Die Schuldsprüche 1 und 2 ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 (eventualiter, aber irrig, auch auf Z. 4) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Ausspruch über die Strafe und den Zuspruch an den Privatbeteiligten Karl B bekämpft er mit Berufung.Die Schuldsprüche 1 und 2 ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (eventualiter, aber irrig, auch auf Ziffer 4,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Ausspruch über die Strafe und den Zuspruch an den Privatbeteiligten Karl B bekämpft er mit Berufung.
Die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe sich bei der Feststellung des - im übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Werts des Personenkraftwagens, Marke Mercedes 280 E, dessen Zulassung erschlichen wurde (2), mit 73.000 S (S. 492 unten) auf das Gutachten des Sachverständigen Franz C (ON 20 in Verbindung mit dem Gendarmeriebericht ON 17, S. 187) berufen, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, hält einer überprüfung nicht stand. Das Gutachten wurde nämlich ebenso wie der darauf bezugnehmende Gendarmeriebericht im Hauptverhandlungsprotokoll als 'dargetan' aufgezählt (S. 481), war somit Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) und taugliche Feststellungsgrundlage.Die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe sich bei der Feststellung des - im übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Werts des Personenkraftwagens, Marke Mercedes 280 E, dessen Zulassung erschlichen wurde (2), mit 73.000 S (S. 492 unten) auf das Gutachten des Sachverständigen Franz C (ON 20 in Verbindung mit dem Gendarmeriebericht ON 17, S. 187) berufen, obwohl dieses Gutachten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, hält einer überprüfung nicht stand. Das Gutachten wurde nämlich ebenso wie der darauf bezugnehmende Gendarmeriebericht im Hauptverhandlungsprotokoll als 'dargetan' aufgezählt (S. 481), war somit Gegenstand der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und taugliche Feststellungsgrundlage.
Aber auch der Einwand, die Schadensfeststellung von 274.835 S beim Betrug (1) sei unvollständig und unzureichend begründet, weil der Schadensberechnung der Verkehrswert und nicht der auch vom Sachverständigen erwähnte, viel geringere, jedenfalls unter 100.000 S liegende Wert der Schmuckstücke beim Vertrieb in Schacherkreisen zugrundegelegt wurde, besteht nicht zu Recht.
Grundlage für die Schadensberechnung bei Herauslockung von Waren, die Gewerbetreibende zum Verkaufe feilhalten, ist im allgemeinen deren angemessener marktgerechter Verkaufspreis (LSK. 1977/130). Im Fall der Abgabe der Waren an Private zum Weiterverkauf unter der Hand (außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs) entspricht der Schaden jedenfalls dem Verkehrswert, wobei ein höherer, zivilrechtlich allenfalls wirksam vereinbarter Preis außer Betracht zu bleiben hat (EvBl 1969/386, 13 Os 76/76 u.v.a).
Getreu diesen Berechnungsgrundsätzen stellte das Gericht auf der Basis des auch von der Beschwerde als richtig anerkannten Sachverständigengutachtens (ON 52 in Verbindung mit S. 479, 481) fest, daß der Gesamtverkaufswert zwar 549.670 S betragen (S. 489), der Juwelier B den Angeklagten aber nur ermächtigt habe, von diesem Verkaufspreis 20 % - 30 % nachzulassen (S. 490, 497). Der tatsächliche Verkehrswert unter Privaten habe aber 274.835 S betragen, weshalb nur dieser Preis der Schadensberechnung zugrundegelegt wurde (S. 487, 490, 491, 501). Das Gericht brauchte sich somit aus den dargelegten rechtlichen Gründen mit der weiteren Aussage des Sachverständigen, daß in Schacherkreisen - entgegen der unrealistischen Erwartung des Geschädigten - nicht einmal der Verkehrswert zu erzielen gewesen wäre (S. 479), nicht mehr näher auseinanderzusetzen, weil es die Verantwortung des Angeklagten, B sei bekannt gewesen, daß seine Abnehmer nicht den Verkehrswert, sondern nur den Goldwert (der unter der Wertgrenze von 100.000 S läge) zu bezahlen bereit seien, mit denkrichtiger Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat (S. 490, 496, 497). Der Feststellung eines Schadens von (weit) über 100.000 S haftet somit der behauptete Begründungsmangel (Z. 5) nicht an.Getreu diesen Berechnungsgrundsätzen stellte das Gericht auf der Basis des auch von der Beschwerde als richtig anerkannten Sachverständigengutachtens (ON 52 in Verbindung mit S. 479, 481) fest, daß der Gesamtverkaufswert zwar 549.670 S betragen (S. 489), der Juwelier B den Angeklagten aber nur ermächtigt habe, von diesem Verkaufspreis 20 % - 30 % nachzulassen (S. 490, 497). Der tatsächliche Verkehrswert unter Privaten habe aber 274.835 S betragen, weshalb nur dieser Preis der Schadensberechnung zugrundegelegt wurde (S. 487, 490, 491, 501). Das Gericht brauchte sich somit aus den dargelegten rechtlichen Gründen mit der weiteren Aussage des Sachverständigen, daß in Schacherkreisen - entgegen der unrealistischen Erwartung des Geschädigten - nicht einmal der Verkehrswert zu erzielen gewesen wäre (S. 479), nicht mehr näher auseinanderzusetzen, weil es die Verantwortung des Angeklagten, B sei bekannt gewesen, daß seine Abnehmer nicht den Verkehrswert, sondern nur den Goldwert (der unter der Wertgrenze von 100.000 S läge) zu bezahlen bereit seien, mit denkrichtiger Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat (S. 490, 496, 497). Der Feststellung eines Schadens von (weit) über 100.000 S haftet somit der behauptete Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils aber als überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils aber als überhaupt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).