Rechtssatz RS0100222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100222
Entscheidungsdatum
24.11.1988
Rechtssatz
Betrifft der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nur den THC-Gehalt der vom Schuldspruch umfaßten Mengen an Cannabisharz, so hebt der OGH das angefochtene Urteil, das im übrigen (insbesondere in den die Konzentration an THC nicht ausweisenden Mengenangaben) unberührt bleibt, nur in der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens (als Vergehen nach § 16 SGG) und im Strafausspruch aus.Betrifft der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nur den THC-Gehalt der vom Schuldspruch umfaßten Mengen an Cannabisharz, so hebt der OGH das angefochtene Urteil, das im übrigen (insbesondere in den die Konzentration an THC nicht ausweisenden Mengenangaben) unberührt bleibt, nur in der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens (als Vergehen nach Paragraph 16, SGG) und im Strafausspruch aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100222
Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0130OS00144_8800000_001