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Entscheidung 13 Os 15/20k×

Entscheidung 13 Os 15/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088761 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz.
RS0090977 Rechtssatz 25.08.1983Strafrecht
Eine über den "Normalfall", welchen die gesetzliche Vertypung im Auge hat, hinausgehende Begehungsart ist erschwerend, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde.
RS0091997 Rechtssatz 22.12.1972Strafrecht
Es genügt für die strafrechtliche Zurechnung des Verhaltens, daß der Täter eine der Bedingungen schuf, unter denen der Erfolg eintrat.
RS0099508 Rechtssatz 28.02.1980Strafrecht
Der Begründungspflicht wird schon durch Verweisung auf das für stichhältig erachtete, zur relevierten Feststellung ergangene Sachverständigengutachten entsprochen.
RS0099775 Rechtssatz 25.11.1981Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die übergeht, dass die in ihr vermissten Feststellungen im Urteil ohnedies enthalten sind, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
RS0099961 Rechtssatz 27.10.1988Strafrecht
Wurde bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Millionen Schilling der hohe Schaden als erschwerend gewertet, so kann darin weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer …
RS0100555 Rechtssatz 21.07.1988Strafrecht
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu …
RS0117995 Rechtssatz 25.09.2003Strafrecht
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt is …
RS0119312 Rechtssatz 09.09.2004Strafrecht
Die Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des § 84 Abs 1 StGB gegeben. Demnach ist die Wertung einer Verletzung in zweifacher Hinsicht als erschwerend, nämlich als an sich schwer und verbunden mit einer …
RS0132896 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
Die erschwerende Wertung (§ 32 Abs 3 StGB) von Verletzungsfolgen, die über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß (hier iSd § 84 Abs 1 StGB) hinausgehen, bedeutet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.