Gründe:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes, GZ 5 e Vr 5009/76-476, mit dem (unter anderen) der Spengler Herbert A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StPODas Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes, GZ 5 e römisch fünf r 5009/76-476, mit dem (unter anderen) der Spengler Herbert A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StPO
schuldig erkannt und bestraft wurde, wurde am 28.April 1978 kundgemacht. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles erklärte der Angeklagte A sofort nach der Urteilsverkündung wörtlich: 'Das sind Hor(r)orurteile, Strafberufung!' (VI. Bd., ON. 460, S. 405). Aus dem Amtsvermerk vom 1.Februar 1979, ON. 534, geht hervor, daß bis dahin eine Verfügung der Zustellung einer Ausfertigung des kundgemachten Urteils zur Ausführung der angemeldeten Berufung an den gemäß dem § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger des Angeklagten A, den Rechtsanwalt Dr. Ewald B (ON. 408) - wie auch eine Anfrage bei ihm ergab - unterblieben war. Ein bei den Akten befindlicher Rückschein (nunmehr beigeheftet der ON. 599), der sich ausdrücklich auf jene 'ON. 534' bezieht, betrifft nach seiner Textierung die eigenhändige Zustellung einer solchen Urteilsausfertigung an den Verteidiger durch Eilboten; unter dem Vordruck: 'Ich bestätigte mit meiner eigenhändigen Unterschrift, daß ich diese Sendung heute erhalten habe' findet sich die handschriftliche Orts- und Zeitangabe:schuldig erkannt und bestraft wurde, wurde am 28.April 1978 kundgemacht. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles erklärte der Angeklagte A sofort nach der Urteilsverkündung wörtlich: 'Das sind Hor(r)orurteile, Strafberufung!' (römisch sechs. Bd., ON. 460, S. 405). Aus dem Amtsvermerk vom 1.Februar 1979, ON. 534, geht hervor, daß bis dahin eine Verfügung der Zustellung einer Ausfertigung des kundgemachten Urteils zur Ausführung der angemeldeten Berufung an den gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger des Angeklagten A, den Rechtsanwalt Dr. Ewald B (ON. 408) - wie auch eine Anfrage bei ihm ergab - unterblieben war. Ein bei den Akten befindlicher Rückschein (nunmehr beigeheftet der ON. 599), der sich ausdrücklich auf jene 'ON. 534' bezieht, betrifft nach seiner Textierung die eigenhändige Zustellung einer solchen Urteilsausfertigung an den Verteidiger durch Eilboten; unter dem Vordruck: 'Ich bestätigte mit meiner eigenhändigen Unterschrift, daß ich diese Sendung heute erhalten habe' findet sich die handschriftliche Orts- und Zeitangabe:
'Wien .... 2.2.79' und an der für die Anführung von 'Vorund Familienname' des Empfängers vorgesehene Stelle eine handschriftliche Paraphe mit dem Stempelaufdruck 'Rechtsanwalt Dr. Ewald B, 1080 Wien, Laudongasse 37
Tel. 43 86 48'.
Mit Beschluß vom 26.April 1979 wies der Oberste Gerichtshof (unter anderem) die mit einem (erst) am (Montag, den) 19.Februar 1979 zwecks Beförderung an das Gericht zur Post gegebenen Schriftsatz ausgeführte Berufung des Angeklagten A, ON. 535, als verspätet zurück, wobei er davon ausging, daß die Zustellung der Ausfertigung des angefochtenen Urteils - wie in dem diesen Zustellvorgang anscheinend beurkundenden Rückschein zu ersehen - (bereits) am (Freitag, den) 2.Februar 1979 an Rechtsanwalt Dr. Ewald B zu dessen eigenen Handen erfolgt war.
Nach Zustellung dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofes stellte der erwähnte Verteidiger des Angeklagten A in einem am 18. Mai 1979 zur Postbeförderung an das Erstgericht übergebenen Schriftsatz den 'Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 364 StPO ... gegen die Versäumung der rechtzeitigen Berufungsausführung' (ON. 545) und brachte dazu vor, nicht er, sondern ein am Nachmittag des 2. Februar 1979 in seiner Kanzlei anwesender 'Klient' habe den erwähnten Rückschein (datiert und) 'mit einem Kurzzeichen' unterfertigt und seine (des Verteidigers) Stampiglie aufgedrückt. Er selbst habe am 2.Februar 1979Nach Zustellung dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofes stellte der erwähnte Verteidiger des Angeklagten A in einem am 18. Mai 1979 zur Postbeförderung an das Erstgericht übergebenen Schriftsatz den 'Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 364, StPO ... gegen die Versäumung der rechtzeitigen Berufungsausführung' (ON. 545) und brachte dazu vor, nicht er, sondern ein am Nachmittag des 2. Februar 1979 in seiner Kanzlei anwesender 'Klient' habe den erwähnten Rückschein (datiert und) 'mit einem Kurzzeichen' unterfertigt und seine (des Verteidigers) Stampiglie aufgedrückt. Er selbst habe am 2.Februar 1979
ab Mittag einen Urlaub angetreten, die Urteilsausfertigung nach der Rückkehr vom Urlaub erst am 12.Februar 1979 in der Postmappe vorgefunden und die Berufung in der Annahme ausgeführt, daß die Urteilsausfertigung 'frühestens am 5.2.79 an die Kanzlei zugestellt worden sei'.
Durch die Vernehmung der beteiligten Personen, und zwar des Rechtsanwaltes Dr. Ewald B (ON. 591), des Stefan C, der als dessen Geschäftspartner in einem gemeinsamen Handelsunternehmen in der Anwaltskanzlei die Eilsendung übernommen und den Rückschein ausgefüllt, unterfertigt und abgestempelt hatte (ON. 592), der Kanzleibediensteten Brigitte D (ON. 593) und des Postbediensteten Herbert E (ON. 599), wurde im wesentlichen die Richtigkeit dieses Vorbringens erwiesen.