Gründe:
Rudolf E*** wurde vom Strafbezirksgericht Wien am 4.Oktober 1983, 10 U 42/83, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. schuldig gesprochen.Rudolf E*** wurde vom Strafbezirksgericht Wien am 4.Oktober 1983, 10 U 42/83, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. schuldig gesprochen.
Das Gericht stellte fest, daß E*** am 1.Juli 1982 in Wien in der Oberen Augartenstraße auf der Höhe des Hauses 14 a einen Personenkraftwagen lenkte, nach Einbiegen von der Hauptfahrbahn und Durchfahren einer als "Zufahrtstraße zum Umspannwerk der Wiener E***" bezeichneten Verkehrsfläche die Nebenfahrbahn überqueren und sodann die dort befindliche Einfahrt zum genannten Betriebsgebäude benützen wollte. Bei der Beobachtung des Verkehrs in der Nebenfahrbahn war E*** durch eine Hecke und ein abgestelltes Fahrzeug behindert. Wegen dieser Sichtbeeinträchtigung und des geringen Seitenabstands zu geparkten Personenkraftwagen bewegte er sein Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit. In der Nebenfahrbahn fuhr - aus der Sicht E*** von rechts kommend - der Mopedlenker Dietmar S***, welcher eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h einhielt. Die beiden Fahrzeuge stießen im Bereich der Nebenfahrbahn zusammen, wodurch der Mopedlenker Prellungen, Hautabschürfungen und einen Sprung im linken Außenknöchel erlitt.
In rechtlicher Beziehung leitete das Strafbezirksgericht Wien eine Fahrlässigkeitsschuld (§ 6 StGB.) des Rudolf E*** an dem Verkehrsunfall aus einem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StVO. ab, weil er beim Einfahren zum Umspannwerk nicht die gesetzlich geforderte besondere Vorsicht aufgewendet habe. Die Formulierung der Entscheidungsgründe läßt offen, ob das Gericht von der Außerachtlassung eines aus dieser Gesetzesstelle abgeleiteten allgemeinen Gebots erhöhter Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder konkret von der Verletzung der Verpflichtung, sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, ausgegangen ist.In rechtlicher Beziehung leitete das Strafbezirksgericht Wien eine Fahrlässigkeitsschuld (Paragraph 6, StGB.) des Rudolf E*** an dem Verkehrsunfall aus einem Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 3, StVO. ab, weil er beim Einfahren zum Umspannwerk nicht die gesetzlich geforderte besondere Vorsicht aufgewendet habe. Die Formulierung der Entscheidungsgründe läßt offen, ob das Gericht von der Außerachtlassung eines aus dieser Gesetzesstelle abgeleiteten allgemeinen Gebots erhöhter Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder konkret von der Verletzung der Verpflichtung, sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, ausgegangen ist.
Rudolf E*** hat das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe bekämpft. Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies mit Urteil vom 14.März 1984, AZ. 13 b Bl 204/84 (ON. 13), die Berufung punkto Nichtigkeit als unbegründet zurück und gab der Schuldberufung keine Folge. Der Berufung wegen Strafe wurde teilweise stattgegeben und die Höhe des Tagessatzes reduziert.
Das Berufungsgericht hielt auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen, von der Rechtsauffassung einer dem Kraftwagenlenker anzulastenden Vorrangverletzung ausgehend, den Schuldspruch im Ergebnis für richtig. Bei der von E***
befahrenen Zufahrtstraße zum Umspannwerk handle es sich um eine Verkehrsfläche von untergeordneter Bedeutung, welche der Regelung des § 19 Abs. 6 StVO. unterliege. Da sich das Motorfahrrad ebenfalls auf einer solchen Verkehrsfläche (Nebenfahrbahn) bewegt habe, sei für den Vorrang zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 1 StVO. heranzuziehen und E*** gegenüber dem von rechts kommenden Moped wartepflichtig gewesen. Ergänzend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Fahrzeuglenker, der zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet sei und sich deswegen unter Umständen eines Einweisers zu bedienen habe (§§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 3 StVO.), den Vorrang nicht in Anspruch nehmen könne. Diese Argumentation ist mit einer bereits aus § 19 Abs. 1 StVO. abgeleiteten Wartepflicht des Rudolf E*** unvereinbar.befahrenen Zufahrtstraße zum Umspannwerk handle es sich um eine Verkehrsfläche von untergeordneter Bedeutung, welche der Regelung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO. unterliege. Da sich das Motorfahrrad ebenfalls auf einer solchen Verkehrsfläche (Nebenfahrbahn) bewegt habe, sei für den Vorrang zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern die allgemeine Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, StVO. heranzuziehen und E*** gegenüber dem von rechts kommenden Moped wartepflichtig gewesen. Ergänzend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Fahrzeuglenker, der zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet sei und sich deswegen unter Umständen eines Einweisers zu bedienen habe (Paragraphen 14, Absatz 3, 13, Absatz 3, StVO.), den Vorrang nicht in Anspruch nehmen könne. Diese Argumentation ist mit einer bereits aus Paragraph 19, Absatz eins, StVO. abgeleiteten Wartepflicht des Rudolf E*** unvereinbar.