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Rechtssatz RS0116322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116322

Geschäftszahl

13Os179/01

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Rechtssatz

Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann ein Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem Paragraph 12, dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (Paragraph eins, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116322

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0130OS00179_0100000_002