Die für jeden der Anwendungsfälle des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. vorausgesetzte und behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht gegeben. Die zunächst von der Beschwerde erfaßte, für die Frage des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe (§ 41 StGB.) maßgebende Annahme, daß der Angeklagte G*** vom Mittäter zur Tat verleitet wurde und an dieser nur in untergeordneter Weise beteiligt war (Milderungsgründe des § 34 Z. 4 und 6 StGB.), sowie die Prognosen nach §§ 37 Abs. 1 und 41 StGB. fallen ausschließlich in den Tatsachenbereich. Insoweit wird in Wahrheit nur eine Berufung vorgetragen.Die für jeden der Anwendungsfälle des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. vorausgesetzte und behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht gegeben. Die zunächst von der Beschwerde erfaßte, für die Frage des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe (Paragraph 41, StGB.) maßgebende Annahme, daß der Angeklagte G*** vom Mittäter zur Tat verleitet wurde und an dieser nur in untergeordneter Weise beteiligt war (Milderungsgründe des Paragraph 34, Ziffer 4 und 6 StGB.), sowie die Prognosen nach Paragraphen 37, Absatz eins und 41 StGB. fallen ausschließlich in den Tatsachenbereich. Insoweit wird in Wahrheit nur eine Berufung vorgetragen.
Die Beschwerdebehauptung, der relativ geringe Wert des Diebsguts stelle "für sich allein" keinen Milderungsgrund dar, enthält zwar den Vorwurf eines Rechtsfehlers, schlägt aber nicht durch. Gleichwie die Erschwerungsgründe sind auch die Milderungsumstände im Strafgesetzbuch nicht taxativ, sondern nur demonstrativ aufgezählt. Ungeachtet dessen, daß gemäß § 32 Abs. 3 StGB. "im allgemeinen" die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, ausdrücklich aber nicht normiert ist, daß bei geringer Schädigung die Strafe milder zu bemessen ist (eine dem § 32 Abs. 3 StGB. korrespondierende Milderungsvorschrift fehlt), ist es dem Gericht auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der §§ 33 und 34 StGB. nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des § 32 Abs. 3 Anfang StGB. eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.Die Beschwerdebehauptung, der relativ geringe Wert des Diebsguts stelle "für sich allein" keinen Milderungsgrund dar, enthält zwar den Vorwurf eines Rechtsfehlers, schlägt aber nicht durch. Gleichwie die Erschwerungsgründe sind auch die Milderungsumstände im Strafgesetzbuch nicht taxativ, sondern nur demonstrativ aufgezählt. Ungeachtet dessen, daß gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB. "im allgemeinen" die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat, ausdrücklich aber nicht normiert ist, daß bei geringer Schädigung die Strafe milder zu bemessen ist (eine dem Paragraph 32, Absatz 3, StGB. korrespondierende Milderungsvorschrift fehlt), ist es dem Gericht auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der Paragraphen 33 und 34 StGB. nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des Paragraph 32, Absatz 3, Anfang StGB. eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.
Schließlich vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die ihrer Meinung nach der Verhängung einer Geldstrafe entgegenstehende kriminelle Vergangenheit des Angeklagten (Anwendbarkeit des § 39 StGB.) und den raschen Rückfall keinen dem zweiten oder dritten Anwendungsfall des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. entsprechenden rechtlichen Urteilsfehler, sondern abermals nur ein Berufungsbegehren vorzubringen (EvBl. 1988/116).Schließlich vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die ihrer Meinung nach der Verhängung einer Geldstrafe entgegenstehende kriminelle Vergangenheit des Angeklagten (Anwendbarkeit des Paragraph 39, StGB.) und den raschen Rückfall keinen dem zweiten oder dritten Anwendungsfall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. entsprechenden rechtlichen Urteilsfehler, sondern abermals nur ein Berufungsbegehren vorzubringen (EvBl. 1988/116).
Die Beschwerde war daher teilweise als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO., teilweise als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher teilweise als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO., teilweise als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.