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Rechtssatz RS0094016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094016

Geschäftszahl

13Os15/85

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Rechtssatz

Grundlage für die Schadensberechnung bei Herauslockung von Waren, die Gewerbetreibende zum Verkaufe feilhalten, ist im allgemeinen deren angemessener, marktgerechter Verkaufspreis. Im Falle der Abgabe der (hier Juwelierwaren) Waren an Private zum Weiterverkauf unter der Hand (außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs) entspricht der Schaden jedenfalls dem Verkehrswert (auch dann, wenn - entgegen den unrealistischen Erwartungen des Geschädigten - in Schacherkreisen nicht einmal der Verkehrswert der Schmuckstücke, sondern nur deren - unter der Wertgrenze gelegener - Goldwert zu erzielen gewesen wäre).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 15/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 13 Os 15/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094016

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0130OS00015_8500000_001