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Entscheidung 13 Os 144/09i×

Entscheidung 13 Os 144/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os144/09i

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Gerhard P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 187 BE 168/09g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. November 2009, AZ 19 Bs 435/09y, wurde der Beschwerde des Verurteilten Gerhard P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2009, GZ 187 BE 168/09g-11, auf Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem als „Grundrechtsbeschwerde in Verbindung mit dem Erneuerungsverfahren gemäß Paragraphen 363 a, ff StPO" bezeichneten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO, der nicht zum Ziel führt:

Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt Paragraph eins, Absatz 2, GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus vergleiche RIS-Justiz RS0122737, RS0123350). Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff des Vollzugs von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen (jüngst zB 14 Os 21/09h, EvBl-LS 2009/103, 618).

Demnach kam auch die zugleich begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht in Betracht vergleiche 13 Os 33/08i). Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E92945 13Os144.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00144.09I.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0130OS00144_09I0000_000

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