Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 10.April 1978, GZ. 1 U 222/77-13, wurde Peter A des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG. schuldig erkannt. Hingegen blieb der auch wegen Überlassens von Suchtgift im Sinn der Z. 1 des § 9 Abs. 1Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 10.April 1978, GZ. 1 U 222/77-13, wurde Peter A des Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG. schuldig erkannt. Hingegen blieb der auch wegen Überlassens von Suchtgift im Sinn der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz eins
SuchtgiftG. gestellte Bestrafungsantrag des Bezirksanwaltes im Urteil unerledigt, was unbekämpft blieb und daher im Ergebnis einem rechtskräftigen Teilfreispruch gleichkommt (vgl. 9 Os 46/79). Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem § 9 a Abs. 1 SuchtgiftG. bleibt ein Täter straflos, wennSuchtgiftG. gestellte Bestrafungsantrag des Bezirksanwaltes im Urteil unerledigt, was unbekämpft blieb und daher im Ergebnis einem rechtskräftigen Teilfreispruch gleichkommt vergleiche 9 Os 46/79). Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem Paragraph 9, a Absatz eins, SuchtgiftG. bleibt ein Täter straflos, wenn
1.) er ausschließlich deshalb angezeigt wurde, weil er unberechtigt ein Suchtgift erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG.), sofern ihm nicht in einem (wenn auch entfernten) Zusammenhang mit dem Eigenerwerb oder -besitz von Suchtgift noch ein weiteres Delikt nach dem Suchtgiftgesetz zur Last fällt; 2.) das Suchtgift die für den Eigenverbrauch innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht übersteigt, wobei es bei zu wiederholten Malen erworbenen Suchtgiftmengen darauf ankommt, daß die in zeitlicher Streuung erworbenen Mengen den jeweiligen Wochenbedarf nicht übersteigen, und 3.) die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner ärztlichen Behandlung oder Kontrolle bedarf oder sich der notwendigen ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle unterzieht. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend nach dem Urteilssachverhalt entsprochen. Daß der Angeklagte zunächst auch wegen Überlassens von Suchtgift an andere zum Bezug nicht berechtigte Personen im Sinn des § 9 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG.1.) er ausschließlich deshalb angezeigt wurde, weil er unberechtigt ein Suchtgift erworben oder besessen hat (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG.), sofern ihm nicht in einem (wenn auch entfernten) Zusammenhang mit dem Eigenerwerb oder -besitz von Suchtgift noch ein weiteres Delikt nach dem Suchtgiftgesetz zur Last fällt; 2.) das Suchtgift die für den Eigenverbrauch innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht übersteigt, wobei es bei zu wiederholten Malen erworbenen Suchtgiftmengen darauf ankommt, daß die in zeitlicher Streuung erworbenen Mengen den jeweiligen Wochenbedarf nicht übersteigen, und 3.) die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt, daß der Angezeigte wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner ärztlichen Behandlung oder Kontrolle bedarf oder sich der notwendigen ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle unterzieht. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend nach dem Urteilssachverhalt entsprochen. Daß der Angeklagte zunächst auch wegen Überlassens von Suchtgift an andere zum Bezug nicht berechtigte Personen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG.
'angezeigt' wurde, schließt seine Straflosigkeit nicht aus. Maßgebend ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck des (in seinem Wortlaut primär auf die verfahrensrechtliche Vorgangsweise abgestellten) § 9 a SuchtgiftG. eindeutig ergibt, vielmehr, ob der Täter noch ein weiteres, in einem Zusammenhang mit dem Eigenerwerb oder -besitz von Suchtgift stehendes Delikt nach dem Suchtgiftgesetz begangen hat. Um die Annahme dieses bedingt temporären Strafausschließungsgrundes zu verneinen, genügt demnach nicht ein bloßer Verdacht in dieser Richtung. Die Privilegierung des § 9 a Abs. 1'angezeigt' wurde, schließt seine Straflosigkeit nicht aus. Maßgebend ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck des (in seinem Wortlaut primär auf die verfahrensrechtliche Vorgangsweise abgestellten) Paragraph 9, a SuchtgiftG. eindeutig ergibt, vielmehr, ob der Täter noch ein weiteres, in einem Zusammenhang mit dem Eigenerwerb oder -besitz von Suchtgift stehendes Delikt nach dem Suchtgiftgesetz begangen hat. Um die Annahme dieses bedingt temporären Strafausschließungsgrundes zu verneinen, genügt demnach nicht ein bloßer Verdacht in dieser Richtung. Die Privilegierung des Paragraph 9, a Absatz eins
SuchtgiftG. käme erst dann nicht zum Tragen, wenn dem Angeklagten ein solches weiteres Delikt nach dem Suchtgiftgesetz schuldspruchmäßig zur Last läge (vgl. 13 Os 38/75). Eben dies trifft jedoch hier im Hinblick darauf, daß das Bezirksgericht Steyr in seinem Urteil vom 10.April 1978 das Vorliegen einer Tatbegehung auch durch Überlassen von Suchtgift (in Form eines Mitrauchenlassens anderer) erkennbar verneinte (vgl. S. 57 d.A.), nicht zu.SuchtgiftG. käme erst dann nicht zum Tragen, wenn dem Angeklagten ein solches weiteres Delikt nach dem Suchtgiftgesetz schuldspruchmäßig zur Last läge vergleiche 13 Os 38/75). Eben dies trifft jedoch hier im Hinblick darauf, daß das Bezirksgericht Steyr in seinem Urteil vom 10.April 1978 das Vorliegen einer Tatbegehung auch durch Überlassen von Suchtgift (in Form eines Mitrauchenlassens anderer) erkennbar verneinte vergleiche S. 57 d.A.), nicht zu.
Das Verfahren wäre darum gemäß dem letzten Satz des § 9 a Abs. 1 SuchtgiftG. einzustellen gewesen.Das Verfahren wäre darum gemäß dem letzten Satz des Paragraph 9, a Absatz eins, SuchtgiftG. einzustellen gewesen.
Aus diesen Erwägungen war über die von der Generalprokuratur ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu befinden.