Rechtssatz RS0073794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073794
Geschäftszahl
13Os15/87 (13Os16/87)
Entscheidungsdatum
19.02.1987
Rechtssatz
Wer - von der Hauptfahrbahn kommend - (langsam) in eine Nebenfahrbahn einfährt, um diese zu überqueren und erst darnach eine Einfahrt zu benützen, ist nicht gemäß § 13 Abs 3 StVO zur Beiziehung eines Einweisers oder zu einem sonstigen speziellen Vorsorgeverhalten verpflichtet.Wer - von der Hauptfahrbahn kommend - (langsam) in eine Nebenfahrbahn einfährt, um diese zu überqueren und erst darnach eine Einfahrt zu benützen, ist nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StVO zur Beiziehung eines Einweisers oder zu einem sonstigen speziellen Vorsorgeverhalten verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073794
Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00015_8700000_001