[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961). [4] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[5] Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [5] Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Eine Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht nur in Verbindung mit dem (hier nicht in Rede stehenden) ersten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581). Der Einwand der mangelhaften Begründung eines im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung als aggravierend berücksichtigten Umstands (US 9) verlässt somit schon von vornherein den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. [6] Eine Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht nur in Verbindung mit dem (hier nicht in Rede stehenden) ersten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581). Der Einwand der mangelhaften Begründung eines im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung als aggravierend berücksichtigten Umstands (US 9) verlässt somit schon von vornherein den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.