Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Rechtsstellung des Subsidiaranklägers im Strafprozeß ist im V. Hauptstück der Strafprozeßordnung geregelt (§§ 48 ff. StPO). Seine Rechtsmittelbefugnis gegen Urteile der Strafgerichte ergibt sich aus der - ausdrücklich als Einschränkung gegenüber den für den Privatankläger erlassenen Bestimmungen bezeichneten - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Z. 3 StPO. Demnach ist er nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (§§ 283, 344 und 465 StPO). Dem Privatbeteiligten (der ja der Subsidiarankläger nach wie zuvor ist) steht aber die Berufung im Gerichtshofverfahren nur gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach Maßgabe des § 366 Abs. 3 StPO offen (§§ 283 Abs. 4, letzter Satz, 344 StPO); im bezirksgerichtlichen Verfahren kann die Berufung vom Privatbeteiligten nur wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden (§ 465 Abs. 3 StPO). Sowohl das Klammerzitat des § 465 StPO im § 49 Abs. 2 Z. 3 StPO als auch die allgemeine Verweisungsnorm des § 447 Abs. 1 StPO lassen keinen Zweifel, daß § 49 Abs. 2 Z. 3 StPO inhaltlich im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden ist.Die Rechtsstellung des Subsidiaranklägers im Strafprozeß ist im römisch fünf. Hauptstück der Strafprozeßordnung geregelt (Paragraphen 48, ff. StPO). Seine Rechtsmittelbefugnis gegen Urteile der Strafgerichte ergibt sich aus der - ausdrücklich als Einschränkung gegenüber den für den Privatankläger erlassenen Bestimmungen bezeichneten - Vorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. Demnach ist er nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (Paragraphen 283, 344 und 465 StPO). Dem Privatbeteiligten (der ja der Subsidiarankläger nach wie zuvor ist) steht aber die Berufung im Gerichtshofverfahren nur gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach Maßgabe des Paragraph 366, Absatz 3, StPO offen (Paragraphen 283, Absatz 4,, letzter Satz, 344 StPO); im bezirksgerichtlichen Verfahren kann die Berufung vom Privatbeteiligten nur wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden (Paragraph 465, Absatz 3, StPO). Sowohl das Klammerzitat des Paragraph 465, StPO im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO als auch die allgemeine Verweisungsnorm des Paragraph 447, Absatz eins, StPO lassen keinen Zweifel, daß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO inhaltlich im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden ist.
Diese klare und eindeutige, ausdrücklich als Einschränkung der den Privatankläger betreffenden Bestimmungen normierte Rechtslage ist, ohne daß es eines Rückgriffs auf die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung KH. 2428 bedürfte, einer sich zudem zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden extensiven Interpretation zu Gunsten des Subsidiaranklägers nicht zugänglich. Das Recht des Staatsanwalts, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen (§ 49 Abs. 1 StPO), soll offenbar nach der Ansicht des Gesetzgebers hinreichende Gewähr dafür bieten, eine notwendige Strafverfolgung zu sichern. Die vom Berufungsgericht verfochtene These, daß die Rechtsmittelbefugnis des Subsidiaranklägers im bezirksgerichtlichen Verfahren derjenigen des Privatanklägers gleichzusetzen sei, würde übrigens ein im Grund des Art. 7 Abs. 1 B-VG bedenkliches Ungleichgewicht schaffen: Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Einzelrichterverfahren beim Gerichtshof (§ 489 Abs. 1 StPO) hätte der Subsidiarankläger die volle Rechtsmittelbefugnis des Anklägers (§ 465 Abs. 3, erster Halbsatz, StPO), in dem (noch dazu die gravierenderen Strafsachen betreffenden) kollegialgerichtlichen Verfahren hätte er nur die durch § 49 Abs. 2 Z. 3 StPO massiv eingeschränkte Rechtsmittellegitimation. Will man freilich, wie vielfach postuliert, die Subsidiaranklage als Korrektiv unberechtigter Einstellungs- und Rücktrittserklärungen der Staatsanwaltschaft ausgestalten, so drängt sich allerdings das vom Berufungsgericht vertretene rechtspolitische Anliegen förmlich auf. Indes müßte, um die dem entgegenstehenden kategorischen Hindernisse des § 49 Abs. 2 Z. 2 und 3 StPO zu beseitigen, der Gesetzgeber tätig werden.Diese klare und eindeutige, ausdrücklich als Einschränkung der den Privatankläger betreffenden Bestimmungen normierte Rechtslage ist, ohne daß es eines Rückgriffs auf die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung KH. 2428 bedürfte, einer sich zudem zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden extensiven Interpretation zu Gunsten des Subsidiaranklägers nicht zugänglich. Das Recht des Staatsanwalts, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen (Paragraph 49, Absatz eins, StPO), soll offenbar nach der Ansicht des Gesetzgebers hinreichende Gewähr dafür bieten, eine notwendige Strafverfolgung zu sichern. Die vom Berufungsgericht verfochtene These, daß die Rechtsmittelbefugnis des Subsidiaranklägers im bezirksgerichtlichen Verfahren derjenigen des Privatanklägers gleichzusetzen sei, würde übrigens ein im Grund des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bedenkliches Ungleichgewicht schaffen: Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Einzelrichterverfahren beim Gerichtshof (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) hätte der Subsidiarankläger die volle Rechtsmittelbefugnis des Anklägers (Paragraph 465, Absatz 3,, erster Halbsatz, StPO), in dem (noch dazu die gravierenderen Strafsachen betreffenden) kollegialgerichtlichen Verfahren hätte er nur die durch Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO massiv eingeschränkte Rechtsmittellegitimation. Will man freilich, wie vielfach postuliert, die Subsidiaranklage als Korrektiv unberechtigter Einstellungs- und Rücktrittserklärungen der Staatsanwaltschaft ausgestalten, so drängt sich allerdings das vom Berufungsgericht vertretene rechtspolitische Anliegen förmlich auf. Indes müßte, um die dem entgegenstehenden kategorischen Hindernisse des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StPO zu beseitigen, der Gesetzgeber tätig werden.
Die Berufung des Subsidiaranklägers gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Rottenmann vom 31.August 1988 wäre daher gemäß § 470 Z. 1 StPO zurückzuweisen gewesen. Durch die Zulassung der Berufung des Subsidiaranklägers und die Aufhebung des Freispruchs unter gleichzeitiger Anordnung der Verfahrenserneuerung wurde das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in den §§ 49 Abs. 2 Z. 3, 447 Abs. 1, 465 Abs. 3 und 470 Z. 1 StPO verletzt. Der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO wie eingangs zu erkennen. Der Kostenausspruch ist eine notwendige Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens (§ 390 a StPO), die auch in einer gemäß § 292 StPO gefällten Entscheidung zum Tragen kommt (SSt. 50/9, verstärkter Senat).Die Berufung des Subsidiaranklägers gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Rottenmann vom 31.August 1988 wäre daher gemäß Paragraph 470, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen gewesen. Durch die Zulassung der Berufung des Subsidiaranklägers und die Aufhebung des Freispruchs unter gleichzeitiger Anordnung der Verfahrenserneuerung wurde das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in den Paragraphen 49, Absatz 2, Ziffer 3, 447, Absatz eins, 465, Absatz 3 und 470 Ziffer eins, StPO verletzt. Der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wie eingangs zu erkennen. Der Kostenausspruch ist eine notwendige Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens (Paragraph 390, a StPO), die auch in einer gemäß Paragraph 292, StPO gefällten Entscheidung zum Tragen kommt (SSt. 50/9, verstärkter Senat).