Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Z. 5, weil die Reihenfolge beim Weggehen weder für die Subsumtion von Bedeutung ist noch vom Schöffengericht für Schlußfolgerungen tatsächlicher Art herangezogen wurde. Insbesondere beruht keine der Erwägungen darüber, daß nicht allen Angaben des Zeugen J*** gefolgt werden könne und die einen Raubvorsatz leugnende Einlassung des Angeklagten nicht (mit Gewißheit) widerlegt sei, auf der bemängelten Sachverhaltsannahme. Sonach hatte der fragliche Ausspruch keine Bedeutung für die Meinungsbildung, ob der Angeklagte die von ihm eingestandenen Delikte (Bedrängnisdiebstahl und Körperverletzung) oder aber einen Zechanschlußraub und eine Urkundenunterdrückung verübt hat.Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Ziffer 5,, weil die Reihenfolge beim Weggehen weder für die Subsumtion von Bedeutung ist noch vom Schöffengericht für Schlußfolgerungen tatsächlicher Art herangezogen wurde. Insbesondere beruht keine der Erwägungen darüber, daß nicht allen Angaben des Zeugen J*** gefolgt werden könne und die einen Raubvorsatz leugnende Einlassung des Angeklagten nicht (mit Gewißheit) widerlegt sei, auf der bemängelten Sachverhaltsannahme. Sonach hatte der fragliche Ausspruch keine Bedeutung für die Meinungsbildung, ob der Angeklagte die von ihm eingestandenen Delikte (Bedrängnisdiebstahl und Körperverletzung) oder aber einen Zechanschlußraub und eine Urkundenunterdrückung verübt hat.
Dem gegen den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung erhobenen Einwand zahlreicher Feststellungsmängel (Z. 9 lit. a) muß erwidert werden, daß nach den Entscheidungsgründen der Angeklagte dem J*** nur Bargeld weggenommen hat (S. 229), sodaß das Urteil von einem unterbliebenen Täterschaftsnachweis ausgeht. Bei dieser Beweiswürdigung, deren Richtigkeit dahingestellt bleiben muß, ist es nicht denkbar, daß das Schöffengericht auf Grund eines Irrtums rechtlicher Art irgendwelche Subsumtionsvoraussetzungen unberücksichtigt gelassen hat. Inhaltlich üben die Beschwerdedarlegungen, daß die Möglichkeiten des Abhandenkommens der von Reinhold J*** vermißten Urkunden durch Negativfeststellungen einzuschränken gewesen wären und allenfalls auch eine bestimmte Art des Abhandenkommens hätte konstatiert werden müssen, nur Kritik an der Beurteilung der Verfahrensergebnisse nach dem Zweifelsgrundsatz. Soweit ein Feststellungsmangel (Z. 10) hinsichtlich der unterbliebenen weiteren Qualifikation der Tat als räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB.) behauptet wird, übersieht die Beschwerde, daß das Schöffengericht die Annahme eines den Schilderungen des Zeugen J*** entsprechenden Tathergangs (an die Sachwegnahme anschließende Gewaltanwendung) ausdrücklich aus Beweisgründen abgelehnt hat und darum der Urteilssachverhalt in dieser Beziehung keineswegs auf einen Rechtsirrtum zurückgeht.Dem gegen den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung erhobenen Einwand zahlreicher Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) muß erwidert werden, daß nach den Entscheidungsgründen der Angeklagte dem J*** nur Bargeld weggenommen hat (S. 229), sodaß das Urteil von einem unterbliebenen Täterschaftsnachweis ausgeht. Bei dieser Beweiswürdigung, deren Richtigkeit dahingestellt bleiben muß, ist es nicht denkbar, daß das Schöffengericht auf Grund eines Irrtums rechtlicher Art irgendwelche Subsumtionsvoraussetzungen unberücksichtigt gelassen hat. Inhaltlich üben die Beschwerdedarlegungen, daß die Möglichkeiten des Abhandenkommens der von Reinhold J*** vermißten Urkunden durch Negativfeststellungen einzuschränken gewesen wären und allenfalls auch eine bestimmte Art des Abhandenkommens hätte konstatiert werden müssen, nur Kritik an der Beurteilung der Verfahrensergebnisse nach dem Zweifelsgrundsatz. Soweit ein Feststellungsmangel (Ziffer 10,) hinsichtlich der unterbliebenen weiteren Qualifikation der Tat als räuberischer Diebstahl (Paragraph 131, StGB.) behauptet wird, übersieht die Beschwerde, daß das Schöffengericht die Annahme eines den Schilderungen des Zeugen J*** entsprechenden Tathergangs (an die Sachwegnahme anschließende Gewaltanwendung) ausdrücklich aus Beweisgründen abgelehnt hat und darum der Urteilssachverhalt in dieser Beziehung keineswegs auf einen Rechtsirrtum zurückgeht.
