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Rechtssatz RS0116011×

Rechtssatz RS0116011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116011

Geschäftszahl

13Os143/01; 17Os29/13p

Entscheidungsdatum

06.03.2014

Rechtssatz

Vom Willen, den Staat an seinem (konkreten) Recht auf deren ausschließlich dienstliche Verwendung zu schädigen, getragener Missbrauch der einem militärischen Vorgesetzten gegenüber unterstellten Soldaten zustehenden Befehlsgewalt begründet bei Anordnung privater Dienstleistungen Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB, weil auch eine unzuständige Person (Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins, ADV) Vorgesetzter iS der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, ADV sein kann. Sind aber nur von Vorgesetzten getroffene Anordnungen Befehle nach Paragraph 2, Ziffer 4, ADV, begründet der gegenüber dem Empfänger der Anordnung höhere Rang (Paragraph 2, Ziffer 6, ADV) noch keine Befugnis iS des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, weshalb auch der Missbrauch einer solchen ausscheidet.

Die von einem militärischen Vorgesetzten an den Fahrer eines Heeresfahrzeuges vorschriftswidrig, mithin unter Missbrauch der Befehlsgebungsbefugnis, erteilte Anordnung, ihn zur Nahrungsaufnahme zu einem etwas abseits der im Fahrbefehl genannten Fahrtstrecke befindlichen Gastlokal zu chauffieren, erfolgt dann nicht mit Rechtsschädigungsvorsatz, wenn die Mahlzeit iS des Paragraph 2, Ziffer 2, ADV eine notwendige Voraussetzung für Verrichtungen bildete, die ihrerseits der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 143/01
    Entscheidungstext OGH 12.12.2001 13 Os 143/01
  • 17 Os 29/13p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 29/13p
    Vgl auch; Beisatz: In der unmissverständlichen Anordnung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall durch den militärischen Vorgesetzten liegt das von § 302 Abs 1 StGB verlangte Amtsgeschäft. (T1)
    Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)
    Beisatz: Die Behauptung, die Stellung als Vorgesetzter bestimme sich nach dem Inhalt des Befehls und nicht nach Organisationsrecht, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116011

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20011212_OGH0002_0130OS00143_0100000_001