Der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A./ behaupteten Undeutlichkeiten und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last liegende Mittäterschaft, die in den Urteilsannahmen teilweise lediglich mit Beitragshandlungen iSd § 12 dritter Fall StGB zum Ausdruck gebracht werde, betreffen infolge der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keinen schuldentscheidenden Umstand (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 398; 13 Os 179/01) und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.Der aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch A./ behaupteten Undeutlichkeiten und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last liegende Mittäterschaft, die in den Urteilsannahmen teilweise lediglich mit Beitragshandlungen iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB zum Ausdruck gebracht werde, betreffen infolge der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keinen schuldentscheidenden Umstand vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 398; 13 Os 179/01) und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
Die Feststellung von ca 80 deliktischen Angriffen (Schuldspruch A./) birgt entgegen der Beschwerde infolge des hinreichend eingegrenzten inkriminierten Sachverhalts keine Undeutlichkeit.
Die zu diesem Schuldspruch weiters vorgebrachte unzureichende Begründung übergeht die sorgfältige, entgegen den Einwänden alle unterschiedlichen Verantwortungen der Angeklagten berücksichtigende Würdigung der Beweisergebnisse durch die Tatrichter (US 10 bis 20), welche ausführlich darlegten, weshalb sie der ersten - voll geständigen - Einlassung des Beschwerdeführers und den diese bestätigenden (ersten) Angaben des Mitangeklagten Peter T***** unter Berücksichtigung der Angaben der einen Einbruchsversuch des Beschwerdeführers beobachtenden und der ihn vernehmenden Polizeibeamten sowie der bei diesen Vernehmungen anwesenden Dolmetscherin, der bei den Angeklagten sichergestellten Einbruchswerkzeuge und der Anzeigeunterlagen (Tatorterhebungen, Einreisevermerke) Glauben schenkten und weshalb sie der vorgelegten, zu einem Teil der inkriminierten Tatzeiten ein Alibi bietenden Arbeitsbestätigung keine Überzeugungskraft zuerkannten. Entgegen der lediglich eine Urteilspassage aus ihrem Zusammenhang herauslösenden und solcherart eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vorbringenden Beschwerde stellte das Schöffengericht die Tatmodalidäten präzise dar (vgl US 7 f). Mit dem bloß spekulativen, durch keine Verfahrensergebnisse untermauerten Einwand einer mangelnden Befähigung der bei den polizeilichen Vernehmungen beigezogenen Dolmetscherin bringt der Beschwerdeführer die Mängelrüge nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Die zu diesem Schuldspruch weiters vorgebrachte unzureichende Begründung übergeht die sorgfältige, entgegen den Einwänden alle unterschiedlichen Verantwortungen der Angeklagten berücksichtigende Würdigung der Beweisergebnisse durch die Tatrichter (US 10 bis 20), welche ausführlich darlegten, weshalb sie der ersten - voll geständigen - Einlassung des Beschwerdeführers und den diese bestätigenden (ersten) Angaben des Mitangeklagten Peter T***** unter Berücksichtigung der Angaben der einen Einbruchsversuch des Beschwerdeführers beobachtenden und der ihn vernehmenden Polizeibeamten sowie der bei diesen Vernehmungen anwesenden Dolmetscherin, der bei den Angeklagten sichergestellten Einbruchswerkzeuge und der Anzeigeunterlagen (Tatorterhebungen, Einreisevermerke) Glauben schenkten und weshalb sie der vorgelegten, zu einem Teil der inkriminierten Tatzeiten ein Alibi bietenden Arbeitsbestätigung keine Überzeugungskraft zuerkannten. Entgegen der lediglich eine Urteilspassage aus ihrem Zusammenhang herauslösenden und solcherart eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vorbringenden Beschwerde stellte das Schöffengericht die Tatmodalidäten präzise dar vergleiche US 7 f). Mit dem bloß spekulativen, durch keine Verfahrensergebnisse untermauerten Einwand einer mangelnden Befähigung der bei den polizeilichen Vernehmungen beigezogenen Dolmetscherin bringt der Beschwerdeführer die Mängelrüge nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Feststellung, wonach der Angeklagte (fälschlich) behauptete, Adolf S***** hätte ihm Schläge gegen den Kopf versetzt, um ihn zu einem falschen Geständnis zu erzwingen (US 9 und 16), steht mit dem genau diese Tathandlungen wiedergebenden, vom Rechtsmittelwerber allerdings irreführend nur auszugsweise referierten Urteilstenor B./ nicht im Widerspruch.
