Der Schlüssel zur Lösung des gegenständlichen Kriminalrechtsfalls ist die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften. Diese Abgrenzung ist nicht nach formal-organisatorischen Gesichtspunkten, sondern auf Grund materiellinhaltlicher Merkmale vorzunehmen, d.h. es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche Tätigkeit jenseits der Grenzen hoheitlicher Machtausübung handelt (13 0s 170/83 = LSK. 1984/68). Folgerichtig scheidet § 311 StGB. dort aus, wo ein Beamter nicht 'im Bereich' seines öffentlichen Amts etwas beurkundet oder ein Beglaubigungszeichen anbringt;Der Schlüssel zur Lösung des gegenständlichen Kriminalrechtsfalls ist die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften. Diese Abgrenzung ist nicht nach formal-organisatorischen Gesichtspunkten, sondern auf Grund materiellinhaltlicher Merkmale vorzunehmen, d.h. es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche Tätigkeit jenseits der Grenzen hoheitlicher Machtausübung handelt (13 0s 170/83 = LSK. 1984/68). Folgerichtig scheidet Paragraph 311, StGB. dort aus, wo ein Beamter nicht 'im Bereich' seines öffentlichen Amts etwas beurkundet oder ein Beglaubigungszeichen anbringt;
denn auch dieser Tatbestand normiert eine 'strafbare Verletzung der Amtspflicht' (siehe die Marginalrubrik des 22. Abschnitts des Strafgesetzbuchs) in bezug auf öffentliche Urkunden und öffentliche Beglaubigungszeichen und setzt darum hoheitliches (obrigkeitliches) Handeln des Täters voraus. Kann ein solches nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung (vgl. LSK. 1983/8) in der inkriminierten Verrichtung des Beamten nicht erblickt werden, so kommt trotz der öffentlich-rechtlichen Dienststellung des Beamten nur der korrespondierende allgemeine Straftatbestand in Betracht.denn auch dieser Tatbestand normiert eine 'strafbare Verletzung der Amtspflicht' (siehe die Marginalrubrik des 22. Abschnitts des Strafgesetzbuchs) in bezug auf öffentliche Urkunden und öffentliche Beglaubigungszeichen und setzt darum hoheitliches (obrigkeitliches) Handeln des Täters voraus. Kann ein solches nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung vergleiche LSK. 1983/8) in der inkriminierten Verrichtung des Beamten nicht erblickt werden, so kommt trotz der öffentlich-rechtlichen Dienststellung des Beamten nur der korrespondierende allgemeine Straftatbestand in Betracht.
Angewendet auf den urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt, führen die in der zitierten Judikatur verkörperten Rechtsgrundsätze zu nachstehenden Schlüssen:
1. Infolge des Ersuchens des Kreditinstituts hatte die Universität wie jeder andere Arbeitgeber als Drittschuldner die vom Arbeitnehmer vertraglich vorgenommene Verpfändung seiner Bezüge vorzumerken; mit anderen Worten: Die Tätigkeit des Angeklagten im gegenständlichen Fall war die eines Lohnbuchhalters in einem privaten Unternehmen, er hatte nichts anderes zu tun als jeder Lohnbuchhalter eines Drittschuldners. Von einer Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse durch den Beschwerdeführer namens der Universität gegenüber dem Darlehensgeber kann nicht gesprochen werden. Die Beisetzung des Universitätssiegels auf dem Auskunftsvordruck vermag daran nichts zu ändern, weil dieses Siegel hier keine andere Funktion als die einer Firmenstampiglie hatte.
2. Indem der Angeklagte das ausgefüllte und abgestempelte Formular mit einem fingierten Namen unterzeichnete, hat er dem Schriftstück einen falschen Ausstelleranschein verliehen (vgl. LSK. 1983/43 = 13 0s 144/82; im gleichen Sinn 11 0s 164/82). Damit hat der Beschwerdeführer eine falsche Urkunde hergestellt.2. Indem der Angeklagte das ausgefüllte und abgestempelte Formular mit einem fingierten Namen unterzeichnete, hat er dem Schriftstück einen falschen Ausstelleranschein verliehen vergleiche LSK. 1983/43 = 13 0s 144/82; im gleichen Sinn 11 0s 164/82). Damit hat der Beschwerdeführer eine falsche Urkunde hergestellt.
