Gegen den letztgenannten Ausspruch wendet sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) zutreffend mit dem Hinweis, daß das Gericht seine Strafbefugnis überschritten hat, weil § 43 a Abs. 3 StGB. eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten voraussetzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit inhaltlich zum Nachteil des Angeklagten erhoben, weil sie gegen die Gewährung einer bedingten Maßnahme gerichtet ist (anders in EvBl. 1989/86, wo die Ausschaltung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach § 40 StGB. nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach § 37 StGB. verquickt war). Der Beschwerde war somit Folge zu geben, der Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die teilbedingte Nachsicht aufzuheben und darnach mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei wurden als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlung und die einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigt, denen als mildernd das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung gegenüber standen.Gegen den letztgenannten Ausspruch wendet sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.) zutreffend mit dem Hinweis, daß das Gericht seine Strafbefugnis überschritten hat, weil Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten voraussetzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit inhaltlich zum Nachteil des Angeklagten erhoben, weil sie gegen die Gewährung einer bedingten Maßnahme gerichtet ist (anders in EvBl. 1989/86, wo die Ausschaltung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach Paragraph 40, StGB. nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach Paragraph 37, StGB. verquickt war). Der Beschwerde war somit Folge zu geben, der Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die teilbedingte Nachsicht aufzuheben und darnach mit Strafneubemessung vorzugehen. Dabei wurden als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlung und die einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigt, denen als mildernd das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung gegenüber standen.
Die massive Vorstrafenbelastung (§ 39 StGB.; acht einschlägige Vorstrafen mit einer Gesamtstrafzeit von sieben Jahren und sechs Monaten) sowie der wiederholte Rückfall selbst nach Verbüßung empfindlicher Freiheitsstrafen gebieten den unmittelbaren und ungeteilten Vollzug einer jedenfalls über der gesetzlichen Mindeststrafe zu schöpfenden Unrechtsfolge. Die zum Nachteil des Angeklagten C*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ermöglicht diese Strafschärfung in zweiter Instanz (Umkehrschluß aus § 290 Abs. 2 StPO.), ohne daß die Berufung der Anklagebehörde hiefür heranzuziehen war.Die massive Vorstrafenbelastung (Paragraph 39, StGB.; acht einschlägige Vorstrafen mit einer Gesamtstrafzeit von sieben Jahren und sechs Monaten) sowie der wiederholte Rückfall selbst nach Verbüßung empfindlicher Freiheitsstrafen gebieten den unmittelbaren und ungeteilten Vollzug einer jedenfalls über der gesetzlichen Mindeststrafe zu schöpfenden Unrechtsfolge. Die zum Nachteil des Angeklagten C*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ermöglicht diese Strafschärfung in zweiter Instanz (Umkehrschluß aus Paragraph 290, Absatz 2, StPO.), ohne daß die Berufung der Anklagebehörde hiefür heranzuziehen war.
Die rücksichtlich des Angeklagten C*** ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft indessen war hierauf zu verweisen. Der Urteilsausspruch über die Vorhaftanrechnung bleibt unberührt. Im Recht ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, gerichtet sowohl auf die Ausschaltung der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB. als auch auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe bei B***. Ist doch auch dieser Angeklagte unter Berücksichtigung der gleichen Milderungsgründe wie bei C*** in einem vergleichbar enormen Ausmaß wie letzterer straferschwerend belastet (§ 39 StGB.; zwölf einschlägige Vorstrafen mit einer - nur hieraus errechneten - Gesamtstrafzeit von neun Jahren und drei Monaten). Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß das Schöffengericht, weil es § 39 StGB. nicht angewendet hat, zufolge § 33 Z. 2 StGB. die Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten als erschwerend hätte annehmen müssen.Die rücksichtlich des Angeklagten C*** ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft indessen war hierauf zu verweisen. Der Urteilsausspruch über die Vorhaftanrechnung bleibt unberührt. Im Recht ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, gerichtet sowohl auf die Ausschaltung der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. als auch auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe bei B***. Ist doch auch dieser Angeklagte unter Berücksichtigung der gleichen Milderungsgründe wie bei C*** in einem vergleichbar enormen Ausmaß wie letzterer straferschwerend belastet (Paragraph 39, StGB.; zwölf einschlägige Vorstrafen mit einer - nur hieraus errechneten - Gesamtstrafzeit von neun Jahren und drei Monaten). Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß das Schöffengericht, weil es Paragraph 39, StGB. nicht angewendet hat, zufolge Paragraph 33, Ziffer 2, StGB. die Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten als erschwerend hätte annehmen müssen.
Selbst der Vollzug einer neunjährigen Freiheitsstrafe, obschon nicht wegen eines Vermögensdelikts verhängt (§ 201 Abs. 2 StGB. a. F.), konnte den Angeklagten B*** nicht vor abermaligem und wiederholtem Rückfall in die Kriminalität bewahren, sodaß nicht nur für eine teilbedingte Strafnachsicht die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, sondern überdies die verhängte Freiheitsstrafe spezialpräventiv anzuheben war.Selbst der Vollzug einer neunjährigen Freiheitsstrafe, obschon nicht wegen eines Vermögensdelikts verhängt (Paragraph 201, Absatz 2, StGB. a. F.), konnte den Angeklagten B*** nicht vor abermaligem und wiederholtem Rückfall in die Kriminalität bewahren, sodaß nicht nur für eine teilbedingte Strafnachsicht die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, sondern überdies die verhängte Freiheitsstrafe spezialpräventiv anzuheben war.