Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Die Beschwerde vermisst Feststellungen zur Absichtlichkeit der Anlasstat, übersieht jedoch die ohnedies getroffene Konstatierung (US 4).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die jedoch fehl geht. Die Beschwerde vermisst Feststellungen zur Absichtlichkeit der Anlasstat, übersieht jedoch die ohnedies getroffene Konstatierung (US 4).
Mit dem weiter erhobenen Einwand, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt, weil die Konstatierung eines solchen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich sei, mit dem die Beschwerde somit inhaltlich einen Widerspruch (Z 5) in der Urteilsbegründung behauptet, verwechselt sie die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (zuletzt 13 Os 106/02).Mit dem weiter erhobenen Einwand, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt, weil die Konstatierung eines solchen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich sei, mit dem die Beschwerde somit inhaltlich einen Widerspruch (Ziffer 5,) in der Urteilsbegründung behauptet, verwechselt sie die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (zuletzt 13 Os 106/02).
Das Beschwerdeargument, dass der eine Kopfstoß "niemals tauglich" gewesen wäre, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, dies, zumal das Opfer ohnedies gewarnt gewesen sei und dem Beschwerdeführer hätte ausweichen können, der von vorneherein zum Scheitern verurteilte Versuch somit untauglich gewesen wäre, orientiert sich einmal mehr nicht an den gesamten Urteilskonstatierungen des mehrfachen Zuschlagens mit einem Wagenheber (US 4 oben) und des nach Warnung gerade noch "reflektorischen" Ausweichens des Tatopfers (US 4 Mitte), welcher dennoch getroffen und verletzt wurde, und teils nur durch das Ausweichen, teils durch die Hilfe von Hausbewohnern weitere Angriffe abwehren konnte (US 3, 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - als Mängelrüge unbegründet, als Subsumtionsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass über die (angemeldete, nicht jedoch ausgeführte) Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285d, § 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - als Mängelrüge unbegründet, als Subsumtionsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass über die (angemeldete, nicht jedoch ausgeführte) Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 d,, Paragraph 285 i, StPO).