3. Er tat dies - der einen Gebrauchsvorsatz bestreitenden Beschwerdebehauptung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) zuwider -, um die Tatsache zu beweisen, daß die Verpfändung seines Gehalts im Verbotsblatt seines Besoldungsakts rangwahrend an erster Stelle vorgemerkt sei, was übrigens nicht der Wahrheit entsprach. Mithin ist das Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB. in allen Merkmalen erfüllt.3. Er tat dies - der einen Gebrauchsvorsatz bestreitenden Beschwerdebehauptung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) zuwider -, um die Tatsache zu beweisen, daß die Verpfändung seines Gehalts im Verbotsblatt seines Besoldungsakts rangwahrend an erster Stelle vorgemerkt sei, was übrigens nicht der Wahrheit entsprach. Mithin ist das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB. in allen Merkmalen erfüllt.
Die auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützte Rechtsrüge läßt die einen Gebrauchsvorsatz bejahenden Urteilsfeststellungen (S. 48/49) außer acht, vergleicht diese somit nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz, sodaß dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützte Rechtsrüge läßt die einen Gebrauchsvorsatz bejahenden Urteilsfeststellungen (S. 48/49) außer acht, vergleicht diese somit nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz, sodaß dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Aber auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. ist nicht erfüllt.Aber auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. ist nicht erfüllt.
Die - vom Beschwerdeführer reklamierte - Anwendung des § 42 StGB. scheitert nämlich daran, daß die Schuld des Täters nicht unter jener Geringfügigkeitsschwelle liegt, die das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit von seiner rechtspolitischen Konstruktion her antizipiert. Die von der Schuld mitumfaßte Sozialschädlichkeit und der Störwert des vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verhaltens - er stellte unter Beisetzung des ihm anvertrauten Amtssiegels eine falsche Urkunde durch Unterschriftsleistung mit einem fingierten Namen zwecks Gebrauchs gegenüber seinem Gläubiger her - liegen keinesfalls unter der Norm der vom § 223 StGB.Die - vom Beschwerdeführer reklamierte - Anwendung des Paragraph 42, StGB. scheitert nämlich daran, daß die Schuld des Täters nicht unter jener Geringfügigkeitsschwelle liegt, die das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit von seiner rechtspolitischen Konstruktion her antizipiert. Die von der Schuld mitumfaßte Sozialschädlichkeit und der Störwert des vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verhaltens - er stellte unter Beisetzung des ihm anvertrauten Amtssiegels eine falsche Urkunde durch Unterschriftsleistung mit einem fingierten Namen zwecks Gebrauchs gegenüber seinem Gläubiger her - liegen keinesfalls unter der Norm der vom Paragraph 223, StGB.
erfaßten Delinquenz (vgl. dazu u.a. Leukauf-Steininger Kommentar 2 , RN. 9 zu § 42 StGB.).erfaßten Delinquenz vergleiche dazu u.a. Leukauf-Steininger Kommentar 2 , RN. 9 zu Paragraph 42, StGB.).
Infolge der reformatorischen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof eine Strafneubemessung vorzunehmen. Hiebei war nichts erschwerend, hingegen waren die Unbescholtenheit des Angeklagten und das Tatsachengeständnis mildernd. Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte es nicht, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. An Stelle einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe war daher eine Geldstrafe zu verhängen. Die Zahl der Tagessätze ist dem Schuld- und Unrechtsgehalt adäquat, die der übeltäter zu vertreten hat. Die Höhe des Tagessatzes wurde in Befolgung des § 19 Abs. 2 StGB. nach den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers bestimmt. Die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht der Geldstrafe kam aus präventiven überlegungen im Einzelfall nicht in Frage (siehe LSK. 1983/ 168, 169). Die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe statt der in erster Instanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe ist nach wie vor zulässig (siehe die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 1972, SSt. XLIII/58).Infolge der reformatorischen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof eine Strafneubemessung vorzunehmen. Hiebei war nichts erschwerend, hingegen waren die Unbescholtenheit des Angeklagten und das Tatsachengeständnis mildernd. Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte es nicht, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. An Stelle einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe war daher eine Geldstrafe zu verhängen. Die Zahl der Tagessätze ist dem Schuld- und Unrechtsgehalt adäquat, die der übeltäter zu vertreten hat. Die Höhe des Tagessatzes wurde in Befolgung des Paragraph 19, Absatz 2, StGB. nach den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers bestimmt. Die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht der Geldstrafe kam aus präventiven überlegungen im Einzelfall nicht in Frage (siehe LSK. 1983/ 168, 169). Die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe statt der in erster Instanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe ist nach wie vor zulässig (siehe die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 1972, SSt. XLIII/58).