Rechtssatz RS0095379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095379
Geschäftszahl
13Os145/92 (13Os146/92)
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
Nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB ist als Hehler nur strafbar, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt; die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit.Nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist als Hehler nur strafbar, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt; die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095379
Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00145_9200000_001