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Entscheidung 13 Os 146/25g×

Entscheidung 13 Os 146/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os146/25g

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Smole LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, GZ 25 Hv 44/25z-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 1. September 2025 in W* fremde bewegliche Sachen, und zwar vier Parfumflaschen im Gesamtwert von 383,96 Euro, Gewahrsamsinhabern der B* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, nachdem er von Angestellten auf frischer Tat betreten und angehalten worden war, gegen die Filialleiterin * M* Gewalt anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sie zur Seite stieß, ihr eine Parfumflasche aus der Hand riss, sie anschließend am Oberkörper packte und gegen eine Schiebetür stieß und mit einem Teil der gestohlenen Ware, nämlich mit zwei Parfumflaschen, aus dem Geschäft lief und flüchtete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[5] Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6] Eine Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht nur in Verbindung mit dem (hier nicht in Rede stehenden) ersten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581). Der Einwand der mangelhaften Begründung eines im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung als aggravierend berücksichtigten Umstands (US 9) verlässt somit schon von vornherein den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00146.25G.0211.000

Im RIS seit

20.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260211_OGH0002_0130OS00146_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung