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Entscheidung 13 Os 145/92×

Entscheidung 13 Os 145/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os145/92(13Os146/92)

Entscheidungsdatum

17.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oliver Helmut H***** und Roland Markus H***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oliver Helmut H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Roland Markus H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. September 1992, GZ 10 römisch fünf r 2325/92-24, und über die Beschwerde des Oliver Helmut H***** gegen den gemeinsam mit diesem Urteil gemäß dem Paragraph 494, a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, und der Verteidiger Dr.Frühwald und Dr.Winterstein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Oliver Helmut H***** und Roland Markus H***** des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 18.Juni 1992 in Graz den Täter eines Verbrechens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch welche die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und ihnen die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen, indem sie mit Gernot K*****, der das Verbrechen des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB begangen hatte und ihnen mitteilte, er sei mit einem Homosexuellen in dessen Wohnung gewesen, habe diesen niedergeschlagen, gefesselt und geknebelt, ihm 1.900 S und seinen fast neuwertigen PKW der Marke BMW weggenommen, in diesen PKW einstiegen, um die Beute für gemeinsame Zwecke zu verwenden.

Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte Gernot K***** in Graz; sie berieten die Möglichkeit der Geldbeschaffung für die Bestreitung der Kosten ihres Unterhaltes und ihrer Rückkehr nach Niederösterreich und Wien. Im Grazer Stadtpark erörterten die Angeklagten mit K*****, "einem Warmen eine in die Gosch'n zu hauen und ihm das Geld wegzunehmen". Zu diesem Zweck vereinbarten sie, sich zu trennen und jeder, der die Gelegenheit dazu habe, solle die Tat ausführen. Nachdem sie einen Treffpunkt ausgemacht hatten, entfernte sich K***** von den beiden Angeklagten. In der Folge raubte K***** dem Dr.L***** 1.900 S und einen PKW; den beiden Angeklagten bot sich keine Gelegenheit zur Ausführung einer Raubtat. Knapp vor Mitternacht erschien K***** beim vereinbarten Treffpunkt und informierte die Angeklagten über den von ihm verübten Raub. Die Angeklagten folgten nun K***** zum geraubten PKW, in welchem sie Platz nahmen. K***** lenkte den PKW, um so schnell wie möglich Graz zu verlassen. Kurze Zeit später wurde der PKW von der Polizei gestellt, und die Angeklagten sowie K***** wurden festgenommen.

Dieses Verhalten der beiden Angeklagten beurteilte das Erstgericht als Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Oliver Helmut H***** mit auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, in der vorgebracht wird, er habe keine Unterstützungshandlung, wie sie das Tatbild des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfordert, gesetzt.

Dieses Beschwerdebehauptung ist zwar an sich im Recht, denn das im Urteilstenor festgestellte Verhalten, nämlich das Einsteigen in den geraubten PKW, "um die Beute" - ersichtlich gemeint, den gleichfalls geraubten Geldbetrag von 1.900 S "für gemeinsame Zwecke zu verwenden", vermag für sich allein den Tatbestand der fremdnützigen Sachhehlerei im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht zu erfüllen, weil als Hehler nach dieser Gesetzesstelle nur strafbar ist, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt (Foregger-Serini, StGB, MKK5, Paragraph 164, Erl. römisch zwei 1); die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit vergleiche Kienapfel BT II2, Allg. Vorbem., RN 36 f, Paragraph 164, RN 139). Auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes getroffene ergänzende Konstatierung, daß "die Angeklagten den Willen hatten, K***** beim Verbringen der Beute und deren Verwendung zumindest zum Ankauf von Treibstoff zu unterstützen" (US 8), läßt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit die Angeklagten den Räuber beim Verheimlichen der Beute unterstützt haben.

Damit aber ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn das von den Tatrichtern festgestellte Verhalten der beiden Angeklagten erfüllt den Tatbestand des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB, begangen als Tatbeteiligte gemäß dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB in Form der psychischen (oder intellektuellen) Beitragstäterschaft. Als solche Beitragshandlungen kommen jede Art von Belehrungen und Ratschlägen, aber auch das Bestärken in einem bereits gefaßten Tatentschluß in Betracht (Fabrizy im WK, Rz 79 zu Paragraph 12,).

Nach Lage des Falles kommt der Erörterung und Vereinbarung, zum gemeinsamen Nutzen bestimmte Raubtaten zu begehen, fraglos schon nach allgemeinen Erfahrungssätzen die Eignung zu, den jeweils anderen in seinem Tatentschluß zu bestärken. Darin aber ist eine "psychische Unterstützung" bei der Tatbegehung iS des dritten Falles des Paragraph 12, StGB zu erblicken (SSt. 55/22).

Da nach den Urteilsfeststellungen das Verhalten der beiden Angeklagten rechtsrichtig als Verbrechen des Raubes, begangen als Beitragstäter, gemäß den Paragraphen 12,, dritter Fall, 142 Absatz eins,, erster Fall, StGB zu beurteilen gewesen wäre, die Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine strengere ist als jene des Paragraph 164, Absatz 3, StGB, gereicht die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht dem Beschwerdeführer sogar zum Vorteil.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Oliver Helmut H***** in der Dauer von sieben Monaten, über Roland Markus H***** in der Dauer von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, bei Roland Markus H***** überdies den raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Zustandebringung der Raubbeute.

Gemeinsam mit dem Urteil wurde mit Bezugnahme auf den Angeklagten Oliver Helmut H***** die bedingte Strafnachsicht, die dem Genannten mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 22.November 1988, AZ 22 a römisch fünf r 628/88, und vom 12.September 1989, AZ 2 b römisch fünf r 611/89, gewährt worden war, beschlußmäßig widerrufen.

Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten - nach ihrem Vorbringen im Gerichtstag - eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen und überdies die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafen, Oliver Helmut H***** bekämpft mit Beschwerde den gemäß dem Paragraph 494, a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß.

Sowohl den Berufungen, als auch der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Vorweg ist festzuhalten, daß das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe richtig und vollständig angeführt hat.

Dem Angeklagten Roland Markus H***** kommt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB nicht zugute, denn eine besonders verlockende Gelegenheit läge nur vor, wenn die äußeren Umstände die Begehung der Straftat in einem solchen Maße nahelegen, daß auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Versuchung erliegen könnte vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 34, RN 15). Davon kann aber hier nicht die Rede sein.

Da bei der gegenständlichen Tat die Raubbeute noch nicht in Sicherheit gebracht worden war, diese aber zu einem gemeinsamen Zweck verwendet werden sollte, kommt dem Umstand, daß Roland Markus H***** keine Verfügungsgewalt über die Beute hatte, keine entscheidende Bedeutung zu.

Die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen erweisen sich keinesfalls überhöht, sie entsprechen vielmehr dem Verschulden der Täter und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen; dem Strafherabsetzungsbegehren kann daher kein Erfolg zukommen.

Das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben der Berufungswerber läßt die Annahme nicht zu, es würde jeweils die bloße Androhung der Vollziehung eines Teiles der Freiheitsstrafe genügen, die beiden Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten; dem Begehren auf Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB kommt daher gleichfalls Berechtigung nicht zu.

Letztlich versagt auch die Beschwerde des Angeklagten Oliver Helmut H***** gegen den gemäß dem Paragraph 494, a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß. Die zweimalige Gewährung bedingter Strafnachsicht in den Jahren 1988 und 1989 wegen der Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen hat den Genannten nicht abhalten können, am 18.Juni 1992 erneut gegen dieses Rechtsgut zu verstoßen und die verfahrensgegenständliche strafbare Handlung zu begehen. Zur Hintanhaltung erneuter Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist demnach der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten, sodaß sich letztlich auch die Beschwerde als unbegründet erweist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00145.9203.0217.0

Dokumentnummer

JJT_19930217_OGH0002_0130OS00145_9200013_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089799 Rechtssatz 25.03.1976Strafrecht
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
RS0089893 Rechtssatz 17.10.1949Strafrecht
Auch das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz stellt eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe dar.
RS0090488 Rechtssatz 10.11.1992Strafrecht
Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsguts - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung …
RS0091076 Rechtssatz 20.05.1980Strafrecht
Besonders verlockend ist eine Gelegenheit, die es in besonderem Maße nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte.
RS0094943 Rechtssatz 05.11.1975Strafrecht
Jede Verhehlungshandlung setzt eine aktive Tätigkeit voraus, die letztlich darauf abzielt, dem Berechtigten die Wiedererlangung der gestohlenen Sache unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren.
RS0095379 Rechtssatz 17.02.1993Strafrecht
Nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB ist als Hehler nur strafbar, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt; die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit.