Gründe:
Gegen Anton B***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 5 c E Vr 6468/96 ein Strafverfahren anhängig, in welchem die Staatsanwaltschaft dem Genannten in mehreren, teilweise in der Hauptverhandlung ausgedehnten Strafanträgen die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 zweiter Fall StGB, der (mehrfachen) teils vollendeten, teils versuchten Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2 sowie 15 StGB, der (mehrfachen) gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last legt.Gegen Anton B***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 5 c E römisch fünf r 6468/96 ein Strafverfahren anhängig, in welchem die Staatsanwaltschaft dem Genannten in mehreren, teilweise in der Hauptverhandlung ausgedehnten Strafanträgen die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, zweiter Fall StGB, der (mehrfachen) teils vollendeten, teils versuchten Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins und Absatz 2, sowie 15 StGB, der (mehrfachen) gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zur Last legt.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 20.Oktober 1997 wurde Anton B***** (neben Teilfreisprüchen und Verfolgungsvorbehalten, ON 140) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der teils vollendeten, teils versuchten Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2 sowie 15 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses (nach der Aktenlage noch nicht ausgefertigte) Urteil ist infolge "voller" Berufung des Angeklagten sowie Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe nicht rechtskräftig.Mit Urteil des Einzelrichters vom 20.Oktober 1997 wurde Anton B***** (neben Teilfreisprüchen und Verfolgungsvorbehalten, ON 140) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der teils vollendeten, teils versuchten Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins und Absatz 2, sowie 15 StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses (nach der Aktenlage noch nicht ausgefertigte) Urteil ist infolge "voller" Berufung des Angeklagten sowie Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe nicht rechtskräftig.
Über Anton B*****, der sich in diesem Verfahren bereits vom 14.Juni bis 31.Juli 1996 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden hatte, wurde nach seiner neuerlichen Festnahme am 23.März 1997 mit Beschluß vom 26.März 1997 abermals die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen ist.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fortzusetzen ist.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde wurde zunächst vom Angeklagten rechtzeitig, aber ohne Verteidigerunterschrift beim Obersten Gerichtshof eingebracht. Im Zuge des Verbesserungsverfahrens (§ 3 Abs 2 GRBG) erfolgte - trotz eines bereits nach § 41 Abs 2 StPO für das gesamte Verfahren beigegebenen Verteidigers (ON 13) - eine aus einem solchen Anlaß in der Prozeßordnung grundsätzlich nicht vorgesehene Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers "für das Verfahren betreffend die Grundrechtsbeschwerde" (ON 137), welcher nach Erhalt der Beschwerde in seiner nunmehr am 3.November 1997 beim Erstgericht eingelangten und von ihm unterschriebenen Ausführung derselben die Argumente der ursprünglichen Beschwerde belassen und diese bloß zusammengefaßt hat (ON 146), womit er dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen ist.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde wurde zunächst vom Angeklagten rechtzeitig, aber ohne Verteidigerunterschrift beim Obersten Gerichtshof eingebracht. Im Zuge des Verbesserungsverfahrens (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) erfolgte - trotz eines bereits nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für das gesamte Verfahren beigegebenen Verteidigers (ON 13) - eine aus einem solchen Anlaß in der Prozeßordnung grundsätzlich nicht vorgesehene Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers "für das Verfahren betreffend die Grundrechtsbeschwerde" (ON 137), welcher nach Erhalt der Beschwerde in seiner nunmehr am 3.November 1997 beim Erstgericht eingelangten und von ihm unterschriebenen Ausführung derselben die Argumente der ursprünglichen Beschwerde belassen und diese bloß zusammengefaßt hat (ON 146), womit er dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen ist.
Die Grundrechtsbeschwerde ist jedoch nicht im Recht.