Das Berufungsgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger 148.753,15 S ("wovon S 133.753,50 das Eventualbegehren betreffen") samt Anhang zu ersetzen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 7.500 S sA sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S nicht übersteige und ließ die Revision zu. Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 20. Juni 1983 den Anspruch des Klägers auf Kostendeckung für ein Vorgehen gegen Rudolf R***, betreffend "die Auseinandersetzung um den bestehenden Bürgschaftsvertrag", konstitutiv anerkannt. Der Kläger habe weder einen Irrtum der beklagten Partei arglistig hervorgerufen, noch eine unzutreffende Schadensmeldung erstattet. Die beklagte Partei müsse sich überdies das Wissen ihres Angestellten Rudolf B*** über die Gesellschaftsplanung 1980/81 zurechnen lassen. Die offenen Honorarkosten des Dr. Manfred L*** betrügen allerdings nur 15.000 S. Auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten habe die beklagte Partei den Deckungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 20. Februar 1986 und 3. März 1986 konstitutiv anerkannt. Der Vorbehalt hinsichtlich der Klagebeantwortung berechtige sie nicht, den ihr durch das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 1986 bereits bekannten Sachverhalt rechtlich anders zu bewerten und deshalb ihre Deckungszusage zu widerrufen. Eine Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter stelle den in Punkt römisch fünf Artikel 2, Litera a, der SBR angeführten Ausschlußgrund nicht her, weil eine stille Gesellschaft keine Handelsgesellschaft sei. Das Feststellungsbegehren sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil das schuldrechtliche Verhältnis, nämlich das abzuwehrende Befriedigungsrecht, eine Liegenschaft und somit eine unbewegliche Sache betreffe. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von Rechtsfragen des materiellen Rechts abhänge, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukomme, zumal es im Bereich der Rechtsschutzversicherung an einer gefestigten Rechtsprechung zu Punkt römisch fünf Artikel eins, Litera a, SBR mangle. Die Entscheidung der zweiten Instanz ist in ihrem abweisenden Teil unbekämpft geblieben.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teil mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.