Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter ist nicht im Recht.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verlesungsverbot und -gebot geltend, wobei sie ihrer Kritik folgende Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 1999 zugrunde legen: "Gemäß § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO werden die verfahrenswesentlichen Verlesungen vorgenommen, soweit dies durch Vorhalte noch nicht geschehen ist. Über Befragen durch den Vorsitzenden werden keine besonderen Verlesungen gewünscht." (S 212).Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verlesungsverbot und -gebot geltend, wobei sie ihrer Kritik folgende Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 1999 zugrunde legen: "Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO werden die verfahrenswesentlichen Verlesungen vorgenommen, soweit dies durch Vorhalte noch nicht geschehen ist. Über Befragen durch den Vorsitzenden werden keine besonderen Verlesungen gewünscht." (S 212).
Insofern die Angeklagten damit eine ungenaue Protokollierung ("verfahrenswesentlich") rügen, relevieren sie keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Umstand (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 51). Welche Beweismittel wiederum in der Hauptverhandlung angeblich nicht vorgekommen sind, aber dennoch bei der Urteilsfällung Berücksichtigung gefunden haben (§ 258 Abs 1 StPO; inhaltlich Z 5; vgl 14 Os 129/98), werden von der Beschwerde nicht genannt.Insofern die Angeklagten damit eine ungenaue Protokollierung ("verfahrenswesentlich") rügen, relevieren sie keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Umstand (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 51). Welche Beweismittel wiederum in der Hauptverhandlung angeblich nicht vorgekommen sind, aber dennoch bei der Urteilsfällung Berücksichtigung gefunden haben (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; inhaltlich Ziffer 5,; vergleiche 14 Os 129/98), werden von der Beschwerde nicht genannt.
Das auf die Aussage des (Haupt)Belastungszeugen Jürgen B***** bezogene Vorbringen übersieht, dass die Verlesung seiner Angaben vor der Untersuchungsrichterin nicht am Ende der Hauptverhandlung, sondern schon unmittelbar nach Beginn der Vernehmung, die ins Stocken geraten war, erfolgt ist (S 181) und sich der Zeuge ausdrücklich auf seine früheren Depositionen berufen hat, womit nach gefestigter Judikatur ein Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO ausscheidet (RZ 1998/15; EvBl 1997/206; 14 Os 168/97; RZ 1999/6 = ÖJZ-LSK 1998/222).Das auf die Aussage des (Haupt)Belastungszeugen Jürgen B***** bezogene Vorbringen übersieht, dass die Verlesung seiner Angaben vor der Untersuchungsrichterin nicht am Ende der Hauptverhandlung, sondern schon unmittelbar nach Beginn der Vernehmung, die ins Stocken geraten war, erfolgt ist (S 181) und sich der Zeuge ausdrücklich auf seine früheren Depositionen berufen hat, womit nach gefestigter Judikatur ein Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO ausscheidet (RZ 1998/15; EvBl 1997/206; 14 Os 168/97; RZ 1999/6 = ÖJZ-LSK 1998/222).
Soweit die Beschwerdeeinwände auch eine Verletzung des § 252 Abs 2 StPO relevieren, genügt die Erwiderung, dass ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (vgl auch 11 Os 11/97; 15 Os 28,29/97; 13 Os 43/98).Soweit die Beschwerdeeinwände auch eine Verletzung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO relevieren, genügt die Erwiderung, dass ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist vergleiche auch 11 Os 11/97; 15 Os 28,29/97; 13 Os 43/98).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Beschwerdeführer durch die mit Zwischenerkenntnis (S 210) abgelehnten Vernehmungen der Zeuginnen Annette W***** und Dr. Edith S***** in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die Genannten wurden (als Bewohnerinnen desselben Hauses wie das Tatopfer) zum Beweis dafür beantragt, "dass das Wasser niemals abgedreht war, weil diese Herrschaften am gleichen Wasserstrang hängen" (ebenfalls S 210). Abgesehen davon, dass den Angeklagten das "Wasserabdrehen" vom Erstgericht gar nicht unterstellt wurde (US 23), entspricht die Antragstellung nicht den formalen Voraussetzungen, weil darin nicht dargelegt wird, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme für die Lösung der Schuldfrage (hier des Betrugsvorwurfes) von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff). Erst in der Rechtsmittelschrift unternommene Erklärungsversuche sind infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die Beschwerdeführer durch die mit Zwischenerkenntnis (S 210) abgelehnten Vernehmungen der Zeuginnen Annette W***** und Dr. Edith S***** in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die Genannten wurden (als Bewohnerinnen desselben Hauses wie das Tatopfer) zum Beweis dafür beantragt, "dass das Wasser niemals abgedreht war, weil diese Herrschaften am gleichen Wasserstrang hängen" (ebenfalls S 210). Abgesehen davon, dass den Angeklagten das "Wasserabdrehen" vom Erstgericht gar nicht unterstellt wurde (US 23), entspricht die Antragstellung nicht den formalen Voraussetzungen, weil darin nicht dargelegt wird, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme für die Lösung der Schuldfrage (hier des Betrugsvorwurfes) von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff). Erst in der Rechtsmittelschrift unternommene Erklärungsversuche sind infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).
Dem Beschwerdevorwurf der Verletzung der Bestimmung des § 167 erster Satz StPO ist zu erwidern, dass ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle keine Nichtigkeit nach sich zieht und auch als "eine an einen Nichtigkeitsgrund herankommende Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (so die Bezeichnung der Rechtsmittelwerber) nicht mit Urteilsaufhebung zu ahnden ist.Dem Beschwerdevorwurf der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 167, erster Satz StPO ist zu erwidern, dass ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle keine Nichtigkeit nach sich zieht und auch als "eine an einen Nichtigkeitsgrund herankommende Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (so die Bezeichnung der Rechtsmittelwerber) nicht mit Urteilsaufhebung zu ahnden ist.
Mit dem Hinweis darauf, dass nur ein Sachverständiger zweifelsfrei klären könne, ob der Zeuge Jürgen B***** psychische Unsicherheiten oder extrem leichte Beeinflussbarkeit aufweise, was von der Beschwerde gleichzeitig bestritten wird, unternehmen die Angeklagten nur einen nach Art einer Schuldberufung unzulässigen Versuch, die allein den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.