Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Christian M*****:
Nach dem Inhalt des ungerügten Protokolls über die Hauptverhandlung wurde dem Antrag auf Verlesung der Protokolle über die Vernehmung der Zeugen Thomas O***** und Alexander F***** entsprochen, weswegen die Verfahrensrüge (Z 4) ins Leere geht.Nach dem Inhalt des ungerügten Protokolls über die Hauptverhandlung wurde dem Antrag auf Verlesung der Protokolle über die Vernehmung der Zeugen Thomas O***** und Alexander F***** entsprochen, weswegen die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ins Leere geht.
Auch die (der Sache nach aus Z 5 vorgetragene) Kritik daran, daß diese Zeugenprotokolle nicht durch tatsächliches (vollständiges) Vorlesen, vielmehr (wegen der protokollierten Zeitangaben) ersichtlich nur in Form eines zusammenfassenden Berichtes des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung "vorgekommen" (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) sind, versagt:Auch die (der Sache nach aus Ziffer 5, vorgetragene) Kritik daran, daß diese Zeugenprotokolle nicht durch tatsächliches (vollständiges) Vorlesen, vielmehr (wegen der protokollierten Zeitangaben) ersichtlich nur in Form eines zusammenfassenden Berichtes des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung "vorgekommen" (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) sind, versagt:
Den Parteien des Strafverfahrens wird durch § 252 Abs 2 StPO die Möglichkeit eingeräumt, auf das tatsächliche Vorlesen von bestimmten Schriftstücken, die für die Sache von Bedeutung sind, übereinstimmend mit der Wirkung zu verzichten, daß in einem solchen Fall das (den Mündlichkeitsgrundsatz nur interpretierende) Verlesungs- gebot des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht gilt. Die Kenntnis des Gerichtes und der Prozeßparteien vom Inhalt der vom Verzicht umfaßten Unterlagen wird dabei angenommen (ÖJZ-LSK 1996/48 und 1997/73). Zwar bezieht sich die Möglichkeit eines derartigen Verzichts nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach § 252 Abs 1 StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel (§ 258 Abs 2 StPO) einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des § 252 Abs 2 StPO eben auch auf die in Abs 1 bezeichneten Beweismittel als zugänglich. Denn anders als im Fall des Gegensatzpaares in § 252 Abs 2 StPO (Verlesungsgebot: Verlesungsverzicht) hat die eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit schaffende Regelung des § 252 Abs 1 StPO als Kehrseite der Verlesungszulässigkeit die unmittelbare Vernehmung von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen im Blick, womit dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzichts keine interpretative Bedeutung dahin zukommt, der Gesetzgeber hätte in bezug auf die in § 252 (Abs 1 und Abs 2) StPO erwähnten Aktenstücke bewußt eine unterschiedliche Regelung treffen wollen. Vielmehr ist angesichts der im § 252 Abs 2 StPO ausdrücklich angeordneten Abweichung vom Gebot tatsächlicher Verlesung - nicht vom Prinzip der Mündlichkeit (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) - die Annahme gerechtfertigt, der Gesetzgeber hätte es wohl auch explizit zum Ausdruck gebracht, wenn er einen beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzicht bezüglich der in § 252 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismittel hätte verbieten wollen. Der Ausnahmecharakter des § 252 Abs 2 StPO steht einer analogen Anwendung auf die Fälle des § 252 Abs 1 StPO nicht entgegen (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 355 f).Den Parteien des Strafverfahrens wird durch Paragraph 252, Absatz 2, StPO die Möglichkeit eingeräumt, auf das tatsächliche Vorlesen von bestimmten Schriftstücken, die für die Sache von Bedeutung sind, übereinstimmend mit der Wirkung zu verzichten, daß in einem solchen Fall das (den Mündlichkeitsgrundsatz nur interpretierende) Verlesungs- gebot