Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Als unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte hätte den Einbruch Faktum 2 selbst (als unmittelbarer Täter, § 12 erster Fall StGB) begangen und nicht, dass er durch die Zurverfügungstellung von Einbruchswerkszeug bloß zur Ausführung beigetragen habe (§ 12 dritter Fall StGB).Als unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte hätte den Einbruch Faktum 2 selbst (als unmittelbarer Täter, Paragraph 12, erster Fall StGB) begangen und nicht, dass er durch die Zurverfügungstellung von Einbruchswerkszeug bloß zur Ausführung beigetragen habe (Paragraph 12, dritter Fall StGB).
Abgesehen davon, dass dies zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - so die ständige Rechtsprechung - keine entscheidende Tatsache betrifft, haben die Tatrichter ihre Annahme mit Substrat begründet (US 6 f), und stellt sich die Rüge in Wahrheit als prozessual verfehlte Schuldberufung dar, was sie auch mit dem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu erkennen gibt. Das Gleiche gilt auch für die Bekämpfung der Konstatierung, der Angeklagte habe den Einbruch Faktum 1 auch zur Finanzierung seines Suchtmittelkonsums begangen.
Soweit sich die Subsumtionsrüge (Z 10) gegen den Schuldspruch zu Faktum 2, wonach der Angeklagte unmittelbarer Täter war, wendet, geht sie prozessordnungswidrig nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Die Bestreitung der Richtigkeit des angenommenen Wertes des Schmuckes bei Faktum 1. mit zumindest 22.000 EUR (und damit insgesamt Diebsgut im Wert von 40.000 EUR übersteigend) erweist sich einmal mehr als prozessordnungswidrige Bekämpfung der Beweiswürdigung, nämlich der Schadensschätzung (s § 99 StPO) durch die Tatrichter. Zum behaupteten Fehlen einer Feststellung zur subjektiven Tatseite betreffend die Qualifikationsgrenze von 40.000 EUR genügt es, auf die hiezu ohnedies getroffene, von der Beschwerde jedoch übergangene unmissverständliche und keine andere Deutung zulassende Konstatierung des Bestrebens, Einbruchsdiebstähle im großen Stile zu begehen, hinzuweisen (US 5).Soweit sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gegen den Schuldspruch zu Faktum 2, wonach der Angeklagte unmittelbarer Täter war, wendet, geht sie prozessordnungswidrig nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Die Bestreitung der Richtigkeit des angenommenen Wertes des Schmuckes bei Faktum 1. mit zumindest 22.000 EUR (und damit insgesamt Diebsgut im Wert von 40.000 EUR übersteigend) erweist sich einmal mehr als prozessordnungswidrige Bekämpfung der Beweiswürdigung, nämlich der Schadensschätzung (s Paragraph 99, StPO) durch die Tatrichter. Zum behaupteten Fehlen einer Feststellung zur subjektiven Tatseite betreffend die Qualifikationsgrenze von 40.000 EUR genügt es, auf die hiezu ohnedies getroffene, von der Beschwerde jedoch übergangene unmissverständliche und keine andere Deutung zulassende Konstatierung des Bestrebens, Einbruchsdiebstähle im großen Stile zu begehen, hinzuweisen (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).
Der Freispruch gibt zum Bemerken Anlass, dass er, weil er keine selbständige Tat betrifft, verfehlt ist; korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch (Ratz, WK-StPO § 282 Rz 15, § 295 Rz 16 ff).Der Freispruch gibt zum Bemerken Anlass, dass er, weil er keine selbständige Tat betrifft, verfehlt ist; korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch (Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 15, Paragraph 295, Rz 16 ff).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.