Das pauschale Vorbringen einer unzureichenden Begründung zum Schuldspruch B./ übergeht die dazu von den Tatrichtern angestellten Erwägungen (US 16 ff und US 20).
In der lediglich zum Schuldspruch A./ ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer inhaltlich die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände und trachtet unter Hervorhebung seiner zuletzt gewählten (nunmehr leugnenden; vgl S 41 ff, 217 und 253/III) Einlassung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand, dass - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen - weder der Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls noch jener der Verleumdung verwirklicht sei, entzieht sich mangels Substantiierung einer inhaltlichen Erwiderung. Die in der Mängelrüge (inhaltlich Z 9 lit a) vorgebrachte Behauptung mangelnder Feststellungen zur vom Schuldspruch B./ erfassten Verleumdung, weil nach den Urteilsannahmen der Angeklagte zwar (wissentlich) falsch behauptet hatte, vom Polizisten geschlagen worden zu sein, aber offen geblieben sei, ob er sich dadurch auch zu einem Geständnis genötigt gefühlt und damit Adolf S***** einer Strafe bedrohten Handlung nach § 105 Abs 1 StGB beschuldigt habe, übergeht prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer fälschlich vorbrachte, der Sicherheitswachebeamte hätte ihn geschlagen und weitere Schläge angedroht, um ihn zu einem falschen Geständnis zu bewegen (US 9).In der lediglich zum Schuldspruch A./ ausgeführten Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt der Beschwerdeführer inhaltlich die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände und trachtet unter Hervorhebung seiner zuletzt gewählten (nunmehr leugnenden; vergleiche S 41 ff, 217 und 253/III) Einlassung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene Einwand, dass - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen - weder der Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls noch jener der Verleumdung verwirklicht sei, entzieht sich mangels Substantiierung einer inhaltlichen Erwiderung. Die in der Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Behauptung mangelnder Feststellungen zur vom Schuldspruch B./ erfassten Verleumdung, weil nach den Urteilsannahmen der Angeklagte zwar (wissentlich) falsch behauptet hatte, vom Polizisten geschlagen worden zu sein, aber offen geblieben sei, ob er sich dadurch auch zu einem Geständnis genötigt gefühlt und damit Adolf S***** einer Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB beschuldigt habe, übergeht prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer fälschlich vorbrachte, der Sicherheitswachebeamte hätte ihn geschlagen und weitere Schläge angedroht, um ihn zu einem falschen Geständnis zu bewegen (US 9).
Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe in Ausübung eines Verteidigungsrechtes ohne einen - im Urteil aber ausdrücklich konstatierten (US 10) - Vorsatz gehandelt den Polizisten mit seinen falschen Behauptungen einer strafbaren Handlung iS einer Nötigung zu bezichtigen, wird die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund geltend machende Beschwerde mangels Festhaltens am Urteil nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Behauptung, es habe keine konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung des einer Nötigung bezichtigten (bei seiner Aussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrten; vgl US 9 iVm S 149/III) Polizeibeamten gegeben, zumal dieses Tatbildmerkmal im Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wurde (US 4 iVm US 9 f und 20).Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe in Ausübung eines Verteidigungsrechtes ohne einen - im Urteil aber ausdrücklich konstatierten (US 10) - Vorsatz gehandelt den Polizisten mit seinen falschen Behauptungen einer strafbaren Handlung iS einer Nötigung zu bezichtigen, wird die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund geltend machende Beschwerde mangels Festhaltens am Urteil nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Behauptung, es habe keine konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung des einer Nötigung bezichtigten (bei seiner Aussage nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrten; vergleiche US 9 in Verbindung mit S 149/III) Polizeibeamten gegeben, zumal dieses Tatbildmerkmal im Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wurde (US 4 in Verbindung mit US 9 f und 20).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufung und der impliziert damit verbundenen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien ergibt (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufung und der impliziert damit verbundenen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.