Rechtssatz RS0090989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090989
Entscheidungsdatum
07.12.1989
Rechtssatz
Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz von Bedrängnisdiebstahl und Körperverletzung: Die vorsätzliche Herbeiführung einer dem § 128 Abs 1 Z 1 StG entsprechenden Bedrängnis oder Hilflosigkeit des darnach vom selben Täter bestohlenen Opfers wird durch die Ahndung des qualifizierten Diebstahls niemals abgegolten, sodaß kein Fall einer bloßen Scheinkonkurrenz von Diebstahl und Körperverletzung gegeben ist.Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz von Bedrängnisdiebstahl und Körperverletzung: Die vorsätzliche Herbeiführung einer dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StG entsprechenden Bedrängnis oder Hilflosigkeit des darnach vom selben Täter bestohlenen Opfers wird durch die Ahndung des qualifizierten Diebstahls niemals abgegolten, sodaß kein Fall einer bloßen Scheinkonkurrenz von Diebstahl und Körperverletzung gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090989
Dokumentnummer
JJR_19891207_OGH0002_0130OS00145_8900000_001