Die Verfahrensrüge versagt.
Das Erstgericht stützte das angefochtene (abweisliche) Zwischenerkenntnis darauf, daß 'das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für eine Zurechnungsunfähigkeit (des Angeklagten) erbracht' habe (s.S. 99 d. A). Diese Begründung trifft zu: Eine Psychiatrierung des Angeklagten ist im Sinne der Norm des § 134 Abs. 1 StPO (arg. 'entstehen Zweifel') nur dann zu veranlassen, wenn objektive Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen, gegeben sind (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Entscheidungen unter Nr. 21 e zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).Das Erstgericht stützte das angefochtene (abweisliche) Zwischenerkenntnis darauf, daß 'das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für eine Zurechnungsunfähigkeit (des Angeklagten) erbracht' habe (s.S. 99 d. A). Diese Begründung trifft zu: Eine Psychiatrierung des Angeklagten ist im Sinne der Norm des Paragraph 134, Absatz eins, StPO (arg. 'entstehen Zweifel') nur dann zu veranlassen, wenn objektive Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen, gegeben sind (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Entscheidungen unter Nr. 21 e zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Im gegebenen Fall sind, wie das Erstgericht richtig erkannte, hinlängliche objektive Symptome für das Vorhandensein eines im § 11 StGB bezeichneten Geistesdefektes des Beschwerdeführers zur Tatzeit aus der Aktenlage, auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafaktes AZ 22 Vr 933/78 des Landesgerichtes Innsbruck, nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang war im übrigen zu bedenken, daß die vom Angelagten in der Beschwerdeschrift bezogene schwere seelische Störung in der Bedeutung des § 11 StGB ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vollkommen (nicht bloß annähernd) gleichwertig sein muß; der Ausnahmezustand muß so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Betroffenen völlig zerstört ist. Bloß asoziale Veranlagung, Charakterschwäche oder Charakteranomalie, Haltlosigkeit, hemmungsloser Affekt oder aber auch - wie hier - Neigung zu Depressionen und dergleichen genügen nicht (siehe dazu: ÖJZ-LSK 1975/132).Im gegebenen Fall sind, wie das Erstgericht richtig erkannte, hinlängliche objektive Symptome für das Vorhandensein eines im Paragraph 11, StGB bezeichneten Geistesdefektes des Beschwerdeführers zur Tatzeit aus der Aktenlage, auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafaktes AZ 22 römisch fünf r 933/78 des Landesgerichtes Innsbruck, nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang war im übrigen zu bedenken, daß die vom Angelagten in der Beschwerdeschrift bezogene schwere seelische Störung in der Bedeutung des Paragraph 11, StGB ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vollkommen (nicht bloß annähernd) gleichwertig sein muß; der Ausnahmezustand muß so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Betroffenen völlig zerstört ist. Bloß asoziale Veranlagung, Charakterschwäche oder Charakteranomalie, Haltlosigkeit, hemmungsloser Affekt oder aber auch - wie hier - Neigung zu Depressionen und dergleichen genügen nicht (siehe dazu: ÖJZ-LSK 1975/132).
Selbst wenn daher die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte neige zu Depressionen, zuträfe, hätte dieser Umstand für eine Psychiatrierung gemäß § 134 Abs. 1 StPO nicht ausgereicht, weil damit das Vorliegen eines Zustandes nach § 11Selbst wenn daher die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte neige zu Depressionen, zuträfe, hätte dieser Umstand für eine Psychiatrierung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StPO nicht ausgereicht, weil damit das Vorliegen eines Zustandes nach Paragraph 11
StGB noch keinesfalls indiziert gewesen wäre.
Unter diesen Umständen durfte das Erstgericht den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zulässigerweise ablehnen; der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO haftet darum dem Ersturteil im geltend gemachten Umfang nicht an.Unter diesen Umständen durfte das Erstgericht den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zulässigerweise ablehnen; der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO haftet darum dem Ersturteil im geltend gemachten Umfang nicht an.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.