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Entscheidung 13 Os 145/99×

Entscheidung 13 Os 145/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os145/99

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Peter F***** und Ingrid F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 1999, GZ 12a römisch fünf r 11489/98-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ing. Peter F***** und Ingrid F***** wurden des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen Dezember 1997 und 22. Jänner 1998 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich (oder einen Dritten) unrechtmäßig zu bereichern, Jürgen B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, er sei auf Grund des am 29. September 1997 abgeschlossenen Vertrages zur Zahlung von insgesamt 1,3 Mio S verpflichtet, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung eines über die mit Vertrag vom 30. September 1997 vereinbarten Summe von 650.000 S hinausgehenden Betrages von weiteren 650.000 S verleitet haben, was Jürgen B***** im genannten, 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter ist nicht im Recht.

Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund machen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verlesungsverbot und -gebot geltend, wobei sie ihrer Kritik folgende Passage aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 1999 zugrunde legen: "Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO werden die verfahrenswesentlichen Verlesungen vorgenommen, soweit dies durch Vorhalte noch nicht geschehen ist. Über Befragen durch den Vorsitzenden werden keine besonderen Verlesungen gewünscht." (S 212).

Insofern die Angeklagten damit eine ungenaue Protokollierung ("verfahrenswesentlich") rügen, relevieren sie keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Umstand (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 51). Welche Beweismittel wiederum in der Hauptverhandlung angeblich nicht vorgekommen sind, aber dennoch bei der Urteilsfällung Berücksichtigung gefunden haben (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; inhaltlich Ziffer 5,; vergleiche 14 Os 129/98), werden von der Beschwerde nicht genannt.

Das auf die Aussage des (Haupt)Belastungszeugen Jürgen B***** bezogene Vorbringen übersieht, dass die Verlesung seiner Angaben vor der Untersuchungsrichterin nicht am Ende der Hauptverhandlung, sondern schon unmittelbar nach Beginn der Vernehmung, die ins Stocken geraten war, erfolgt ist (S 181) und sich der Zeuge ausdrücklich auf seine früheren Depositionen berufen hat, womit nach gefestigter Judikatur ein Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO ausscheidet (RZ 1998/15; EvBl 1997/206; 14 Os 168/97; RZ 1999/6 = ÖJZ-LSK 1998/222).

Soweit die Beschwerdeeinwände auch eine Verletzung des Paragraph 252, Absatz 2, StPO relevieren, genügt die Erwiderung, dass ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmung nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist vergleiche auch 11 Os 11/97; 15 Os 28,29/97; 13 Os 43/98).

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die Beschwerdeführer durch die mit Zwischenerkenntnis (S 210) abgelehnten Vernehmungen der Zeuginnen Annette W***** und Dr. Edith S***** in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Die Genannten wurden (als Bewohnerinnen desselben Hauses wie das Tatopfer) zum Beweis dafür beantragt, "dass das Wasser niemals abgedreht war, weil diese Herrschaften am gleichen Wasserstrang hängen" (ebenfalls S 210). Abgesehen davon, dass den Angeklagten das "Wasserabdrehen" vom Erstgericht gar nicht unterstellt wurde (US 23), entspricht die Antragstellung nicht den formalen Voraussetzungen, weil darin nicht dargelegt wird, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme für die Lösung der Schuldfrage (hier des Betrugsvorwurfes) von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff). Erst in der Rechtsmittelschrift unternommene Erklärungsversuche sind infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).

Dem Beschwerdevorwurf der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 167, erster Satz StPO ist zu erwidern, dass ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle keine Nichtigkeit nach sich zieht und auch als "eine an einen Nichtigkeitsgrund herankommende Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (so die Bezeichnung der Rechtsmittelwerber) nicht mit Urteilsaufhebung zu ahnden ist.

Mit dem Hinweis darauf, dass nur ein Sachverständiger zweifelsfrei klären könne, ob der Zeuge Jürgen B***** psychische Unsicherheiten oder extrem leichte Beeinflussbarkeit aufweise, was von der Beschwerde gleichzeitig bestritten wird, unternehmen die Angeklagten nur einen nach Art einer Schuldberufung unzulässigen Versuch, die allein den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56151 13D01459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00145.99.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0130OS00145_9900000_000