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Entscheidung 13 Os 147/84×

Entscheidung 13 Os 147/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os147/84

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführers in der Strafsache gegen Martin A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Schöffengerichts vom 14. Juni 1984, GZ 12 a römisch fünf r 2588/83-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

über die Berufung wegen Strafe wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 31.Oktober 1931 geborene Frührentner Martin A wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins

StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er in Grafenbach-St. Valentin in wiederholten Angriffen seine beiden leiblichen Töchter, und zwar die am 8.April 1964 geborene Monika A von 1977 und die am 10. September 1966

geborene Rosemarie A von 1979 bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahrs durch Betasten an den Brüsten und an den Geschlechtsteilen (römisch eins), ferner auf diese Weise sowie Monika A bis Ende 1980 und Rosemarie A bis 1981

auch dadurch, daß er sie veranlaßte, mit seinem Glied zu onanieren (römisch zwei), zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Verfahrensrüge wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einvernahme des Zeugen Alois B, der zum Beweis für die 'Aufenthaltszeiten der Zeugin Rosemarie A am Gendarmerieposten Wimpassing' beantragt worden war und dazu befragt werden sollte, 'was ihm die Zeugin A anläßlich der Einvernahme am Gendarmerieposten Wimpassing über den Sachverhalt erzählt hat' (S. 124). In Abweisung dieses Antrags (S. 125) hat das Schöffengericht (im Urteil) ausgeführt, daß es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle und nachträglichen Erzählungen und Wahrnehmungen aus dritter Hand kein entscheidungswesentlicher Beweiswert zukomme, längere Vernehmungszeiten der Zeugin Rosemarie A außer Streit stehen und wegen der anfangs schwierigen Beweislage und des diffizilen Vernehmungsthemas unbedenklich seien (S. 136). Diesen Argumenten, die erkennen lassen, daß Verteidigungsrechte durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht beeinträchtigt wurden, weil das Gericht ohnehin von den zu erweisenden Umständen ausgegangen ist, ist beizupflichten.

Die übrigen in der Beschwerde angeführten Beweisthemen (S. 154) finden in der Antragstellung keine Deckung.

Die Mängelrüge hält die Konstatierung, daß der Angeklagte die seiner Autorität unterworfenen minderjährigen Töchter in wiederholten Angriffen (S. 128) zur Unzucht mißbrauchte (römisch zwei), für durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt, weil die beiden Mädchen nach ihren Angaben jedes nur einmal nach Vollendung des 14. Lebensjahrs Opfer eines geschlechtlichen Mißbrauchs ihres Vaters geworden seien. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß auch durch die dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB unterstellten (unbestrittenermaßen wiederholten) Tathandlungen idealkonkurrierend der Tatbestand des Paragraph 212, Absatz eins, StGB

erfüllt wurde, sodaß selbst unter der Annahme eines jeweils nur einmaligen Mißbrauchs des Autoritätsverhältnisses nach Vollendung des 14. Lebensjahrs der Opfer unter Einbeziehung des geschlechtlichen Mißbrauchs vor dieser Altersgrenze eine Tatbegehung nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in wiederholten Angriffen zu Recht angenommen wurde (S. 129' ... durch die unter römisch eins angenommenen Handlungen sowie dadurch ...').

Ob schließlich der Angeklagte, nicht aber dessen Ehegattin Rosa A

(S. 130 unten), einen irreparablen Knochenbruch erlitten hat, ist entgegen der Meinung des Nichtigkeitswerbers irrelevant. Die in der Beschwerde gezogenen Schlußfolgerungen stellen mit der Behauptung, der sexuelle Mißbrauch beim Holzschlichten im Keller könne sich schon deshalb nicht, wie von Monika A geschildert, ereignet haben, weil Rosa A es war, die wegen ihrer körperlichen Gebrechen im Keller Holz geschlichtet habe, nachdem es der Angeklagte im Hof zerkleinert hatte (siehe auch S. 120 unten; 122 unten 123), eine fallweise Situation als ausnahmslos hin, was letztlich auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung abzielt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Berufung des Angeklagten wegen Schuld war, weil eine solche Anfechtung eines kollegialgerichtlichen Urteils nicht vorgesehen ist, gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, soweit sie gegen den Strafausspruch ergriffen wurde, wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E04575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00147.84.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19840927_OGH0002_0130OS00147_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung