Den Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Oliver Helmut H***** mit auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, in der vorgebracht wird, er habe keine Unterstützungshandlung, wie sie das Tatbild des § 164 Abs. 1 Z 1 StGB erfordert, gesetzt.Den Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Oliver Helmut H***** mit auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, in der vorgebracht wird, er habe keine Unterstützungshandlung, wie sie das Tatbild des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfordert, gesetzt.
Dieses Beschwerdebehauptung ist zwar an sich im Recht, denn das im Urteilstenor festgestellte Verhalten, nämlich das Einsteigen in den geraubten PKW, "um die Beute" - ersichtlich gemeint, den gleichfalls geraubten Geldbetrag von 1.900 S "für gemeinsame Zwecke zu verwenden", vermag für sich allein den Tatbestand der fremdnützigen Sachhehlerei im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 1 StGB nicht zu erfüllen, weil als Hehler nach dieser Gesetzesstelle nur strafbar ist, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt (Foregger-Serini, StGB, MKK5, § 164 Erl. II 1); die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit (vgl. Kienapfel BT II2, Allg. Vorbem., RN 36 f, § 164 RN 139). Auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes getroffene ergänzende Konstatierung, daß "die Angeklagten den Willen hatten, K***** beim Verbringen der Beute und deren Verwendung zumindest zum Ankauf von Treibstoff zu unterstützen" (US 8), läßt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit die Angeklagten den Räuber beim Verheimlichen der Beute unterstützt haben.Dieses Beschwerdebehauptung ist zwar an sich im Recht, denn das im Urteilstenor festgestellte Verhalten, nämlich das Einsteigen in den geraubten PKW, "um die Beute" - ersichtlich gemeint, den gleichfalls geraubten Geldbetrag von 1.900 S "für gemeinsame Zwecke zu verwenden", vermag für sich allein den Tatbestand der fremdnützigen Sachhehlerei im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht zu erfüllen, weil als Hehler nach dieser Gesetzesstelle nur strafbar ist, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt (Foregger-Serini, StGB, MKK5, Paragraph 164, Erl. römisch zwei 1); die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit vergleiche Kienapfel BT II2, Allg. Vorbem., RN 36 f, Paragraph 164, RN 139). Auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes getroffene ergänzende Konstatierung, daß "die Angeklagten den Willen hatten, K***** beim Verbringen der Beute und deren Verwendung zumindest zum Ankauf von Treibstoff zu unterstützen" (US 8), läßt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit die Angeklagten den Räuber beim Verheimlichen der Beute unterstützt haben.
Damit aber ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn das von den Tatrichtern festgestellte Verhalten der beiden Angeklagten erfüllt den Tatbestand des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB, begangen als Tatbeteiligte gemäß dem § 12, dritter Fall, StGB in Form der psychischen (oder intellektuellen) Beitragstäterschaft. Als solche Beitragshandlungen kommen jede Art von Belehrungen und Ratschlägen, aber auch das Bestärken in einem bereits gefaßten Tatentschluß in Betracht (Fabrizy im WK, Rz 79 zu § 12).Damit aber ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn das von den Tatrichtern festgestellte Verhalten der beiden Angeklagten erfüllt den Tatbestand des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB, begangen als Tatbeteiligte gemäß dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB in Form der psychischen (oder intellektuellen) Beitragstäterschaft. Als solche Beitragshandlungen kommen jede Art von Belehrungen und Ratschlägen, aber auch das Bestärken in einem bereits gefaßten Tatentschluß in Betracht (Fabrizy im WK, Rz 79 zu Paragraph 12,).
Nach Lage des Falles kommt der Erörterung und Vereinbarung, zum gemeinsamen Nutzen bestimmte Raubtaten zu begehen, fraglos schon nach allgemeinen Erfahrungssätzen die Eignung zu, den jeweils anderen in seinem Tatentschluß zu bestärken. Darin aber ist eine "psychische Unterstützung" bei der Tatbegehung iS des dritten Falles des § 12 StGB zu erblicken (SSt. 55/22).Nach Lage des Falles kommt der Erörterung und Vereinbarung, zum gemeinsamen Nutzen bestimmte Raubtaten zu begehen, fraglos schon nach allgemeinen Erfahrungssätzen die Eignung zu, den jeweils anderen in seinem Tatentschluß zu bestärken. Darin aber ist eine "psychische Unterstützung" bei der Tatbegehung iS des dritten Falles des Paragraph 12, StGB zu erblicken (SSt. 55/22).