Mit Fug strebt aber die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Subsumtionsrüge unter Hinweis auf die Urteilsfeststellungen über die vom Angeklagten an Reinhold J*** verübte Körperverletzung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. an. Die Zurechnung der im Diebstahlsschuldspruch als Ursache des ausgenützten hilflosen Zustands des Bestohlenen umschriebenen körperlichen Beschädigung ist ohne Begründung unterblieben. Die vorsätzliche Herbeiführung einer dem § 128 Abs. 1 Z. 1 StGB. entsprechenden Bedrängnis oder Hilflosigkeit des darnach vom selben Täter bestohlenen Opfers wird durch die Ahndung des qualifizierten Diebstahls niemals abgegolten, sodaß kein Fall einer bloßen Scheinkonkurrenz von Diebstahl und Körperverletzung gegeben ist. Folglich war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf Grund des vom Gerichtshof angenommenen Sachverhalts Edwin E*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. schuldig zu sprechen.Mit Fug strebt aber die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Subsumtionsrüge unter Hinweis auf die Urteilsfeststellungen über die vom Angeklagten an Reinhold J*** verübte Körperverletzung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. an. Die Zurechnung der im Diebstahlsschuldspruch als Ursache des ausgenützten hilflosen Zustands des Bestohlenen umschriebenen körperlichen Beschädigung ist ohne Begründung unterblieben. Die vorsätzliche Herbeiführung einer dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. entsprechenden Bedrängnis oder Hilflosigkeit des darnach vom selben Täter bestohlenen Opfers wird durch die Ahndung des qualifizierten Diebstahls niemals abgegolten, sodaß kein Fall einer bloßen Scheinkonkurrenz von Diebstahl und Körperverletzung gegeben ist. Folglich war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf Grund des vom Gerichtshof angenommenen Sachverhalts Edwin E*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. schuldig zu sprechen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Bei der notwendigen Strafneubemessung nach §§ 28, 128 Abs. 1 StGB. waren die einschlägigen vielfachen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von nunmehr drei Vergehen erschwerend, das Geständnis hingegen mildernd.Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Bei der notwendigen Strafneubemessung nach Paragraphen 28, 128, Absatz eins, StGB. waren die einschlägigen vielfachen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von nunmehr drei Vergehen erschwerend, das Geständnis hingegen mildernd.
Der Angeklagte weist achtzehn, auf der selben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen auf. Seine bisherige Strafsumme beläuft sich auf 138 Monate Freiheitsstrafen, das sind elf Jahre und sechs Monate. Allein in den letzten sieben Jahren seit 1982 befand sich der Angeklagte fast fünf Jahre in Haft und nur rund zwei Jahre auf freiem Fuß. Jetzt ist er binnen kürzester Frist, nämlich innerhalb von 18 Tagen (bis zur Sachbeschädigung Faktum 1) wieder rückfällig geworden (zuletzt wurde er am 20. Dezember 1988 aus einer Vollstreckung von acht Monaten Freiheitsstrafe zu 10 Vr 1404/87 des Landesgerichts Klagenfurt entlassen). Diese massive Kriminalität erfordert es, den zur Verfügung stehenden und durch § 39 StGB. bis auf viereinhalb Jahre erweiterten Strafrahmen mehr auszuschöpfen, als dies in erster Instanz geschehen ist, um den präventiven Bedürfnissen (auch denen der spezialpräventiven Resozialisierung) wenigstens einigermaßen gerecht zu werden. Dabei wurde von der gegebenen Möglichkeit der Strafschärfung (§ 39 StGB.) diesmal noch nicht Gebrauch gemacht.Der Angeklagte weist achtzehn, auf der selben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen auf. Seine bisherige Strafsumme beläuft sich auf 138 Monate Freiheitsstrafen, das sind elf Jahre und sechs Monate. Allein in den letzten sieben Jahren seit 1982 befand sich der Angeklagte fast fünf Jahre in Haft und nur rund zwei Jahre auf freiem Fuß. Jetzt ist er binnen kürzester Frist, nämlich innerhalb von 18 Tagen (bis zur Sachbeschädigung Faktum 1) wieder rückfällig geworden (zuletzt wurde er am 20. Dezember 1988 aus einer Vollstreckung von acht Monaten Freiheitsstrafe zu 10 römisch fünf r 1404/87 des Landesgerichts Klagenfurt entlassen). Diese massive Kriminalität erfordert es, den zur Verfügung stehenden und durch Paragraph 39, StGB. bis auf viereinhalb Jahre erweiterten Strafrahmen mehr auszuschöpfen, als dies in erster Instanz geschehen ist, um den präventiven Bedürfnissen (auch denen der spezialpräventiven Resozialisierung) wenigstens einigermaßen gerecht zu werden. Dabei wurde von der gegebenen Möglichkeit der Strafschärfung (Paragraph 39, StGB.) diesmal noch nicht Gebrauch gemacht.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft hierauf zu verweisen.