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Entscheidung 13 Os 179/01×

Entscheidung 13 Os 179/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os179/01

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcello Aldo Sp***** und Hannelore Sp***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. September 2001, GZ 10 römisch fünf r 636/99-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Marcello Aldo Sp***** und dessen Mutter Hannelore Anita Sp***** des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, - zweiter oder (auch) dritter - Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie mit dem Vorsatz, dass die Frauen in F***** gewerbsmäßige Unzucht treiben, Franz R***** durch Auffordern bestimmt, insgesamt sieben namentlich genannte Frauen rumänischer Staatsangehörigkeit unter dem Vorwand, sie würden als Tänzerinnen beschäftigt, zu verleiten, sich im Sommer und Herbst 1999 nach Österreich zu begeben, oder dazu beigetragen.

Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme im Ergebnis zutreffend darlegt - ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Soweit Feststellungen nur die Art strafbarer Beteiligung nach Paragraph 12, StGB betreffen, ist - nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung - ein Anspruch auf präzise "Urteilswahrheit" nicht gegeben. Ist doch die Einordnung einer Tat unter die richtige Täterschaftsform aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nicht anfechtbar und Paragraph 314, Absatz eins, StPO als Sonderbestimmung nur im Verfahren vor dem Geschworenengericht beachtlich (EvBl 1999/27; 13 Os 67, 68/99; EvBl 2001/75; treffend:

Fuchs AT I4 306 f und Fabrizy WK2 Paragraph 12, Rz 120 ff; aM Kienapfel/Höpfel AT I9 E 2 Rz 47). Solche Feststellungen berühren demnach keine für Strafbarkeit oder Subsumtion entscheidende Tatsache und sind folgerichtig einer Anfechtung mit Mängelrüge nach Ziffer 5, entrückt (hier: Einordnung des geleisteten Beitrags zu den Taten des Franz R*****). Für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage gleichermaßen unerheblich (Ziffer 5,) ist es, ob die "Bestellung" noch vor Täuschung und Einreise der einzelnen Frauen erfolgte, weil bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz ein Tatbeitrag bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden kann (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 94, 30 f, Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 134, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 48, F/F StGB7 Paragraph 217, Rz 10, Schick, ÖJZ 1984, 475; Jescheck/Weigend5 518 f, 692 ff; EvBl 1967/188, 1970/336; 1972/154; aM Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 217, Rz 65; Triffterer AT2 385 f; kritisch auch Fuchs AT I4 277 f). Dass der Beitrag der Angeklagten erst nach Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht durch die zur Einreise verleiteten Frauen geleistet wurde und damit bei der Beeinträchtigung des von Paragraph 217, Absatz 2, StGB geschützten Rechtsgutes nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre, behauptet die Beschwerde nicht vergleiche Fuchs AT I4 203 f). Ein Textverständnis, demzufolge Paragraph 12, dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt durchaus innerhalb des Wortsinns der Vorschrift (Paragraph eins, StGB). Der Mängelrüge (Ziffer 5,) konnte daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weist ausdrücklich bloß auf die "technische" bzw "formale" Vollendung der geförderten Taten hin und führt kein Argument ins Treffen, warum jeder geleistete Beitrag zur Realisierung des vom Beitragstäter Gewollten nach dem Zeitpunkt, ab dem der unmittelbare Täter wegen der vollendeten Tat haftet, straflos sein soll. Solcherart sagt sie nicht deutlich und bestimmt, weshalb durch den bekämpften Ausspruch die Vorschrift des Paragraph 12, dritter Fall StGB unrichtig angewendet worden sei (zur Frage, wer iS des Paragraph 12, StGB die strafbare Handlung begeht, vergleiche im Übrigen EvBl 2000/162 = JBl 2001, 194 m Anmerkung von Moos).

Während das Vorbringen der Angeklagten insoweit des erforderlichen Bezugs zu Paragraph 12, StGB entbehrt, nimmt die Kritik an angeblich fehlenden Feststellungen zu Täterwillen und Art des geleisteten Beitrags nicht Maß am Urteilssachverhalt (US 7). Schließlich werden jene Feststellungen nicht genannt, die nach Ansicht der Beschwerdeführer die konstatierte "Bestellung" erst zum Tatbeitrag gemacht hätten, und die - der Sache nach - begehrte Tatbestandseinschränkung nicht deutlich gemacht (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO; zum Begriff des Tatbeitrags vergleiche SSt 61/115, zu dessen "Kausalität" Moos, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1996, 85 [102 f]).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65329 13Os179.01

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2002,168 = Jus-Extra OGH-St 3203 = ÖJZ-LSK 2002/164 = ÖJZ-LSK 2002/165 = Jus-Extra OGH-St 3219 = Jus-Extra OGH-St 3222 = EvBl 2002/165 S 617 - EvBl 2002,617 = JBl 2003,463 (Schmoller) = SSt 64/16 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00179.01.0417.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20020417_OGH0002_0130OS00179_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013731 Rechtssatz 29.11.2000Strafrecht
Die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB), betrifft keine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (auch 13 Os 67, 68/99).
RS0089420 Rechtssatz 16.09.1986Strafrecht
Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer selbst eine dem Tatbild gemäße Ausführungshandlung begeht oder daran unmittelbar mitwirkt, wogegen ein sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) voraussetzt, daß der Täter auf andere Weise als durch unmittelbare Mitwi …
RS0089799 Rechtssatz 25.03.1976Strafrecht
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
RS0089828 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, uzw auch bei sog sukzessiver Mittäterschaft (Verbindung mehrerer erst nach Beginn der Tat zur gemeinsamen weiteren Ausführung). Ist eine Förderung der weite …
RS0090346 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden.
RS0090508 Rechtssatz 10.11.1992Strafrecht
Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische od …
RS0090734 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Menschenhandel nach § 217 Abs 1 StGB ist erst mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen im anderen Staat vollendet.
RS0110414 Rechtssatz 27.08.1998Strafrecht
Es ist unerheblich, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Sachverhaltsgrundlage rechtsrichtig als "Beitragstäterschaft" zu beurteilen wäre, weil gemäß der durch § 11 FinStrG institutionalisierten Einheitstäterschaft die drei Täterschaftsformen re …
RS0116321 Rechtssatz 17.04.2002Strafrecht
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung erscheint ein Anspruch auf "Urteilswahrheit" in Hinsicht auf die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB, welche nach ständiger Rechtsprechung aus Z 10 nicht anfechtbar ist, inkonsequent und gesetzesfremd. § 314 Abs …
RS0116322 Rechtssatz 17.04.2002Strafrecht
Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein …
RS0116323 Rechtssatz 17.04.2002Strafrecht
Die Behauptung mangelnder Feststellungen infolge einer vom Beschwerdeführer für angezeigt erachteten Reduktion des Tatbestandes bedarf deren Ableitung aus dem Gesetz. Eine nicht am Gesetzeswortlaut Maß nehmende Behauptung genügt dafür nicht. Umgekehrt muss …