Da nach den Urteilsfeststellungen das Verhalten der beiden Angeklagten rechtsrichtig als Verbrechen des Raubes, begangen als Beitragstäter, gemäß den §§ 12, dritter Fall, 142 Abs. 1, erster Fall, StGB zu beurteilen gewesen wäre, die Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB eine strengere ist als jene des § 164 Abs. 3 StGB, gereicht die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht dem Beschwerdeführer sogar zum Vorteil.Da nach den Urteilsfeststellungen das Verhalten der beiden Angeklagten rechtsrichtig als Verbrechen des Raubes, begangen als Beitragstäter, gemäß den Paragraphen 12,, dritter Fall, 142 Absatz eins,, erster Fall, StGB zu beurteilen gewesen wäre, die Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine strengere ist als jene des Paragraph 164, Absatz 3, StGB, gereicht die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht dem Beschwerdeführer sogar zum Vorteil.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach dem § 164 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Oliver Helmut H***** in der Dauer von sieben Monaten, über Roland Markus H***** in der Dauer von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, bei Roland Markus H***** überdies den raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Zustandebringung der Raubbeute.Das Schöffengericht verhängte nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Oliver Helmut H***** in der Dauer von sieben Monaten, über Roland Markus H***** in der Dauer von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, bei Roland Markus H***** überdies den raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Zustandebringung der Raubbeute.
Gemeinsam mit dem Urteil wurde mit Bezugnahme auf den Angeklagten Oliver Helmut H***** die bedingte Strafnachsicht, die dem Genannten mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 22.November 1988, AZ 22 a Vr 628/88, und vom 12.September 1989, AZ 2 b Vr 611/89, gewährt worden war, beschlußmäßig widerrufen.Gemeinsam mit dem Urteil wurde mit Bezugnahme auf den Angeklagten Oliver Helmut H***** die bedingte Strafnachsicht, die dem Genannten mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 22.November 1988, AZ 22 a römisch fünf r 628/88, und vom 12.September 1989, AZ 2 b römisch fünf r 611/89, gewährt worden war, beschlußmäßig widerrufen.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten - nach ihrem Vorbringen im Gerichtstag - eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen und überdies die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafen, Oliver Helmut H***** bekämpft mit Beschwerde den gemäß dem § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß.Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten - nach ihrem Vorbringen im Gerichtstag - eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen und überdies die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafen, Oliver Helmut H***** bekämpft mit Beschwerde den gemäß dem Paragraph 494, a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß.
Sowohl den Berufungen, als auch der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Vorweg ist festzuhalten, daß das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe richtig und vollständig angeführt hat.
Dem Angeklagten Roland Markus H***** kommt der Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB nicht zugute, denn eine besonders verlockende Gelegenheit läge nur vor, wenn die äußeren Umstände die Begehung der Straftat in einem solchen Maße nahelegen, daß auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Versuchung erliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 34 RN 15). Davon kann aber hier nicht die Rede sein.Dem Angeklagten Roland Markus H***** kommt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB nicht zugute, denn eine besonders verlockende Gelegenheit läge nur vor, wenn die äußeren Umstände die Begehung der Straftat in einem solchen Maße nahelegen, daß auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Versuchung erliegen könnte vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 34, RN 15). Davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Da bei der gegenständlichen Tat die Raubbeute noch nicht in Sicherheit gebracht worden war, diese aber zu einem gemeinsamen Zweck verwendet werden sollte, kommt dem Umstand, daß Roland Markus H***** keine Verfügungsgewalt über die Beute hatte, keine entscheidende Bedeutung zu.
Die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen erweisen sich keinesfalls überhöht, sie entsprechen vielmehr dem Verschulden der Täter und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen; dem Strafherabsetzungsbegehren kann daher kein Erfolg zukommen.
Das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben der Berufungswerber läßt die Annahme nicht zu, es würde jeweils die bloße Androhung der Vollziehung eines Teiles der Freiheitsstrafe genügen, die beiden Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten; dem Begehren auf Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB kommt daher gleichfalls Berechtigung nicht zu.Das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben der Berufungswerber läßt die Annahme nicht zu, es würde jeweils die bloße Androhung der Vollziehung eines Teiles der Freiheitsstrafe genügen, die beiden Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten; dem Begehren auf Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB kommt daher gleichfalls Berechtigung nicht zu.
Letztlich versagt auch die Beschwerde des Angeklagten Oliver Helmut H***** gegen den gemäß dem § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß. Die zweimalige Gewährung bedingter Strafnachsicht in den Jahren 1988 und 1989 wegen der Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen hat den Genannten nicht abhalten können, am 18.Juni 1992 erneut gegen dieses Rechtsgut zu verstoßen und die verfahrensgegenständliche strafbare Handlung zu begehen. Zur Hintanhaltung erneuter Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist demnach der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten, sodaß sich letztlich auch die Beschwerde als unbegründet erweist.Letztlich versagt auch die Beschwerde des Angeklagten Oliver Helmut H***** gegen den gemäß dem Paragraph 494, a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß. Die zweimalige Gewährung bedingter Strafnachsicht in den Jahren 1988 und 1989 wegen der Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen hat den Genannten nicht abhalten können, am 18.Juni 1992 erneut gegen dieses Rechtsgut zu verstoßen und die verfahrensgegenständliche strafbare Handlung zu begehen. Zur Hintanhaltung erneuter Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist demnach der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten, sodaß sich letztlich auch die Beschwerde als unbegründet erweist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.