Gründe:
Dkfm. Gunno A***** wurde (zu II und III) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, teils nach § 161 Abs 1 StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB und (zu I/1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, teils nach § 161 Abs 1 StGB, schuldig erkannt.Dkfm. Gunno A***** wurde (zu römisch zwei und römisch drei) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2,, teils nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (zu I/1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, teils nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB, schuldig erkannt.
Darnach hat er in Klagenfurt und anderen Orten
I) als Geschäftsführer der A***** Ges.m.b.H., welche später in Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H. umbenannt wurde und - so wie er selbst - Schuldner mehrerer Gläubiger war, fahrlässigrömisch eins) als Geschäftsführer der A***** Ges.m.b.H., welche später in Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H. umbenannt wurde und - so wie er selbst - Schuldner mehrerer Gläubiger war, fahrlässig
1) von 1988 bis 1993 seine und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft dadurch herbeigeführt, daß er "ohne Eigenkapital und unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung den Betrieb einer Sommerrodelbahnanlage übernahm, fortführte und es unterließ, den Geschäftsgang und die Unternehmensentwicklung gehörig zu beobachten";
2) spätestens von April 1993 bis 14. November 1996 in Kenntnis dieser beiderseitigen Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner und der Gesellschaftsgläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;
II und III) die Befriedigung nachstehender Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen im Schadensbetrag von mehr als 500.000 S vereitelt oder geschmälert, indem errömisch zwei und römisch drei) die Befriedigung nachstehender Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen im Schadensbetrag von mehr als 500.000 S vereitelt oder geschmälert, indem er
II) am 11. und 27. Juli 1996 als Geschäftsführer der Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H., welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens, nämlich vereinnahmten Pachtzins von insgesamt 240.000 S, dadurch, daß er das Geld, ohne es zu verbuchen, für sich behielt, verheimlichte und beiseite schaffte;römisch zwei) am 11. und 27. Juli 1996 als Geschäftsführer der Rodelsommer E***** Betriebsges.m.b.H., welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, einen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens, nämlich vereinnahmten Pachtzins von insgesamt 240.000 S, dadurch, daß er das Geld, ohne es zu verbuchen, für sich behielt, verheimlichte und beiseite schaffte;
III) am 11. Juli 1995 oder davor seine Mutter Wilhelmine Dolores A*****, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, dazu bestimmte, einen Bestandteil ihres Vermögens, nämlich ein mit den (in ihrem Eigentum stehenden) Liegenschaften EZ 63 und 64 der KG L***** verbundenes Strombezugsrecht gegen Zahlung von 6,000.000 S zu veräußern und sich das Geld zueignete.römisch drei) am 11. Juli 1995 oder davor seine Mutter Wilhelmine Dolores A*****, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, dazu bestimmte, einen Bestandteil ihres Vermögens, nämlich ein mit den (in ihrem Eigentum stehenden) Liegenschaften EZ 63 und 64 der KG L***** verbundenes Strombezugsrecht gegen Zahlung von 6,000.000 S zu veräußern und sich das Geld zueignete.
Die aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.