Rechtssatz RS0089828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089828
Entscheidungsdatum
17.04.2002
Rechtssatz
Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, uzw auch bei sog sukzessiver Mittäterschaft (Verbindung mehrerer erst nach Beginn der Tat zur gemeinsamen weiteren Ausführung). Ist eine Förderung der weiteren Tatausführung durch den Hinzutretenden nicht möglich, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon als getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Geschehensablauf ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (hier: Mord).
BGH vom 11.06.1974, 1 StR 1947/74; Veröff: MDR 1975,366 (Dallinger)
Entscheidungstexte
- 10 Os 102/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 10 Os 102/80
Vgl auch; Beisatz: Sukzessive Mittäterschaft ist bis zur Deliktsvollendung möglich. (T1)
- 13 Os 179/01
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 179/01
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089828
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0100OS00102_8000000_002