Rechtssatz RS0008869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008869
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Norm
ABGB §6
ABGB §298
ABGB §859
ARB 2018 Art23 2.1.2
SBR PktV Art1
Rechtssatz
Punkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.Punkt römisch fünf Artikel eins, SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 66/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 66/83
VersR 1985,1000
- 7 Ob 25/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 25/89
Auch
- 7 Ob 17/13w
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
Auch
- 7 Ob 131/22y
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 131/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T
- 7 Ob 10/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 10/25h
- 7 Ob 171/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 171/25k
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung wegen der behaupteten Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand durch den Immobilienmakler. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008869
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00066_8300000_001