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Entscheidung 13 Os 141/90×

Entscheidung 13 Os 141/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os141/90

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus K*** und andere wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24.November 1988, GZ 14 E römisch fünf r 920/88-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24.November 1988, GZ 14 E römisch fünf r 920/88-8, mit dem Reinhard M*** nach dem Paragraph 136, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 11, JGG 1961.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in Ansehung des Verurteilten Reinhard M*** im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die Durchführung der Strafsache unter Beachtung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des JGG 1988 (Artikel römisch acht und römisch neun des JGG 1988) aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. November 1988, GZ 14 E römisch fünf r 920/88-8, wurde unter anderem der am 5. Juni 1970 geborene Reinhard M*** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 136, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit S 30,--, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 70 Tagen festgesetzt. Reinhard M*** war zum Zeitpunkt der Tat (24.Mai 1988) noch nicht 18 Jahre alt.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Falle wäre bei der Strafbemessung die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961 anzuwenden gewesen, weil der Täter zur Zeit der Tat noch im jugendlichen Alter stand. Paragraph 11, JGG 1961 stellte auf Jugendstraftaten ab; nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 3, JGG 1961 war eine Jugendstraftat eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wurde. Jugendlicher war gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, JGG 1961 eine Person, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Das Erstgericht ist daher von einem unrichtigen Strafsatz ausgegangen, was möglicherweise dem Angeklagten zum Nachteil gereichte. Denn obwohl Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961 nur die Halbierung von (zeitlich angedrohten) Freiheitsstrafen anordnete, so wirkte diese Halbierungsvorschrift zufolge des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 19, Absatz 3, StGB über die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe auch auf die zulässige Höchstzahl der Tagessätze der Geldstrafe zurück; denn nach der Zielsetzung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961 war auch eine potentielle Schlechterstellung des mit Geld gegenüber dem mit Freiheitsentzug bestraften Jugendlichen zu vermeiden (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 Paragraph 11, Anmerkung B; SSt 47/70, 11 Os 119/85).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E22538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00141.9.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19901219_OGH0002_0130OS00141_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung