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Entscheidung 13 Os 15/03×

Entscheidung 13 Os 15/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os15/03

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. September 2002, GZ 40 Hv 1008/01m-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann P***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Dezember 2000 in K***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB den am 24. Juli 1996 geborenen unmündigen Lorenz F***** am Geschlechtsteil und im Analbereich betastet.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach Paragraph 276 a, StPO wiederholten Hauptverhandlung. Als Hauptverhandlung gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Wurde einem Antrag stattgegeben, die Verfügung aber nicht effektuiert, liegt zudem der Mangel, anders als Ziffer 4, verlangt, nicht im Zwischenerkenntnis, außer das Verhalten des Gerichtshofes läuft im Ergebnis auf eine Täuschung des Antragstellers hinaus. So gesehen muss der aus dem Zwischenerkenntnis Berechtigte erforderlichenfalls auch dessen Umsetzung verlangen, um in Hinsicht auf die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (aaO Rz 317). Von all dem abgesehen, war dem Begehren um Einvernahme zweier Zeuginnen "zum alkoholisierten Zustand des Angeklagten" und, "dass der Angeklagte nach Mitternacht auf der Toilette (wo sich der Missbrauch abgespielt hat) war und nicht zu dem vom Zeugen A***** angegebenen Zeitpunkt", ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliches Beweisthema nicht zu entnehmen (S 190 f; aaO Rz 327) und schließlich wurden die Protokolle über die Einvernahme der beantragten Zeuginnen mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers (Seite 338) - und damit zulässigerweise (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; sachlich Ziffer 3,) - in der Hauptverhandlung verlesen. Was die Mängelrüge aus fehlender Erörterung des Umstandes, dass der Zeuge A***** (gemeint offenbar aufgrund des von diesem angegebenen Konsums von insgesamt einem großen Bier und zwei Gläsern Sekt in dieser Silvesternacht; S 182) "erheblich alkoholisiert" gewesen sei, für ihren Standpunkt ableiten will, lässt sie offen (Ziffer 5, zweiter Fall; s aber aaO Rz 424); ob die Toilettentüre im Tatzeitpunkt verschlossen war, ist nicht entscheidend (aaO Rz 399). Die Tatsache, dass A***** angesichts des im Toilettenvorraum gehörten, auf Missbrauch deutenden Dialogs zischen dem Kind und seinem Großonkel ("Warum tust du Zipfi und Arschi greifen da bei mir?" ... "Ja weißt' eh', weil das gut ist.") "nicht die geöffnete Toilette betreten hat, um eine allenfalls vorgefallene sexuelle Handlung zu unterbinden", spricht nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit und bedurfte daher keiner Erörterung. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten aber wurde gar wohl gewürdigt.

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht Maß an aktenkundigen Beweismitteln nimmt, vernachlässigt sie das Verfahrensrecht (aaO Rz 471), welche Beweise noch hätten aufgenommen werden müssen, verschweigt sie ebenso wie die Begründung, welcher Umstand sachgerechter Antragstellung im Wege stand (aaO Rz 480). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E68544 13Os15.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/114 = SSt 2003/16 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00015.03.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20030219_OGH0002_0130OS00015_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098869 Rechtssatz 08.01.1953Strafrecht
Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).
RS0099049 Rechtssatz 22.04.1987Strafrecht
Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigk …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0116503 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidende …
RS0117403 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Als Hauptverhandlung gilt nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein.
RS0117404 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Wurde einem Antrag stattgegeben, die Verfügung aber nicht effektuiert, liegt der Mangel, anders als Z 4 verlangt, nicht im Zwischenerkenntnis, außer das Verhalten des Gerichtshofes läuft im Ergebnis auf eine Täuschung des Antragstellers hinaus. So gesehen m …