Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über Markus A nach § 28, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.März 1984, GZ 29 Vr 4571/83-17, eine Zusatzstrafe von fünfundzwanzig Monaten und verurteilte ihn gemäß § 369 StPO zur Zahlung von 180.886,37 S an den (durch den Betrug geschädigten) Privatbeteiligten Karl B. Bei der Strafzumessung waren erschwerend das Zusammentreffen des Betrugs mit vier Vergehen (in beiden Urteilen), die Wiederholung der Betrugshandlungen und der hieraus insgesamt resultierende Schaden von 327.835 S, drei (wenn auch geringfügige) Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und der Umstand, daß der Betrug während eines laufenden Strafverfahrens begangen wurde. Als mildernd wurden hingegen das Geständnis zu den Schuldsprüchen 2 und 3 und in dem gemäß § 31 StGB zu berücksichtigenden Verfahren sowie eine teilweise Schadensgutmachung gewertet.Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über Markus A nach Paragraph 28, 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.März 1984, GZ 29 römisch fünf r 4571/83-17, eine Zusatzstrafe von fünfundzwanzig Monaten und verurteilte ihn gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung von 180.886,37 S an den (durch den Betrug geschädigten) Privatbeteiligten Karl B. Bei der Strafzumessung waren erschwerend das Zusammentreffen des Betrugs mit vier Vergehen (in beiden Urteilen), die Wiederholung der Betrugshandlungen und der hieraus insgesamt resultierende Schaden von 327.835 S, drei (wenn auch geringfügige) Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und der Umstand, daß der Betrug während eines laufenden Strafverfahrens begangen wurde. Als mildernd wurden hingegen das Geständnis zu den Schuldsprüchen 2 und 3 und in dem gemäß Paragraph 31, StGB zu berücksichtigenden Verfahren sowie eine teilweise Schadensgutmachung gewertet.
Mit der Berufung strebt der Angeklagte sowohl die 'wesentliche' Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch 'insbesondere' die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an. Nur der zuletzt genannten Berufung kommt Berechtigung zu. Der ohne jeden substantiellen Einwand gegen den erstgerichtlichen Strafausspruch erhobenen Berufung ist lediglich entgegenzuhalten, daß bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Vermögensdelinquenten, der nicht nur durch die Wiederholung der Betrugshandlungen, sondern auch durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen während eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens eine verstärkte, offenbar eingewurzelte Hinneigung zur Kriminalität signalisiert, eine Strafe im Ausmaß von weniger als einem Viertel der möglichen Höchststrafe (§ 147 Abs 3 StGB) nicht als überhöht beurteilt werden kann; dies auch nicht, wenn man die erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig gewordene Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen (BRD) vom 16.Mai 1984 wegen Urkundenfälschung (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) mitberücksichtigt (§ 40 StGB).Mit der Berufung strebt der Angeklagte sowohl die 'wesentliche' Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch 'insbesondere' die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an. Nur der zuletzt genannten Berufung kommt Berechtigung zu. Der ohne jeden substantiellen Einwand gegen den erstgerichtlichen Strafausspruch erhobenen Berufung ist lediglich entgegenzuhalten, daß bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Vermögensdelinquenten, der nicht nur durch die Wiederholung der Betrugshandlungen, sondern auch durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen während eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens eine verstärkte, offenbar eingewurzelte Hinneigung zur Kriminalität signalisiert, eine Strafe im Ausmaß von weniger als einem Viertel der möglichen Höchststrafe (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) nicht als überhöht beurteilt werden kann; dies auch nicht, wenn man die erst im Rechtsmittelverfahren aktenkundig gewordene Verurteilung durch das Amtsgericht Laufen (BRD) vom 16.Mai 1984 wegen Urkundenfälschung (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) mitberücksichtigt (Paragraph 40, StGB).
Hingegen mußte der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung aus prozessualen Gründen stattgegeben werden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Privatbeteiligte Karl B im Sinn seiner schriftlichen Ankündigung (ON 38) seinen Schadenersatzanspruch (allerdings ohne ausdrückliche oder sonst aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Begründung) mit 180.886,37 S beziffert (S. 447, 482). Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO wurde hiezu weder der Angeklagte, der den Betrug bestritten hatte, gehört, noch ist dem (das Rechtsmittelgericht bindenden) Protokoll zu entnehmen, daß der Verteidiger zu diesem Privatbeteiligtenanspruch anstelle seines Klienten eine Stellungnahme abgab. Da es bereits an dieser prozessualen Voraussetzung für einen Zuspruch an den Privatbeteiligten gebricht (SSt. 43/24, 13 Os 156/81, EvBl 1982/186, LSK. 1981/164), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Verfahrensergebnisse ausreichten, über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können (§ 366 Abs 2, 369 StPO).Hingegen mußte der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung aus prozessualen Gründen stattgegeben werden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Privatbeteiligte Karl B im Sinn seiner schriftlichen Ankündigung (ON 38) seinen Schadenersatzanspruch (allerdings ohne ausdrückliche oder sonst aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche Begründung) mit 180.886,37 S beziffert (S. 447, 482). Entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO wurde hiezu weder der Angeklagte, der den Betrug bestritten hatte, gehört, noch ist dem (das Rechtsmittelgericht bindenden) Protokoll zu entnehmen, daß der Verteidiger zu diesem Privatbeteiligtenanspruch anstelle seines Klienten eine Stellungnahme abgab. Da es bereits an dieser prozessualen Voraussetzung für einen Zuspruch an den Privatbeteiligten gebricht (SSt. 43/24, 13 Os 156/81, EvBl 1982/186, LSK. 1981/164), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Verfahrensergebnisse ausreichten, über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können (Paragraph 366, Absatz 2, 369, StPO).