Die aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D***** kommt Berechtigung zu (§ 285e StPO).Die aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten D***** kommt Berechtigung zu (Paragraph 285 e, StPO).
Ob der von "Daniela S***** und Denise D*****" gemachte "Vorschlag, dass man einen Straßenpassanten ausrauben könne", darauf abzielte (§ 5 Abs 1 StGB), Alfred S***** zur Begehung des Raubes als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB, sei es auch bloß in arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter oder unter Beteiligung [§ 12 zweiter und dritter Fall StGB] zumindest eines der Mädchen; vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 47, Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 205,Ob der von "Daniela S***** und Denise D*****" gemachte "Vorschlag, dass man einen Straßenpassanten ausrauben könne", darauf abzielte (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), Alfred S***** zur Begehung des Raubes als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB, sei es auch bloß in arbeitsteiligem Zusammenwirken als Mittäter oder unter Beteiligung [§ 12 zweiter und dritter Fall StGB] zumindest eines der Mädchen; vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 47, Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 205,
210) zu veranlassen, ob der Vorschlag bloß als Verabredung zu gemeinsamer (unmittelbarer) Tatausführung gewollt war (Steininger in WK2 § 277 Rz 5) oder ob sich Bestimmung oder Verabredung nur auf einen Tatbeitrag (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) und somit nicht die "gemeinsame Ausführung" als unmittelbare Täter (Fabrizy aaO Rz 49, Hager/Massauer aaO Rz 207) bezogen hat, ist diesen Feststellungen nicht mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zutreffend aufzeigt. Ebensowenig genügt der - zudem im Widerspruch zur Schilderung des der Tat vorangegangenen Geschehens stehende (Z 5 dritter Fall) - Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung (US 11 unten) zur deutlichen Feststellung eines Willens der Mädchen (§ 5 Abs 1 StGB), zum Raub des Alfred S***** beizutragen.210) zu veranlassen, ob der Vorschlag bloß als Verabredung zu gemeinsamer (unmittelbarer) Tatausführung gewollt war (Steininger in WK2 Paragraph 277, Rz 5) oder ob sich Bestimmung oder Verabredung nur auf einen Tatbeitrag (Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB) und somit nicht die "gemeinsame Ausführung" als unmittelbare Täter (Fabrizy aaO Rz 49, Hager/Massauer aaO Rz 207) bezogen hat, ist diesen Feststellungen nicht mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zutreffend aufzeigt. Ebensowenig genügt der - zudem im Widerspruch zur Schilderung des der Tat vorangegangenen Geschehens stehende (Ziffer 5, dritter Fall) - Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung (US 11 unten) zur deutlichen Feststellung eines Willens der Mädchen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), zum Raub des Alfred S***** beizutragen.
Aus Z 9 lit a bemängelt die Beschwerde schließlich zu Recht fehlende Feststellungen zur Ursächlichkeit angeblicher - indes ohne Sachverhaltsbezug behaupteter (vgl 14 Os 6/01) - "Aufpasserdienste" samt "Bereitschaft, jederzeit in das Tatgeschehen eingreifen zu können" und zur Fahrlässigkeit in Hinsicht auf die Verletzungsfolgen der Tat (§ 7 Abs 2 StGB; vgl Burgstaller in WK2 § 7 Rz 20 ff, Eder/Rieder in WK2 § 143 Rz 23).Aus Ziffer 9, Litera a, bemängelt die Beschwerde schließlich zu Recht fehlende Feststellungen zur Ursächlichkeit angeblicher - indes ohne Sachverhaltsbezug behaupteter vergleiche 14 Os 6/01) - "Aufpasserdienste" samt "Bereitschaft, jederzeit in das Tatgeschehen eingreifen zu können" und zur Fahrlässigkeit in Hinsicht auf die Verletzungsfolgen der Tat (Paragraph 7, Absatz 2, StGB; vergleiche Burgstaller in WK2 Paragraph 7, Rz 20 ff, Eder/Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 23).
Die solcherart von Denise D***** richtig aufgezeigten Gründe für die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB kommen gleichermaßen Daniela S*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, zustatten, worauf auch die Generalprokuraturin ihrer zugunsten der Angeklagten abgegebenen Stellungnahme (§ 35 Abs 2 letzter Satz StPO) verweist.Die solcherart von Denise D***** richtig aufgezeigten Gründe für die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB kommen gleichermaßen Daniela S*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, zustatten, worauf auch die Generalprokuraturin ihrer zugunsten der Angeklagten abgegebenen Stellungnahme (Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz StPO) verweist.
Im zweiten Rechtsgang wird bei Verneinung ausreichender Feststellungen zur Täterschaft des Raubes bei diesen Angeklagten deren Verhalten nach § 277 StGB zu prüfen sein.Im zweiten Rechtsgang wird bei Verneinung ausreichender Feststellungen zur Täterschaft des Raubes bei diesen Angeklagten deren Verhalten nach Paragraph 277, StGB zu prüfen sein.
Zur Gänze fehlende Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Alfred S*****, die Verletzungsfolge betreffend, können vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden und zwingen auch zur Beseitigung der Subsumtion seiner Tat nach § 143 zweiter Satz StGB (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 10] StPO). Die Aufhebung weiterer Urteilsverfügungen (vgl § 289 StPO) ist rechtslogische Folge dieser Entscheidungen.Zur Gänze fehlende Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Alfred S*****, die Verletzungsfolge betreffend, können vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden und zwingen auch zur Beseitigung der Subsumtion seiner Tat nach Paragraph 143, zweiter Satz StGB (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 10 ], StPO). Die Aufhebung weiterer Urteilsverfügungen vergleiche Paragraph 289, StPO) ist rechtslogische Folge dieser Entscheidungen.
Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht angesichts der bei Alfred S***** zum AZ U 425/00w des Jugendgerichtes Graz nachträglich ausgesprochenen Strafe rechtsirrig auch die Begehung "der Tat" während der dort bestimmten Probezeit als erschwerend in Rechnung gestellt hat (vgl ÖJZ-LSK 1996/36, 11 Os 24/00). Gleichermaßen unrichtig war die Annahme eines in der "einschlägigen Vorverurteilung" gelegenen Erschwerungsgrundes, weil gleichzeitig sämtliche dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet wurden (vgl § 33 Z 1 StGB: "derselben oder verschiedener Art") und die Tatsache der Vorverurteilung erst die Möglichkeit dazu eröffnet hat (Z 11 zweiter Fall).Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht angesichts der bei Alfred S***** zum AZ U 425/00w des Jugendgerichtes Graz nachträglich ausgesprochenen Strafe rechtsirrig auch die Begehung "der Tat" während der dort bestimmten Probezeit als erschwerend in Rechnung gestellt hat vergleiche ÖJZ-LSK 1996/36, 11 Os 24/00). Gleichermaßen unrichtig war die Annahme eines in der "einschlägigen Vorverurteilung" gelegenen Erschwerungsgrundes, weil gleichzeitig sämtliche dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet wurden vergleiche Paragraph 33, Ziffer eins, StGB: "derselben oder verschiedener Art") und die Tatsache der Vorverurteilung erst die Möglichkeit dazu eröffnet hat (Ziffer 11, zweiter Fall).