Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Um solche Bedenken zu erwecken, muß aber der Beschwerdeführer entweder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a). Eine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf daher der konkreten Anführung jener aktenmäßig belegten Umstände, aus welchen der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen das Urteil ableitet.Gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Um solche Bedenken zu erwecken, muß aber der Beschwerdeführer entweder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a). Eine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf daher der konkreten Anführung jener aktenmäßig belegten Umstände, aus welchen der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen das Urteil ableitet.
Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Beschwerdeausführungen des Angeklagten nicht gerecht, denn er behauptet völlig unsubstantiiert, der Belastungszeuge Riza Ö***** hätte "massiv gelogen", er und der Zeuge seien "gleich glaubwürdig", weshalb die ihm zur Last gelegte Tat "nicht bewiesen werden kann", und "überhaupt" sei "die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht verständlich, nicht nachvollziehbar und daher offenbar unrichtig".
Die solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adnan S***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). In gleicher Weise - und zwar schon vom Obersten Gerichtshof (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu § 296) - war auch mit der Berufung zu verfahren, weil der Berufungswerber trotz Verhängung einer Freiheits- und einer Geldstrafe weder in der Anmeldung der Berufung noch in deren Ausführung erklärt hat, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (§ 294 Abs. 2, vorletzter Satz, StPO; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 und 6 zu § 294).Die solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adnan S***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). In gleicher Weise - und zwar schon vom Obersten Gerichtshof (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 10 zu Paragraph 296,) - war auch mit der Berufung zu verfahren, weil der Berufungswerber trotz Verhängung einer Freiheits- und einer Geldstrafe weder in der Anmeldung der Berufung noch in deren Ausführung erklärt hat, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (Paragraph 294, Absatz 2,, vorletzter Satz, StPO; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 und 6 zu Paragraph 294,).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus dem Gesetz (§ 390 a StPO).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus dem Gesetz (Paragraph 390, a StPO).