Der auf diesem - mängelfrei begründeten (ÖJZ-LSK 2001/141) - Verhalten beruhende Schuldspruch wegen zweier Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt leidet an vom Angeklagten zutreffend aufgezeigter Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Das Schöffengericht hat allerdings richtig erkannt, dass - vom Willen, den Staat an seinem Recht auf ausschließlich dienstliche Verwendung von Soldaten zu schädigen, getragener - Missbrauch der einem militärischen Vorgesetzten zustehenden Befehlsgewalt bei Anordnung privater Dienstleistungen Strafbarkeit nach § 302 StGB begründet, weil auch eine unzuständige Person (§ 7 Abs 5 Z 1 ADV) Vorgesetzter iS der Begriffsbestimmung des § 2 Z 5 ADV sein kann (was Bertel in WK2 § 302 Rz 75 f nicht beachtet; instruktiv dagegen Foregger/Kunst MilStG2 Anm 3 zu § 17 und H. Mayer B-VG2 Art 20 Anm III. 3).Der auf diesem - mängelfrei begründeten (ÖJZ-LSK 2001/141) - Verhalten beruhende Schuldspruch wegen zweier Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt leidet an vom Angeklagten zutreffend aufgezeigter Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Das Schöffengericht hat allerdings richtig erkannt, dass - vom Willen, den Staat an seinem Recht auf ausschließlich dienstliche Verwendung von Soldaten zu schädigen, getragener - Missbrauch der einem militärischen Vorgesetzten zustehenden Befehlsgewalt bei Anordnung privater Dienstleistungen Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB begründet, weil auch eine unzuständige Person (Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins, ADV) Vorgesetzter iS der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, ADV sein kann (was Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 75 f nicht beachtet; instruktiv dagegen Foregger/Kunst MilStG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 17 und H. Mayer B-VG2 Artikel 20, Anmerkung römisch drei. 3).
Sind aber nur von Vorgesetzten getroffene Anordnungen Befehle nach § 2 Z 4 ADV, begründete der gegenüber dem Kraftfahrer höhere Rang des Angeklagten (§ 2 Z 6 ADV) bei dem vor Dienstantritt als Offizier vom Tag geäußerten Begehren, zur "F*****" chauffiert zu werden, noch keine Befugnis iS des § 302 Abs 1 StGB, weshalb auch der Missbrauch einer solchen ausscheidet.Sind aber nur von Vorgesetzten getroffene Anordnungen Befehle nach Paragraph 2, Ziffer 4, ADV, begründete der gegenüber dem Kraftfahrer höhere Rang des Angeklagten (Paragraph 2, Ziffer 6, ADV) bei dem vor Dienstantritt als Offizier vom Tag geäußerten Begehren, zur "F*****" chauffiert zu werden, noch keine Befugnis iS des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, weshalb auch der Missbrauch einer solchen ausscheidet.
Nach Dienstantritt als Offizier vom Tag zum Vorgesetzten des eingeteilten Kraftfahrers geworden, stand dem Angeklagten bei der zweiten vom Schuldspruch erfassten Fahrt am Abend des 29. Oktober 2000 zwar diesem gegenüber Befehlsgewalt zu. Der Auftrag an den Soldaten, ihn zwecks Einnahme des Abendessens zur "F*****" zu fahren und danach ohne weiteren Umweg in eine der beiden Kasernen zurück zu chauffieren, war demnach ein Befehl (§ 2 Z 4 ADV). Der in der vorschriftswidrigen Befehlsgebung gelegene wissentliche Befugnismissbrauch wäre jedoch nur dann als Missbrauch der Amtsgewalt zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer zudem mit dem Willen (§ 5 Abs 1 StGB) gehandelt hätte, solcherart den Staat an einem bestimmten gesetzlichen Recht zu schädigen (L/St3 § 302 RN 37; auf die tatsächliche Rechtsschädigung kommt es demgegenüber nicht an - nicht zielführend daher die von Bertel in WK2 § 310 Rz 48 geübte Kritik an EvBl 2001/45). Weil aber die mit dem missbräuchlich erteilten Befehl angestrebte - wenngleich etwas abseits der Örtlichkeiten der Dienstverrichtung gelegene - Nahrungsaufnahme eine Maßnahme darstellte, die iS des § 2 Z 2 ADV eine notwendige Voraussetzung für die Verrichtungen als Dienst vom Tag (§ 20 ADV) bildete, welche ihrerseits der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres und solcherart nicht privaten Zwecken diente, begründet auch diese Tat - ungeachtet disziplinärer Verantwortlichkeit - kein gerichtlich strafbares Verhalten.Nach Dienstantritt als Offizier vom Tag zum Vorgesetzten des eingeteilten Kraftfahrers geworden, stand dem Angeklagten bei der zweiten vom Schuldspruch erfassten Fahrt am Abend des 29. Oktober 2000 zwar diesem gegenüber Befehlsgewalt zu. Der Auftrag an den Soldaten, ihn zwecks Einnahme des Abendessens zur "F*****" zu fahren und danach ohne weiteren Umweg in eine der beiden Kasernen zurück zu chauffieren, war demnach ein Befehl (Paragraph 2, Ziffer 4, ADV). Der in der vorschriftswidrigen Befehlsgebung gelegene wissentliche Befugnismissbrauch wäre jedoch nur dann als Missbrauch der Amtsgewalt zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer zudem mit dem Willen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) gehandelt hätte, solcherart den Staat an einem bestimmten gesetzlichen Recht zu schädigen (L/St3 Paragraph 302, RN 37; auf die tatsächliche Rechtsschädigung kommt es demgegenüber nicht an - nicht zielführend daher die von Bertel in WK2 Paragraph 310, Rz 48 geübte Kritik an EvBl 2001/45). Weil aber die mit dem missbräuchlich erteilten Befehl angestrebte - wenngleich etwas abseits der Örtlichkeiten der Dienstverrichtung gelegene - Nahrungsaufnahme eine Maßnahme darstellte, die iS des Paragraph 2, Ziffer 2, ADV eine notwendige Voraussetzung für die Verrichtungen als Dienst vom Tag (Paragraph 20, ADV) bildete, welche ihrerseits der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres und solcherart nicht privaten Zwecken diente, begründet auch diese Tat - ungeachtet disziplinärer Verantwortlichkeit - kein gerichtlich strafbares Verhalten.
Bleibt anzumerken, dass der für das MilStG (vgl §§ 12 Abs 2, 13, 17 Z 4, 24 Abs 2, 25, 26 Abs 2, 27, 29, 30, 31 Abs 1 Z 2, 32, 38 MilStG) geltende Begriff des erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4 MilStG) zur Beurteilung eines Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB nichts bringt.Bleibt anzumerken, dass der für das MilStG vergleiche Paragraphen 12, Absatz 2, 13, 17, Ziffer 4, 24, Absatz 2, 25, 26, Absatz 2, 27, 29, 30, 31, Absatz eins, Ziffer 2, 32, 38, MilStG) geltende Begriff des erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4, MilStG) zur Beurteilung eines Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nichts bringt.