Rechtssatz RS0111532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111532
Entscheidungsdatum
11.01.2005
Rechtssatz
Ist die Verlesung oder Vorführung von in § 252 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismitteln zulässig, kann darüber hinaus auch auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung parteieneinverständlich verzichtet werden (analog § 252 Abs 2 StPO).Ist die Verlesung oder Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, StPO bezeichneten Beweismitteln zulässig, kann darüber hinaus auch auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung parteieneinverständlich verzichtet werden (analog Paragraph 252, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
- 14 Os 129/98
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 14 Os 129/98
- 11 Os 132/04
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 132/04
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit eines parteieneinverständlichen (durch das in §258 Abs1 StPO geforderte, etwa durch ein Referat des Vorsitzenden zu erreichende Vorkommen allerdings eingeschränkten) Verlesungsverzichts (§252 Abs2 StPO) wird nach nunmehr gefestigter Judikatur wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller zulässigen Beweismittel (§258 Abs2 StPO) auf die in §252 Abs1 Z1 bis Z4 StPO genannten Verlesungsfälle ausgedehnt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111532
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0140OS00129_9800000_001