des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht gilt. Die Kenntnis des Gerichtes und der Prozeßparteien vom Inhalt der vom Verzicht umfaßten Unterlagen wird dabei angenommen (ÖJZ-LSK 1996/48 und 1997/73). Zwar bezieht sich die Möglichkeit eines derartigen Verzichts nicht ausdrücklich auch auf eine Vorlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO, gleichwohl erweist sich diese Bestimmung wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) einer Ergänzung durch analoge Ausdehnung der Verzichtsmöglichkeit des Paragraph 252, Absatz 2, StPO eben auch auf die in Absatz eins, bezeichneten Beweismittel als zugänglich. Denn anders als im Fall des Gegensatzpaares in Paragraph 252, Absatz 2, StPO (Verlesungsgebot: Verlesungsverzicht) hat die eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit schaffende Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO als Kehrseite der Verlesungszulässigkeit die unmittelbare Vernehmung von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen im Blick, womit dem fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit eines beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzichts keine interpretative Bedeutung dahin zukommt, der Gesetzgeber hätte in bezug auf die in Paragraph 252, (Absatz eins und Absatz 2,) StPO erwähnten Aktenstücke bewußt eine unterschiedliche Regelung treffen wollen. Vielmehr ist angesichts der im Paragraph 252, Absatz 2, StPO ausdrücklich angeordneten Abweichung vom Gebot tatsächlicher Verlesung - nicht vom Prinzip der Mündlichkeit (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) - die Annahme gerechtfertigt, der Gesetzgeber hätte es wohl auch explizit zum Ausdruck gebracht, wenn er einen beiderseitigen Vorlesungs-(oder Vorführungs)verzicht bezüglich der in Paragraph 252, Absatz eins, StPO bezeichneten Beweismittel hätte verbieten wollen. Der Ausnahmecharakter des Paragraph 252, Absatz 2, StPO steht einer analogen Anwendung auf die Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht entgegen vergleiche Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, 355 f).
Haben daher beide Teile auf die (tatsächliche) Vorlesung (bzw Vorführung) von im § 252 (Abs 2 und Abs 1) StPO genannten Schriftstücken (bzw technischen Aufzeich- nungen) verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen (vgl zur Beschränkung eines anderen Verfahrensgrundsatzes - der Öffentlichkeit - anders als durch gerichtliche Anordnung Mayerhofer StPO4 E 3 zu § 228; insb durch Verzicht der Parteien Frowein/Peukert EMRK-Kommen- tar Art 6 Rz 121).Haben daher beide Teile auf die (tatsächliche) Vorlesung (bzw Vorführung) von im Paragraph 252, (Absatz 2 und Absatz eins,) StPO genannten Schriftstücken (bzw technischen Aufzeich- nungen) verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen vergleiche zur Beschränkung eines anderen Verfahrensgrundsatzes - der Öffentlichkeit - anders als durch gerichtliche Anordnung Mayerhofer StPO4 E 3 zu Paragraph 228,; insb durch Verzicht der Parteien Frowein/Peukert EMRK-Kommen- tar Artikel 6, Rz 121).
Folgerichtig hätte es zur gesetzmäßigen Ausführung einer auf die Mißachtung der Förmlichkeit des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (Z 5) der - hier unterlassenen - Behauptung bedurft, daß auf die tatsächliche Vorlesung der vorstehend bezeichneten Vernehmungsprotokolle nicht verzichtet worden sei; zur Einholung von Aufklärungen darüber (§ 285 f StPO) bestand somit kein Anlaß.Folgerichtig hätte es zur gesetzmäßigen Ausführung einer auf die Mißachtung der Förmlichkeit des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO angelegten Mängelrüge (Ziffer 5,) der - hier unterlassenen - Behauptung bedurft, daß auf die tatsächliche Vorlesung der vorstehend bezeichneten Vernehmungsprotokolle nicht verzichtet worden sei; zur Einholung von Aufklärungen darüber (Paragraph 285, f StPO) bestand somit kein Anlaß.
