Rechtssatz RS0116321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116321
Entscheidungsdatum
08.01.2003
Rechtssatz
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung erscheint ein Anspruch auf "Urteilswahrheit" in Hinsicht auf die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB, welche nach ständiger Rechtsprechung aus Z 10 nicht anfechtbar ist, inkonsequent und gesetzesfremd. § 314 Abs 1 StPO ist als Sonderbestimmung nur im Verfahren vor dem Geschworenengericht beachtlich.Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung erscheint ein Anspruch auf "Urteilswahrheit" in Hinsicht auf die Art strafbarer Beteiligung nach Paragraph 12, StGB, welche nach ständiger Rechtsprechung aus Ziffer 10, nicht anfechtbar ist, inkonsequent und gesetzesfremd. Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist als Sonderbestimmung nur im Verfahren vor dem Geschworenengericht beachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116321
Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0130OS00179_0100000_001