Der nur gegen den Schuldspruch I gerichteten, aus den Gründen der Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der nur gegen den Schuldspruch römisch eins gerichteten, aus den Gründen der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die Fragenrüge (Z 6) bemängelt in Betreff der Hauptfragen 1 bis 7 zu
Recht substratlosen Gebrauch der verba legalia („Hat er ... dazu
bestimmt, ... .").
Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sind stets auf ein konkretes historisches Geschehen zu beziehen (vgl dazu im Detail Schindler, WK-StPO § 312 Rz 24; RIS-Justiz RS0119082, RS0100686). Demnach hätte sich der Schwurgerichtshof bei Abfassung der kritisierten Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB in Ansehung der Darstellung der Beteiligung des Angeklagten nicht mit der bloßen Wiedergabe des Gestzestextes begnügen dürfen, sondern war verpflichtet, nach konkreten Handlungen oder Äußerungen zu fragen, durch die die unmittelbare Täterin zu den - hinreichend individualisierten - bewaffneten Raubüberfällen bestimmt worden sein soll. Erst durch die Anführung dieser Tatumstände wäre dem Schwurgerichtshof und in weiterer Folge dem Obersten Gerichtshof der (für die Subsumtion und deren Überprüfung erforderliche) Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts mit dem Strafgesetz ermöglicht worden. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofs, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil schon aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40 f).Schuldfragen (Paragraphen 312, 314, StPO) sind stets auf ein konkretes historisches Geschehen zu beziehen vergleiche dazu im Detail Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 24; RIS-Justiz RS0119082, RS0100686). Demnach hätte sich der Schwurgerichtshof bei Abfassung der kritisierten Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB in Ansehung der Darstellung der Beteiligung des Angeklagten nicht mit der bloßen Wiedergabe des Gestzestextes begnügen dürfen, sondern war verpflichtet, nach konkreten Handlungen oder Äußerungen zu fragen, durch die die unmittelbare Täterin zu den - hinreichend individualisierten - bewaffneten Raubüberfällen bestimmt worden sein soll. Erst durch die Anführung dieser Tatumstände wäre dem Schwurgerichtshof und in weiterer Folge dem Obersten Gerichtshof der (für die Subsumtion und deren Überprüfung erforderliche) Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts mit dem Strafgesetz ermöglicht worden. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofs, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil schon aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f).
Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet übrigens keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (15 Os 127/07a, ÖJZ-LS 2008/36, 375; zuletzt 13 Os 83/08t; Fabrizy StPO10 § 312 Rz 2; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 47 ff).Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet übrigens keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (15 Os 127/07a, ÖJZ-LS 2008/36, 375; zuletzt 13 Os 83/08t; Fabrizy StPO10 Paragraph 312, Rz 2; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 47 ff).
Die dargelegten Mängel der Fragestellung führen bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (§§ 344 zweiter Satz, 285e erster Satz StPO) zur Aufhebung des betroffenen Wahrspruchs (Hauptfragen 1 - 7) und des darauf beruhenden Urteils (§ 349 Abs 1 und Abs 2 StPO) und demzufolge auch zur Kassation des Strafausspruchs sowie des gemeinsam mit dem Urteil gefassten - von der Staatsanwaltschaft bekämpften - Beschlusses.Die dargelegten Mängel der Fragestellung führen bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285e erster Satz StPO) zur Aufhebung des betroffenen Wahrspruchs (Hauptfragen 1 - 7) und des darauf beruhenden Urteils (Paragraph 349, Absatz eins und Absatz 2, StPO) und demzufolge auch zur Kassation des Strafausspruchs sowie des gemeinsam mit dem Urteil gefassten - von der Staatsanwaltschaft bekämpften - Beschlusses.
Eine Erörterung weiterer auf diese Entscheidungsteile bezogener Beschwerdeeinwände kann sohin unterbleiben.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Angeklagte war mit seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.