Das Schöffengericht hat den wegen angeblicher Befangenheit der beigezogenen Kinderpsychologin Dr. Maria R***** gestellten Antrag des Nichtigkeitswerbers auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen aus diesem Fachgebiet mit Recht abgelehnt, weil im Antrag weder eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (§ 118 Abs 2 StPO) noch Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) dargetan wurden, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.Das Schöffengericht hat den wegen angeblicher Befangenheit der beigezogenen Kinderpsychologin Dr. Maria R***** gestellten Antrag des Nichtigkeitswerbers auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen aus diesem Fachgebiet mit Recht abgelehnt, weil im Antrag weder eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) noch Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, 126, StPO) dargetan wurden, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.
Die begehrte Verlesung "des allgemeinen Teiles des Gutachtens von Professor S***** im Wormser-Prozeß" hinwieder kam deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um das Gutachten eines in dieser Sache vom Gericht bestellten Sachverständigen gehandelt hat.
Insofern der Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung und unter Hervorhebung einiger aus dem Zusammenhang gelöster Beweisdetails angebliche Begründungsmängel behauptet, bekämpft er in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, welche die Einlassungen des Nichtigkeitswerbers logisch und empirisch einwandfrei, insbesondere auf Grund der Aussagen der tatbetroffenen Kinder und des erwähnten psychologischen Gutachtens verwarf.Insofern der Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung und unter Hervorhebung einiger aus dem Zusammenhang gelöster Beweisdetails angebliche Begründungsmängel behauptet, bekämpft er in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, welche die Einlassungen des Nichtigkeitswerbers logisch und empirisch einwandfrei, insbesondere auf Grund der Aussagen der tatbetroffenen Kinder und des erwähnten psychologischen Gutachtens verwarf.
Die gerügte Unterlassung der Einvernahme des abgesondert verfolgten Siegfried Z***** - die gegen diesen geführten Stammakten wurden, wie erwähnt, ohnedies verlesen - kann mangels entsprechender Antragstellung auf sich beruhen.
Die lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 207a Abs 3 StGB gerichtete Rechtsrüge verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, indem sie unter Wiederholung der von den Tatrichtern verworfenen Verantwortung, die in Rede stehende Abbildung sei dem Angeklagten ungewollt zugesendet und von ihm achtlos verwahrt worden, die mängelfreien (Z 5) erstgerichtlichen Feststellungen über den vom bedingten Vorsatz getragenen Besitz der pornographischen Darstellung mit Unmündigen übergeht (Z 9 lit a) und darauf aufbauend mangelnde Strafwürdigkeit dieser Tat reklamiert (Z 9 lit b), ohne substantiiert darzutun, warum die Kriterien des § 42 StGB erfüllt seien.Die lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB gerichtete Rechtsrüge verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, indem sie unter Wiederholung der von den Tatrichtern verworfenen Verantwortung, die in Rede stehende Abbildung sei dem Angeklagten ungewollt zugesendet und von ihm achtlos verwahrt worden, die mängelfreien (Ziffer 5,) erstgerichtlichen Feststellungen über den vom bedingten Vorsatz getragenen Besitz der pornographischen Darstellung mit Unmündigen übergeht (Ziffer 9, Litera a,) und darauf aufbauend mangelnde Strafwürdigkeit dieser Tat reklamiert (Ziffer 9, Litera b,), ohne substantiiert darzutun, warum die Kriterien des Paragraph 42, StGB erfüllt seien.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred Mo*****:
Auch dessen Mängelrüge (Z 5) bekämpft unter isolierter Anführung einiger Beweisdetails in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich auf ein teilweises Geständnis des Nichtigkeitswerbers vor der Gendarmerie und auf die belastenden Aussagen der betroffenen Kinder stützen konnten.Auch dessen Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft unter isolierter Anführung einiger Beweisdetails in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich auf ein teilweises Geständnis des Nichtigkeitswerbers vor der Gendarmerie und auf die belastenden Aussagen der betroffenen Kinder stützen konnten.
Widersprüche in deren Depositionen wurden ebenso eingehend erörtert wie das kinderpsychologische Sachverständigengutachten, dem auch hinsichtlich der Wertung der Tathandlungen "von Randpersonen" lediglich Hilfestellung für die tatrichterliche Beweiswürdigung zukommt.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.