Rechtssatz RS0091922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091922
Entscheidungsdatum
07.12.1989
Rechtssatz
Abweichend von EvBl 1989/86, weil am angeführten Ort die Aufhebung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach § 40 StGB nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach § 37 StGB verquickt war. Darum hier: Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine bedingte Maßnahme gerichtet und deshalb zum Nachteil des Angeklagten.Abweichend von EvBl 1989/86, weil am angeführten Ort die Aufhebung der teilbedingten Nachsicht einer Zusatzstrafe mit dem - dort im Fall der Summierung nach Paragraph 40, StGB nicht gegebenen - Vorteil der Anwendbarkeit der Strafumwandlung nach Paragraph 37, StGB verquickt war. Darum hier: Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine bedingte Maßnahme gerichtet und deshalb zum Nachteil des Angeklagten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091922
Dokumentnummer
JJR_19891207_OGH0002_0130OS00146_8900000_001