Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5) darauf hin, daß der Schöffensenat bei der bekämpften Urteilsannahme wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte (S 130) Beweisergebnisse unerörtert gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Verantwortung des Angeklagten vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, wonach er zweimal von einem Belgier namens Philipp je 400 Gramm Haschisch "von guter Qualität" (S 107, 109) angekauft habe, wovon er vom ersten Ankauf ca. 300 Gramm Cannabisharz an Werner L*** weiterverkaufte (Schuldspruch 1; S 109) und vom zweiten ca. 50 Gramm an Andreas R*** (Schuldspruch 2) und 300 Gramm (nach dem Schuldpruch 3 nur 270 Gramm) an seine ehemalige Gattin Emanuela K***-P*** (S 111; 113) veräußerte, bei der dann 135,8 Gramm dieses Suchtgifts sichergestellt (S 93) und in der Folge untersucht werden konnten. Ebensowenig erörterte das Gericht die Aussage der Emanuela K***-P***, die in diesem Zusammenhang vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten angegeben hat, sie habe von Harald K*** "eine ganze Haschischplatte zu 250 Gramm und 20 Gramm extra" gekauft (S 91). Diese (im Urteil vernachlässigten) Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhalt und der Umstand, daß jene sichergestellte Menge von 135,8 Gramm Cannabisharz, bei der ein THC-Gehalt von 2,5 Prozent nachgewiesen wurde, ersichtlich von einer 250 Gramm wiegenden Platte naturgemäß gleicher Konzentration stammte, rücken aber den Schluß in den Bereich des Denkmöglichen, daß die vom Angeklagten in Verkehr gesetzte Cannabisharzmenge von insgesamt 620 Gramm, die aus den beiden Ankäufen von einem Belgier stammte, eine gleichmäßige Konzentration von 2,5 Prozent THC aufgewiesen hat. Eine solche Annahme würde unter Berücksichtigung der restlichen, vom Angeklagten durch Verkauf an Werner L*** in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge von 350 Gramm Cannabisharz (Schuldspruch 1), für deren Konzentration die Argumentation des Gerichts allenfalls zutrifft, selbst unter Zugrundelegung eines insoweit nur zweiprozentigen THC-Gehalts rechtlich eine andere Fallgestaltung, nämlich das Erreichen der großen Menge im Sinn des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, ergeben. Da nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei Berücksichtigung der erwähnten mit Stillschweigen übergangenen Beweisergebnisse zu anderen Feststellungen über den THC-Gehalt der in den Schuldsprüchen 1 bis 3 angeführten Drogen gelangt wäre, erweist sich somit eine Erneuerung des Verfahrens als unumgänglich. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen (insbesondere in den die Konzentration an THC nicht ausweisenden Mengenangaben) unberührt zu bleiben hatte, (im inhärenten Ausspruch, das in den Schuldsprüchen 1, 2 und 3 genannte Suchtgift reiche zu einer großen Menge !§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht aus und daraus folgend) in der rechtlichen Beurteilung des den Schuldsprüchen 1, 2 und 3 zugrundeliegenden Verhaltens als Vergehen nach § 16 Abs. 1, fünfter Fall, SuchtgiftG und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO).Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf hin, daß der Schöffensenat bei der bekämpften Urteilsannahme wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte (S 130) Beweisergebnisse unerörtert gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Verantwortung des Angeklagten vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, wonach er zweimal von einem Belgier namens Philipp je 400 Gramm Haschisch "von guter Qualität" (S 107, 109) angekauft habe, wovon er vom ersten Ankauf ca. 300 Gramm Cannabisharz an Werner L*** weiterverkaufte (Schuldspruch 1; S 109) und vom zweiten ca. 50 Gramm an Andreas R*** (Schuldspruch 2) und 300 Gramm (nach dem Schuldpruch 3 nur 270 Gramm) an seine ehemalige Gattin Emanuela K***-P*** (S 111; 113) veräußerte, bei der dann 135,8 Gramm dieses Suchtgifts sichergestellt (S 93) und in der Folge untersucht werden konnten. Ebensowenig erörterte das Gericht die Aussage der Emanuela K***-P***, die in diesem Zusammenhang vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten angegeben hat, sie habe von Harald K*** "eine ganze Haschischplatte zu 250 Gramm und 20 Gramm extra" gekauft (S 91). Diese (im Urteil vernachlässigten) Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhalt und der Umstand, daß jene sichergestellte Menge von 135,8 Gramm Cannabisharz, bei der ein THC-Gehalt von 2,5 Prozent nachgewiesen wurde, ersichtlich von einer 250 Gramm wiegenden Platte naturgemäß gleicher Konzentration stammte, rücken aber den Schluß in den Bereich des Denkmöglichen, daß die vom Angeklagten in Verkehr gesetzte Cannabisharzmenge von insgesamt 620 Gramm, die aus den beiden Ankäufen von einem Belgier stammte, eine gleichmäßige Konzentration von 2,5 Prozent THC aufgewiesen hat. Eine solche Annahme würde unter Berücksichtigung der restlichen, vom Angeklagten durch Verkauf an Werner L*** in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge von 350 Gramm Cannabisharz (Schuldspruch 1), für deren Konzentration die Argumentation des Gerichts allenfalls zutrifft, selbst unter Zugrundelegung eines insoweit nur zweiprozentigen THC-Gehalts rechtlich eine andere Fallgestaltung, nämlich das Erreichen der großen Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, ergeben. Da nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei Berücksichtigung der erwähnten mit Stillschweigen übergangenen Beweisergebnisse zu anderen Feststellungen über den THC-Gehalt der in den Schuldsprüchen 1 bis 3 angeführten Drogen gelangt wäre, erweist sich somit eine Erneuerung des Verfahrens als unumgänglich. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen (insbesondere in den die Konzentration an THC nicht ausweisenden Mengenangaben) unberührt zu bleiben hatte, (im inhärenten Ausspruch, das in den Schuldsprüchen 1, 2 und 3 genannte Suchtgift reiche zu einer großen Menge !§ 12 Absatz eins, SuchtgiftG nicht aus und daraus folgend) in der rechtlichen Beurteilung des den Schuldsprüchen 1, 2 und 3 zugrundeliegenden Verhaltens als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins,, fünfter Fall, SuchtgiftG und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.